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"Flexi II" gebilligt - offene Fragen bleiben

22. Dezember 2008 - Rechzeitig vor der Weihnachtspause hat der Bundesrat das sogenannte „Flexi II" gebilligt. Die sozialversicherungsfreie Überführung der Zeitwertkonten in die betriebliche Altersversorgung ist gestrichen.

Anja Bothe Nachdem das „Flexi II" am 13. November den Bundestag passierte, hat nun auch der Bundesrat nicht von seinem Einspruchsrecht nach Art. 77 Abs. 2 GG (Grundgesetz) Gebrauch gemacht und das „Flexi II" gebilligt. „Der Gesetzentwurf hatte in der Vergangenheit vielfach zu hitzigen Diskussionen geführt. Insbesondere Themen wie die Kapitalanlagerestriktion und Werterhaltgarantie, die Portabilität der Wertguthaben, die Schwellenwerte der Insolvenzsicherung sowie die Streichung der beitragsfreien Überführungsmöglichkeit in die betrieblichen Altersversorgung (bAV) standen in der Kritik der Experten", fasst Anja Bothe (Foto), Rechtsanwältin Deutsche Zeitwert GmbH (www.deutsche-zeitwert.de), zusammen. In den zurückliegenden Monaten hatten einzelne Kriterien zur Anerkennung als Zeitwertkonto auf der Kippe gestanden ("Immer noch erheblicher Nachbesserungsbedarf").

Trotz aller Kritik werde das Gesetz nun am 1. Januar 2009 mit folgenden Inhalten in Kraft treten, teilt die zum Führungsstab der Deutsche Zeitwert GmbH gehörende Rechtsanwältin mit.

Kapitalanlagerestriktion und Werterhaltgarantie
Die Regelung zur Kapitalanlagerestriktion und Werterhaltgarantie wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr geändert. Unter dem Begriff „Kapitalanlagerestriktion" ist zu verstehen, dass für die Finanzierung der Wertguthaben die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern zur Anwendung kommen. Eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds ist grundsätzlich nur noch bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig.

Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines solchen in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde oder das Wertguthaben ausschließlich für Freistellungen unmittelbar vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zur Verfügung steht.

Zusätzlich muss eine Werterhaltgarantie vorliegen, das heißt, dass ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet sein muss. Diese Garantie wird allerdings nicht für den Störfall (wie beispielsweise bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) gefordert.

Portabilität der Wertguthaben
Der Beschäftigte kann nun bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen wird. Soll das Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, muss dieser der Übertragung zustimmen und selbst eine Wertguthabenvereinbarung mit dem Beschäftigten vereinbaren. Eine Übertragung der Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) ist möglich, wenn das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 14.910 Euro) übersteigt.

Da nun auch Wertguthaben mit einem geringeren Volumen auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden können, war der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Vorbereitungszeit einzuräumen. Die Übertragung soll daher erst ab dem 1. Juli 2009 möglich sein.

Zur Insolvenzsicherung verpflichtet
Der Insolvenzschutz ist - wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen - verpflichtend ausgestaltet worden. Dem Gesetz ist zu entnehmen, welche Sicherungsmittel als geeignet und welche als ungeeignet angesehen werden. Treuhandverhältnisse, Versicherungsmodelle oder schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherheit gegen Kündigung werden ausdrücklich als geeignete Sicherungsmittel eingestuft.

Keine geeigneten Sicherungserklärungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§18 AktG) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte. Der Arbeitnehmer hat zukünftig das Recht, die Wertguthabenvereinbarung zu kündigen, wenn der Arbeitgeber ihm keinen geeigneten Insolvenzschutz nachweisen kann.

Die Vereinbarung muss rückabgewickelt werden, wenn die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung bei der Kontrolle der Erfüllung der neuen gesetzlichen Vorgaben, einen mangelnden Insolvenzschutz feststellen es sei denn, der Arbeitgeber weist dem Rentenversicherungsträger innerhalb von zwei Monaten nach, dass er eine geeignete Insolvenzsicherung vorgenommen hat.

Kommt es zu einem Verlust des Wertguthabens, weil keine ausreichenden Insolvenzsicherungsmittel ergriffen wurden, sieht das Gesetz Sanktionen gegen den Arbeitgeber und gegebenenfalls seine organschaftlichen Vertreter vor. Eine Insolvenzsicherung ist bereits dann vorzunehmen, wenn der Wert die monatliche Bezugsgröße übersteigt - für 2008: 2.485 Euro West und 2.100 Euro Ost. (Anmerkung der Redaktion: die Sozialversicherungs-Bezugsgrößen für 2009 werden an anderer Stelle dieser bocquel-news-Ausgabe unter "Alles wird teurer" veröffentlicht).

Ausschluss der beitragsfreien Überführung in die bAV
Die sozialversicherungsfreie Überführung der Zeitwertkonten in die betriebliche Altersversorgung (bAV) wurde gestrichen. Der Gesetzgeber wolle mit dieser Gesetzesänderung eine klarere Trennung zwischen der bAV und Wertkonten erreichen, heißt es. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diese Gestaltungsoption in der Praxis teilweise sehr extensiv genutzt wurde. Von dieser Änderung wurden explizit bestehende tarifliche Vereinbarungen ausgenommen. Diese können weiter wie bisher umgesetzt werden und bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung für eine beitragsfreie Überführung genutzt werden.

„Absenkung der Schwellenwerte ist positiv"
„Die Absenkung der Schwellenwerte hinsichtlich einer Übertragung der Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Insolvenzsicherung sind positiv zu bewerten. Diese Regelungen kommen den Beschäftigten zu Gute", sagt Anja Bothe. Ebenso seien die Regelungen zur Kapitalanlagerestriktion und zur Werterhaltgarantie zu befürworten. Zwar sei zu bedenken, dass gerade diese Regelung nicht umsonst von den Experten kritisiert wurde. Negative Auswirkungen auf die Wertentwicklung sind nicht von der Hand zu weisen. Allerdings werde für die Beschäftigten eine sichere Anlage der Wertguthaben in Zeiten der Wirtschaftskrise wichtiger sein, als die Chance eine höhere Rendite durch eine spekulative Anlage zu erwirtschaften.

Anja Bothe: „Immerhin handelt es sich bei Wertguthaben auch nicht um eine Kapitalanlage der Beschäftigten. Sinn und Zweck der Wertguthaben ist, die Arbeitszeit flexibel zu gestalten."

Streichung der beitragsfreien Überführung in die bAV unverständlich
Ihrer Meinung nach ist dagegen die Streichung der beitragsfreien Überführung in die bAV nicht nachvollziehbar. Es handelte sich hierbei lediglich um eine gestalterische Option, von der dann Gebrauch gemacht werden konnte, wenn der Arbeitnehmer das angesparte Wertguthaben nicht für die Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet hat. „Von einer exzessiven Nutzung kann aus den Erfahrungen unseres Hauses nicht gesprochen werden. Es ist aber nicht anzunehmen, dass Zeitwertkonten durch diese Regelung an Attraktivität verlieren werden, da gerade diese Möglichkeit für die Unternehmen bei der Entscheidung Zeitwertkonten zu implementieren, nicht im Vordergrund steht", sagt die Zeitwertkonten-Fachfrau.

Weitere Fragen bleiben offen
In ihrem Resümee stellt sie fest, dass die Frage offen geblieben ist, ob die Portabilität auch auf andere Institutionen oder Unternehmen als die Deutsche Rentenversicherung Bund möglich ist, oder ob die Rückübertragung von der Deutschen Rentenversicherung Bund auch auf neue Arbeitgeber zugelassen werden kann.

Klärung bis zum 31.Dezember 2012?
Es konnte auch die Frage, ob das Wertguthaben ins Schonvermögen übertragen werde soll, nicht endgültig während der Beratungen des Gesetzentwurfs geklärt werden. Zum 31.Dezember 2012 wird die Bundesregierung jedoch einen Erfahrungsbericht zu den Auswirkungen der Änderungen vorlegen. Anja Bothe: „Es bleibt daher abzuwarten, ob dann diese bisher noch offen gebliebenen Fragen geklärt werden." (eb / www.bocquel-news.de)

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