10. November 2008
- Neue Probleme für eine verträgliche Einbindung der ![]()
Noch zwei Lesungen im Bundestag (13. November 2008) sind bis zur Umsetzung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen BT-Drucksache 16/10289" („Flexi-Gesetz") geplant. Die abschließende Entscheidung des Bundesrates ist für den 19. Dezember vorgesehen. Doch plötzlich zeichnen sich Probleme ab, die zuvor in ihrer Deutlichkeit noch nicht wahrgenommen worden waren. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben vergangene Woche in Berlin in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum „Flexi II" und dem bisherigen Entwurf („Noch ist Einiges zu kurz ausgestaltet") zu erkennen gegeben, dass sie Arbeitnehmern, die in den Ruhestand wechseln, ein sozialversicherungsfreies Überführen eines bis dato bestehenden Guthabens ihres Zeitwertkontos in eine betriebliche ![]()
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Zeitwertkonten |
„Themen wie die Werterhaltgarantie, Kapitalanlagerestriktion, Portabilität der Wertguthaben und Insolvenzsicherung haben bereits in der Vergangenheit für hitzige Diskussionen in den Kreisen der Experten gesorgt und zeigen daher, dass für den Gesetzgeber an diesen Stellen noch Nachbesserungsbedarf besteht", betont Anja Bothe (Foto). Die Rechtsanwältin von der Deutsche ![]()
Während der Anhörung in Berlin wies Roland Wolf (Foto) von der BDA Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (www.bda-online.de) darauf hin, dass der vorliegende Entwurf im Bereich der Arbeitszeitflexibilisierung zur Sicherung der Beschäftigung bei schwankender Auftragslage zwar die Voraussetzungen für den unbürokratischen Einsatz entsprechender Konten erfülle, aber hinsichtlich der ![]()
Übergangsregelung für bestehende Zeitwertkonten-Modelle gefordert
Da der Entwurf auch gesetzliche Freistellungsansprüche vorsehe, forderte Roland Wolf eine dahingehende Beschränkung der Werterhaltgarantie. Außerdem passe die Kapitalanlagebeschränkung nicht zur Werterhaltgarantie, denn in dieser Kombination sei eine notwendige Wertentwicklung für Wertguthaben faktisch undenkbar. Deshalb sollte die Anlagebeschränkung zumindest entsprechend vergleichbaren Anlagebeschränkungen in der Versicherungswirtschaft einen Anlageanteil von mindestens 30 Prozent in Aktien vorsehen. Der Verweis auf die Vorschriften zur Anlage der gesetzlichen ![]()
Martina Perreng (Foto) bemängelte als Vertreterin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), dass es dem Gesetzentwurf an einer Regelung zur wirksamen Absicherung von Arbeitszeitkonten fehle. Gerade durch das Herausnehmen von Zeitkonten zur flexiblen Gestaltung oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen, würden die in der Praxis in den meisten Betrieben am häufigsten eingerichteten Konten nicht gegen Insolvenz des Arbeitgebers geschützt. Die Definition der Wertguthaben müsse daher so angepasst werden, dass wenigstens eine Absicherung von Konten erfolgen könne, die einen Ausgleichszeitraum von mehr als einem Jahr aufweisen. Außerdem seien die Schwellenwerte für eine Insolvenzsicherungspflicht des Guthabens zu hoch angesetzt.
Martina Perreng kritisierte zudem, dass ein Kontrollmechanismus im Bereich der Insolvenzsicherung nicht existiere, da der Arbeitgeber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers gehalten sei, die getroffene Sicherungsmaßnahme nachzuweisen. Nach wie vor könnten auch bestimmte schuldrechtliche Vereinbarungen für eine Insolvenzsicherung getroffen werden. Zusätzlich sei eine Haftung des Arbeitgebers oder bei juristischen Personen eine Durchgriffshaftung auf das persönliche Vermögen vorgesehen, sofern sie die mangelnde Absicherung zu verschulden haben. Dem Arbeitnehmer sei damit aber nur geholfen, wenn noch hinreichendes Vermögen vorhanden sei.
Zur Portabilität führte die Gewerkschaftsfrau aus, dass die Schwellenwerte ebenfalls zu hoch angesetzt seien, damit eine Übertragung der Wertguthaben auf die Deutsche ![]()
Dr. Markus Promberger (Foto) vom IAB Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (www.iab.de) bewertete die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum Insolvenzschutz, zur Abgrenzung von anderen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung und zur Portabilität als positiv. Jedoch müse auch auf einige Probleme und Widersprüchlichkeit hingewiesen werden. Mit der Definition der Wertguthaben verfolge der Gesetzgeber grundsätzlich die sinnvolle Absicht, den Tatbestand des Wertguthabens von anderen kontengeschützten Flexibilisierungsmaßnahmen im Betrieb abzugrenzen. Zwar sei in der Praxis festzustellen, dass gerade die Erwirtschaftung von Wertguthaben auch durch das Ansparen in Langzeitkonten zustande kommt. Dies setzte jedoch einen entsprechenden betrieblichen Kapazitätsbedarf voraus. Auslastungsspitzen würden in den Betrieben häufig zu einer Füllung von Kurzfristkonten führen. Für den Fall, dass diese Guthaben nicht abgebaut werden könnten, bestehe die Möglichkeit, sie per Vereinbarung in ein Langzeitkonto zu übertragen.
Die Einrichtung von Langzeitarbeitskonten liege daher durchaus im Flexibilisierungsinteresse der Betriebe, um Arbeitsspitzen zu ermöglichen, aber auch um ergänzende Verfahren zum Umgang mit den so entstehenden Guthaben zu entwickeln, die das Tagesgeschäft weniger beeinträchtigen. Dr. Promberger wies darauf hin, dass ein arbeitgeberseitig angeordneter oder gewünschter Guthabenabbau aus möglichen Vereinbarungen ausgeschlossen werden müsste.
Bemängelt wurde außerdem, dass der Entwurf keine Regelung vorsehe, ob während einer Phase der Freistellung oder Arbeitszeitreduktion, bei der das Wertguthaben in Anspruch genommen wird, das Eingehen eines anderen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit zulässig sei. Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht sei eine solche Regelung wünschenswert, da Sucharbeitslosigkeit vermieden werden könnte.
Wolfgang Mansfeld (Foto), Präsident des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (www.bvi.de) steht den derzeitigen Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Insolvenzsicherung positiv gegenüber, jedoch seien noch einige Änderungen notwendig. Die Kombination aus Werterhaltgarantie und Kapitalanlagerestriktion würde eine sinnvolle Anlagestrategie verhindern und unnötige Kosten auslösen. Neben der Übertragungsmöglichkeit auf die DRVB sprach sich der BVI für eine Übertragung der Wertguthaben auf private Anbieter aus. Nachdem auch der Entwurf des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen es zulasse, dass Anlageinstitute als Verpflichtete für Garantiezusagen fungieren könnten, sei es nur folgerichtig, diesen Anlageinstituten auch die Verwaltung von Zeitwertkonten außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses zuzugestehen.
Vor dem Hintergrund der Finanzkrise
Außerdem wurde eine Übergangsregelung für bereits eingerichtete Zeitwertkonten-Modelle in Bezug auf die Kapitalanlagerestriktion und die Werterhaltgarantie gefordert. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes würde es gebieten, dass bestehende Wertguthabenvereinbarungen hinsichtlich der Anlagevorschriften und des Leistungsumfangs nach dem bisher geltenden Recht fortgeführt werden könnten. Gerade vor dem Hintergrund der Finanzkrise könnte eine zwingende Anpassung bereits bestehender Kapitalanlagemodelle an die neue Gesetzeslage fatale Konsequenzen haben. Zumindest sei aber ein hinreichend langer Übergangszeitraum zu gewähren.
Roger Meurer (Foto), der als Vertreter des Stahlwerks Georgsmarienhütte (www.gmh.de) praktisch für ein Unernehmen sprach, das für seine Mitarbeitern bereits Zeitwertkonten anlegt, begrüßte grundsätzlich verbesserte Rahmenbedingungen flexibler Arbeitszeitregelungen insbesondere im Hinblick auf die Insolvenzsicherung. Der Gesetzentwurf sei jedoch nicht in allen Punkten vorteilhaft. Die Aufhebung der Wahlmöglichkeit zwischen der Geld- und Zeitführung der Langzeitkonten verteure das Arbeitszeitkonto für die Unternehmen. Die Kapitalanlage-Restriktion habe zur Folge, dass die mögliche Rendite nicht einmal das Niveau der branchenüblichen Entgeltsteigerungen erreichen könne. Die Übertragung der Wertguthaben auf die staatlichen Rentenversicherer sei für die Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Des Weiteren müsse arbeitsrechtlich geklärt werden, wann und wie der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eine Freistellung, die aus dem Wertguthaben bei der DRVB finanziert werden soll, unterrichten solle. Roger Meurer forderte wenigstens eine Änderung des Gesetzentwurfes dahingehend, dass die Zustimmung der Beschäftigten bei einem Wechsel des Trägers der Insolvenzsicherung dann als erteilt gelte, wenn die Arbeitnehmervertretung als zuständiges Organ der Betriebsverfassung dem Wechsel zustimme. Eine Zustimmung jedes einzelnen Beschäftigten würde nämlich massiv die Handlungsfähigkeit des Arbeitgebers einschränken.
Nach Bekanntwerden der Anhörungs-Ergebnisse macht jetzt auch die bAV- und Zeitwertkonten-Spezialistin Katrin Kümmerle (Foto) von der febs Consulting GmbH (www.febs-consulting.de) auf die beantragte Streichung der bAV-Option im Entwurf zum Flexi II aufmerksam. Zahlreiche Wertkontenvereinbarungen sehen vor, dass Arbeitnehmer ihre Wertguthaben bei Ausscheiden aus Altersgründen im Zusammenhang mit dem Bezug der gesetzlichen Rente in eine betriebliche Altersversorgung überführen können. „Diese Überführung ist bis dato unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei möglich", sagte die Expertin für betriebliche Altersvorsorge (bAV).
Dem Änderungsantrag zufolge soll diese sozialversicherungsfreie Verwendung zukünftig nicht mehr möglich sein. Begründet werde der Antrag damit, dass die beitragsfreie Überführung in der Praxis zum Teil sehr extensiv ausgenutzt werde. Zudem erreiche man mit der Streichung dieser Option die schon lange geforderte klare Trennung von betrieblicher Altersversorgung und Wertkonten.
Senkung der Schwellenwerte
Wie bereits im Vorfeld vielfach gefordert, sehe der Änderungsantrag auch zwei Schwellenwertsenkungen vor: Der derzeitige Gesetzesentwurf sieht vor, dass Wertguthaben erst dann gegen Insolvenz gesichert werden müssen, wenn sie das dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach Paragraph (§) 18 SGB IV (derzeit 7.455 Euro) überschreiten. Dieser Wert soll auf die monatliche Bezugsgröße gesenkt werden (derzeit 2.485 Euro).
Zum anderen soll der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund schon bei geringeren Wertguthabenvolumina greifen. So muss das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zukünftig nur noch das sechsfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (derzeit 14.910 Euro) statt - wie bisher vorgesehen - das zwölffache.
„Beide Forderungen kommen den Arbeitnehmern entgegen, insbesondere die Schwellenwertsenkung bei der Insolvenzsicherung", sagt Katrin Kümmerle.
Zeitliche Verschiebung der Übertragungsmöglichkeit
Die Regelungen zur Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRVB www.deutsche-rentenversicherung-bund.de) sollen erst zum 1.Juli 2009 und nicht bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Das hatte die DRVB in der Anhörung in Berlin deutlich gemacht. Auf diesem Wege habe die DRVB die Möglichkeit, sich auf die neuen Aufgaben entsprechend detailliert vorzubereiten.
Bestandsschutz bei bAV-Option
Katrin Kümmerle verdeutlicht nochmals, dass der Änderungsantrag bezüglich der Streichung der sozialversicherungsfreien Überführung von Wertguthaben in bAV Bestandsschutz vorsehe. Danach gilt die Streichung erst für Vereinbarungen, die nach der letzten Lesung im Bundestag - 13. November 2008 - geschlossen worden sind.
Kümmerle: „Damit bleibt für die Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die attraktive Chance auf Umbuchung eines Wertguthabens in Leistungen der bAV anbieten wollen, ein letzter schmaler Zeitkorridor, um entsprechende Regelungen zu implementieren."
Expertenrat für Zeitwertkonten-Modelle wichtig
„Nach wie vor sind Zeitwertkonten ein Mittel der Arbeitszeitflexibilisierung für die Zukunft. Unternehmen sollten aber in Anbetracht der zukünftigen Rechtslage auf den Rat von Experten nicht verzichten, damit bereits bestehende oder zukünftige Zeitwertkonten-Modelle ein Erfolg sowohl für die Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerseite werden", resümiert Rechtsanwältin Anja Bothe von der Deutsche Zeitwert GmbH. (-el / www.bocquel-news.de)
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