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BSV-Urteil: Gericht wies Klage von Gastronomen ab

14. Dezember 2020 - Auf die Aufzählung bestimmter ‚namentlich genannter‘ Krankheiten und Krankheitserregern kam es an, weshalb das Landgericht Regensburg die Klage über 125.000 Euro Schadensumme eines Regensburger Gastronom in Sachen Betriebsschließungs-Versicherung (BSV) abwies. Es liege explizit kein Versicherungsfall vor.

Im Wesentlichen liege es quasi am Kleingedruckten in den „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung infolge Seuchengefahr“ (AVBBS) im BSV-Versicherungsvertrag, die der Regensburger Geschäftsführer des Hacker-Pschorr-Wirtshauses im Alten Augustiner-Kloster am Neupfarrplatz, Elmar Vollath, bereits im Jahr 2013 bei einem Versicherer der Generali Gruppe Deutschland (www.generali.de) abgeschlossen hatte. Inzwischen hat er gegen die Dialog AG geklagt und wollte gerichtlich circa 125.000 Euro Schadensumme – für den Verdienstausfall im ersten Lockdown 2020 - geltend machen.

Die Richterin am Landgericht hat am Freitag geurteilt, dass im vorliegenden Fall die Versicherungsklauseln im Detail nicht ausreichten. Die entsprechende schon 2013 abgeschlossene Betriebsschließungs-Versicherung müsse nicht für die Corona-Ausfälle im Frühjahr 2020 zahlen.

Mündliche Urteilsverkündung in kaum fünf Minuten
Wie Medien berichteten, dauerte die mündliche Verkündung des Urteils am Regensburger Landgericht kaum fünf Minuten. Gleich zu Beginn der Verhandlung sagte die zuständige Richterin Katja Poeck kategorisch: „Die Klage wird abgewiesen. Aus der 15-seitigen Urteilsbegründung führte sie kurz an, dass die Versicherungsbedingungen „nicht die Betriebsschließung aufgrund von Corona“ umfasse. Demnach liege kein Versicherungsfall vor.

Das zuständige Landgericht machte sein Urteil an den Versicherungsklauseln fest, wonach „kein Versicherungsfall“ - siehe „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung gegen die Folgen einer Betriebsschließung infolge Seuchengefahr“. Dabei sei das Corona-Virus nicht in der „abschließenden” Liste der versicherten meldepflichtigen Krankheiten benannt.

Nur von „meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern nach dem IfSG” die Rede
Es sei zwar richtig, dass die Betriebsschließung aufgrund „von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern” Bestand habe; allerdings sei im vorliegenden Fall nur von „meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern nach dem IfSG” die Rede. Dem verständigen Versicherungsnehmer müsste die Tatsache deutlich sein, dass die Aufzählung von bestimmten ‚namentlich genannten‘ Krankheiten und Krankheitserregern nicht deckungsgleich mit allen nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern sei. Ansonsten sei sie überflüssig.

Das Thema Betriebsschließungs-Versicherung sorgt derzeit für großen Wirbel. Es heißt, dass derzeit allein am Münchener Landgericht etwa 100 Klagen anhängig seien (siehe bocquel-news 6. November 2020 Wann versichert und wann verunsichert die BSV?).

Bekannt wurde beispielsweise, dass sich die Allianz Versicherung mit dem ‚Bayerischer Hof‘ außergerichtlich auf eine Abschlagszahlung von 6 Millionen Euro (Betriebsausfall für die Zeit des Lockdowns von März bis Mai 2020) einigte.

Eine klare Linie lasse sich bei den Gerichten nicht erkennen, denn es wurden bereits mehrere Klagen abgewiesen, aber auch den Ansprüchen von Gastronomen – meist auf dem Wege der Kulanz – entsprochen (bocquel-news 26. November 2020 BSV-Urteil: Münchner Wirt erhält 465.000 Euro).

Ab Mittwoch, 16. Dezember 2020, gilt bundesweit wieder der „harte“ Lockdown. Einige Gastronomen und Restaurantbesitzer haben aber bereits den ersten Lockdown im Frühjahr nicht überlebt. Inzwischen wurde bekannt, dass einige Versicherer trotz nicht ausreichender Diktion in den Versicherungsbedingungen an ihr Kunden in Sachen BSV die geforderten Schadensummen aus Kulanzgründen bezahlen. (-el / www.bocquel-news.de)

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