27. Juni 2013 - Wer noch ohne Erlaubnis zur Finanz-Anlagenvermittlung nach Paragraf (§) 34f Gewerbeordnung ist, muss sich sputen. Am 1. Juli 2013 ist Schluss. Da die Behörden aber bei der Antragsflut kaum nachkommen, gibt es unter bestimmten Umständen eine Fristverlängerung.
Die Zeit drängt! Die vorgeschriebene Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung nach Paragraf (§) 34f Gewerbeordnung (GewO) sorgt für Unruhe in Vermittlerkreisen. Laut der ins nationale Recht umgesetzten EU-Regelung sollte sich ab 1. Juli 2013 jeder Berater und Vermittler in Sachen Finanz- und Kapitalanlagen mit einem entsprechenden Zertifikat ausweisen können. Andernfalls darf er keine Kunden mehr beraten. Nun gewähren die Behörden doch noch eine Art Fristverlängerung, weil der DIHK Deutsche Industrie- und Handelskammertag (www.dihk.de) beim BMWi Bundeswirtschaftsministerium (www.bmwi.de) ein diesbezügliches Moratorium eingereicht hatte.
Finanzanlagenvermittler ohne Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) zum 1. Juli können ein "vereinfachtes Erlaubnisverfahren" beantragen. Laut DIHK ist in dringenden Fällen die fristgerechte Antragstellung entscheidend. Wie DIHK-Gewerberechts-Expertin Mona Moraht (Foto) hat die Zahl der eintreffenden Anträge seit kurzem derart zugenommen, dass nicht jeder bis zum Stichtag von Amts wegen bearbeitet werden kann. Auf Anraten des DIHK habe das Bundeswirtschaftsministerium einer Fristverlängerung zugestimmt.
Medienberichten zufolge arbeiten die in acht Bundesländern zuständigen IHKs mit Hochdruck alle eingehenden Anträge ab. Es wird versichert, dass trotz Zeitnot jede einzelne Prüfung sorgfältig durchgeführt wird.
Weil aber nicht nur in den IHK-Bereichen, sondern auch bei anderen Erlaubnisbehörden gerade in letzter Zeit die Zahl der Antragseingänge sprungartig nach oben geschnellt ist, kommt es zu Engpässen bei der Erlaubniserteilung nach § 34f GewO. Mona Morath: „Wichtig für den Antragsteller ist jedoch, dass er seine Vermittlungstätigkeit auch dann weiter ausüben kann, wenn er seinen Antrag zwar fristgemäß und vollständig eingereicht hat, die Erlaubnis aber bis zum Stichtag in Einzelfällen noch nicht erteilt wurde."
Was ist mit der Bestands-Provision?
Hundertprozentige Zusagen wurden jedoch nicht von allen ausgesprochen. Der Finanznachrichtendienst bezieht sich auf Aussagen, nach denen einige großen Pools mit attraktiven Einspar-Potenzialen liebäugeln dürften. Inzwischen hat die Mehrzahl der Pools dieser Behautung widersprochen. Fakt sei, dass Pools sehr viel Geschäft aus Kapitalanlagen in ihren Beständen haben, das künftig als „unbetreut" gelten könnte, wenn der einstige Vermittler den §34f nicht vorweisen kann. |
Fakt ist, dass der DIHK das BMWi wegen der hohen Antragszahlen auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren um eine Verlängerung der Übergangsfrist in Paragraph (§) 157 Abs. 2 Satz 1 GewO bis zum 31. Dezember 2013 im Wege eines gewerberechtlichen Moratoriums gebeten hat.
Die Antwort des BMWi liegt inzwischen vor. Darin heißt es, dass wegen der oben beschriebenen Situation eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2013 gerechtfertigt sei, wie es in ähnlicher Form bereits bei Einführung der §§ 34d/e Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater im Jahr 2009 praktiziert wurde.
So ist nun nach Aussagen der DIHK-Gewerberechts-Expertin „zwingende Voraussetzung, dass der Gewerbetreibende rechtzeitig, das heißt, bis spätestens 1. Juli 2013, einen vollständigen Antrag auf Erteilung der §-34f-Erlaubnis einschließlich der erforderlichen Versicherungsbestätigung, gestellt hat".
Von der Erteilung von Bußgeldern und Untersagungen wegen fehlender Erlaubnis nach § 34f GewO und fehlender Eintragung im Vermittlerregister soll im Rahmen des Opportunitäts-Prinzips bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und / oder 3 GewO a. F. bis Ende des Jahres 2013 abgesehen werden. Morath betont außerdem, dass das Moratorium jedoch nur für Altfälle nach § 157 Abs. 2 GewO gelte, das heißt: nur für Finanzanlagenvermittler, die am 1. Januar 2013 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und / oder 3 GewO a. F. waren. (eb / www.bocquel-news.de)
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