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Konzepte und Kriterien

bAV-Anspruch in trockenen Tüchern? Welcher Zinssatz?

21. Mai 2021 - Das Bundes-Arbeitsgericht (BAG) musste in einem prekären Fall entscheiden: Es ging um Betiebsrenten-Ansprüche und um den Abzinsungssatz. Ein Unternehmen hatte seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Im Herbst 2017 rutschte der Arbeitgeber in die Insolvenz.

Im vorliegenden Fall ging es nun um einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter, der am 1. Oktober 2017 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgebers eröffnete. Die Anwartschaften von Betriebsrenten (bAV) werden dann im Notfall die Angelegenheit des PSV Pensions-Sicherungs-Vereins (www.psvag.de).

Dem PSV stehen für die auf ihn übergegangenen Betriebsrentenansprüche Zahlungen aus dem Insolvenzvermögen des ehemaligen Arbeitgebers zu. Mit welchem Abzinsungszinssatz diese Forderungen zu berechnen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom Urteil 18. Mai 2021 Aktenzeichen 3 AZR 317/20.

Ansprüche gehen auf PSV über
Im Insolvenzverfahren meldete der PSV gemäß Paragraph (§) 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche – aus Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag – zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag ermittelte der PSV auf der Grundlage eines Abzinsungszinssatzes von 3,75 Prozent. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Nur teilweise Anerkenntnis des Insolvenzverwalters
Aber: Der Insolvenzverwalter erkannte die angemeldete Forderung nur zum Teil an. Die Differenz zwischen der Forderung des PSV und der anerkannten Forderung ergibt sich daraus, dass der Insolvenzverwalter den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hatte. Der PSV gab sich mit der nur teilweisen Anerkenntnis nicht zufriedengeben. Er ging vor Gericht und verklagte den Insolvenzverwalter.

Der PSV verlangte die gerichtliche Feststellung weiterer 3.800 Euro, was die Differenz zur Insolvenztabelle ausmachte. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht entschieden beide zugunsten des PSV. Der Insolvenzverwalter sollte nun die angemeldete Forderung bezahlen.

BAG stimmt 4 Prozent Abzinsungszinssatz zu
Im darauf folgenden Revisionsverfahren entschieden die Bundesarbeitsrichter dann im Sinne des Insolvenzverwalters. Zwar sei in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber festgelegten Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht.

Zwar sei in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf den Paragraphen (§) 45 Satz 1 InsO zu verweisen. Hier werde eine Schätzung des Einmalbetrags vorgesehen. Insoweit ist laut BAG jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen? Im Übrigen bleibe es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führe für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB in Höhe von 4 Prozent (BAG, Urteil vom 18.05.2021 – 3 AZR 317/20). (-el / www.bocquel-news.de)

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