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Konzepte und Kriterien

Zunächst noch ein kleines Pflänzchen für 50-jährige

14. September 2021 - Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat jetzt ihren Geschäftsbericht und den Jahresbericht für 2020 vorgelegt. Darin wird neben anderem auch erläutert wie sich die Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen entwickelt haben. Zusatzbeiträge: Noch ein zartes Pflänzchen aber mit hohem Wachstumspotential.

Wer im Geschäft- und Jahresbericht des Deutschen Rentenversicherung Bunds (www.deutsche-rentenversicherung.de) blättert, wird daran erinnert, dass die Bundesregierung Mitte 2017 das Alter, ab dem Sonderzahlungen geleistet werden können, auf 50 von 55 Jahren gesenkt hatte. Es ist zwar noch ein zartes Pflänzchen aber mit hohem Wachstumspotential, zumal die Riester-Rente am Boden liegt. Wer kann schon mit 50 Jahren abschätzen, ob er in 16, 17 Jahren mit Abschlägen einmal seine gesetzliche Rente in Anspruch nehmen wird. Arbeitet er bis zur Regelaltersgrenze bezieht der Neurentner eine höhere Rente, die dann auch an den künftigen Rentenerhöhungen teilnehmen wird.

2018, dem ersten vollen Jahr mit der abgesenkten Altersgrenze, nutzten 17.086 Personen dieses Angebot; dies entsprach einem Plus von 47 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im Folgejahr beteiligten sich bereits 25.839 Versicherte an den Ausgleichszahlungen - ein Plus von 51,2 Prozent. Für 2020 hat die Rentenversicherung noch keine Zahlen vorgelegt. Auch das Einzahlungsvolumen nahm zugleich kräftig zu. Mit 290,8 Millionen Euro stand 2018 ein Plus von 40 Prozent zu Buche. In 2019 stieg das Volumen um 42,7 Prozent auf 414,9 Millionen Euro. Für 2018 errechnet sich eine durchschnittliche Einzahlungshöhe von knapp über 16.000 Euro.

Rentenabschläge: maximal 14,4 Prozent
Auf Nachfrage wies die Rentenversicherung darauf hin, dass Rentenabschläge maximal 14,4 Prozent (entspricht einem Abschlag für vier Jahre) betragen können. Darüber hinaus können keine Zusatzbeträge geleistet werden. Um ein Abschlagsjahr (3,6 Prozent) auszugleichen müssen etwa 8.400 Euro eingezahlt werden. Den Betrag kann man über mehrere Jahre strecken.

Weitere Altersabsenkung nur bei höherem Ausgleichszeitraum
Eine weitere Altersabsenkung würde den Angaben zufolge nur bewirken, dass sich der Ausgleichszeitraum erhöht. „Hierdurch ergibt sich kein weiterer zusätzlicher Rentenbeitrag oder Rentenerhöhung.“ Und im Gegensatz zu anderen Altersvorsorgeprodukten fallen keine Kosten an. „Unseren Versicherten werden keine Kosten oder Gebühren berechnet.“ Empfohlen wird aber eine gründliche Beratung. (brs / www.bocquel-news.de)

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