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Konzepte und Kriterien

Zu viele Beschwerden über schleppende Bearbeitung

19. Mai 2016 - 7.843 Beschwerden: Worüber beschweren sich die Versicherten bei der BaFin? Die Aufsichtsbehörde hat in ihrem gerade veröffentlichten Geschäftsbericht 2015 konkrete Fälle und Beispiele genannt, in denen sie aktiv wurde – und meist auch die Wogen zwischen Versicherern und Kunden glätten konnte.

Insgesamt 7.843 Beschwerden über Versicherungsgesellschaften gingen im Geschäftsjahr 2015 bei der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (www.bafin.de) ein. Im BaFin-Geschäftsbericht ist den Beschwerden ein ausführlicher Texteil gewidmet. Darin heißt es, dass der Hauptbeschwerdegrund die “Art der Schadenbearbeitung und Verzögerungen” war. Demnach konnte die BaFin knapp jede dritte Beschwerde (31,1 Prozent) zugunsten des Beschwerdeführers beilegen.  

Zu den wichtigsten Beschwerdegründen (BaFin-Tabelle - zum Vergrößern bitte anklicken) vergangenes Jahr zählten mit 1.364 Eingaben die “Art der Schadenbearbeitung und Verzögerungen”; auf Platz 2 landeten mit immer noch 1.014 bearbeiteten Anliegen die “Höhe der Versicherungsleistung”; den dritten Rang nehmen Fragen zur “Deckung” ein. Nachfolgend auf weiteren Plätzen stehen Beschwerdeeingaben zu “Kündigung” und “Werbung/Beratung/ Antragsaufnahme”.

Bei welchen konkreten Fällen die BaFin aktiv wurde, haben die Autoren des BaFin-Geschäftsberichts 2015 ebenfalls Einiges geschrieben. Danach nennt die Aufsichtsbehörde beispielsweise den Fall eines Versicherungsnehmers, der eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen hatte. Die Prämienzahlungen sollten per Lastschrift erfolgen. Schließlich stellte sich heraus, dass der Versicherer es versäumte die Prämien einzuziehen; unabänderliche Folge: das Einzugsverfahren erlosch.

Zu allem Unglück hat das Assekuranz-Unternehmen es zudem unterlassen, seinen Versicherungsnehmer zu informieren. Folglich geriet er in Zahlungsverzug. Schließlich kündigte der Versicherer auch noch den Vertrag.

Mit Eingang der Beschwerde wurde die BaFin aktiv. Ihren Angaben zufolge hat sie die Versicherungsgesellschaft darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Oldenburg in einem ähnlich gelagerten Fall zugunsten des Versicherten entschieden hatte. Und flugs lenkte der Versicherer ein – ohne dass ein häufig endloser Rechtsstreit einsetzen musste.

Vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und trotzdem Beschwerde
Eine Anfechtungsklage stand im Raum, als in einem anderen Fall ein Versicherter von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln wollte. Er hatte aber die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt. So konnte der Versicherer den Vertrag anfechten.

Das wollte der Kunde nicht hinnehmen und wandte sich an einen anderen privaten Krankenversicherer. Doch diese Gesellschaft wollte ihn nicht einmal im Basis-Tarif versichern. Die Begründung des zweiten PKV-Unternehmens zur Ablehnung: Da der erste Vertragsschluss in der PKV angefochten worden sei, müsse der Antragsteller als „letztmaliges Mitglied der GKV (gesetzliche Krankenkasse) angesehen werden. Folglich sei er dort auch versicherungspflichtig.

Annahmezwang beim Basis-Tarif
Auch hier wurde die BaFin aktiv. Das Amt legte dem Versicherer dar, weshalb er aus obligatorischen Gründen quasi gezwungen sei, den Antragstelle im Basis-Tarif zu versichern. Einsicht auf allen Seiten. So wurde der Antragsteller schließlich doch noch Kunde im Bais-Tarif. (-el / www.bocquel-news.de)

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