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Konzepte und Kriterien

Wie viel Leistungskürzung bei Zündelei durch Kind?

6. Oktober 2016 - Weil ein Achtjähriger mit einem Feuerzeug die elterliche Wohnung in Brand setzte, sah der Versicherer grobe Fahrlässigkeit beim Vater vorliegen und kürzte die Leistung um 50 Prozent. Zu Unrecht - wie das Oberlandesgericht Nürnberg befand. (OLG Nürnberg, Urteil v. 11.04.2016, 8 U 1688/15).

Eigentlich wollte der Junge mit dem Computer spielen, doch er zündelt im Büro seines Vaters mit einem vermeidlich leeren Feuerzeug, das er in einer unverschlossenen Schublade fand. Ein Funke reichte, um einen Stapel Papier anzuzünden, der schließlich einen Wohnungsbrand verursachte. Schnell brannte alles lichterloh. Die Schadenssumme belief sich auf 50.000 Euro.

Ab wann spricht man von grober Fahrlässigkeit?
Der Vater sagte aus, in der Schublade hätte er nur leere Feuerzeuge zum Wiederbefüllen aufbewahrt. Das sah der Versicherer anders und warf dem Vater eine grobe Fahrlässigkeit vor. Im Versicherungsunternehmen hielt man die Aussage des Vaters für eine Schutzbehauptung. Als Konsequenz kürzte man die Versicherungsleistung um 50 Prozent – zu Unrecht wie der Vater fand, der vor Gericht zog. Die Richter sollten nun klären, wie viel Schuld den Vater trifft, und ob die Kürzung der Leistung um die Hälfe gerechtfertigt war.

Gerichtsurteil gibt Versicherer Recht
Das Oberlandesgericht Nürnberg glaubte im Prinzip den Ausführungen des Vaters, dass sich in der Schublade Feuerzeuge befanden, die er leer glaube und dort zum Auffüllen abgelegt hatte. Dennoch, so entschied das Gericht, läge die Verantwortung für den Brand letztendlich trotzdem beim Vater. Er habe gegen grundlegende Sicherheitsvorkehrungen verstoßen, als er die Feuerzeuge in einer unverschlossenen Schublade verwahrte. Man müsse damit rechnen – so die Richter, dass Kinder das Verhalten ihrer Eltern wie beispielsweise das Benutzen eines Feuerzeugs nachahmen - besonders da im vorliegenden Fall beide Eltern Raucher waren. Demnach ist der Versicherer deshalb berechtigt, die Leistungen zu kürzen, allerdings nur um 25 Prozent gemäß Paragraph (§) 81 Abs. 2 VVG – so das abschließende Gerichtsurteil. (ml / www.bocquel-news.de)

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