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Wann haftet YouTube für Urheberrechtsverletzungen?

18. Oktober 2012 - Mit dem Urteil Az.: 310 O 461/19 des Landgerichts Hamburg soll endlich Klarheit hergestellt werden, wenn es um das Urheberrecht geht. Wann haftet „YouTube"? Diesem Internet-Videoportal der Google Inc. wurden Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen.

LANDGERICHT Hamburg Die Experten der Arag Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (www.arag.de) werden häufig zu Bestimmungen des Urheberrechts und Urheberrechtsverletzungen befragt. Die Arag-Juristen können in diesem Zusammenhang auf das Urteil Az.: 310 O 461/19 des LG Landgerichts Hamburg (Foto) verweisen. Danach haftet das Videopartal YouTube nur dann, wenn Nutzer im Internet urheberrechtsverletzende Videos auf YouTube hochgeladen werden, die es trotz Hinweises auf die Rechtsverletzung gegen Verhaltens- und Kontroll-Pflichten verstößt. Die Richter des Landgerichts Hamburg hatten im vorliegenden Fall über eine Klage der GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (www.gema.de) zu entscheiden. Die GEMA wollte erreichen, dass YouTube mehrere Musikwerke, an denen sie die Urheberrechte wahrnimmt, nicht länger über das Videoportal in Deutschland zugänglich macht. Bei YouTube war man dagegen der Ansicht, nicht für die Urheberrechtsverletzungen haften zu müssen.

YouTube haftet nicht als „Täter" - aber als „Störer"
Das sahen die Hamburger Richter anders. Zwar hafte YouTube nicht als „Täter", weil das Portal die Videos weder selbst hochgeladen, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe. Als „Störer" sahen die Richter die Verantwortlichen des Portals aber durchaus in der Pflicht. Denn indem YouTube das Portal bereitstelle und betreibe, habe es einen „Beitrag zu den Rechtsverletzungen" geleistet. Die Richter verwiesen auf bestimmte Kontroll- und Verhaltenspflichten, die YouTube im vorliegenden Fall verletzt habe. Die Beklagte hätte nämlich die betroffenen Videos mitnichten unverzüglich gelöscht, nachdem die Klägerin sie auf die Rechtsverletzungen hingewiesen hatte. Eine Sperre der beanstandeten Musikwerke sei vielmehr erst eineinhalb Monate später erfolgt.

Mit spezieller Filtersoftware weitere Uploads verhindern
Außerdem sei YouTube verpflichtet, durch Einsatz einer Filtersoftware entsprechend weitere Uploads zu verhindern, die mit der rechtsverletzenden Aufnahme übereinstimmten. Eine solche Software stehe der Beklagten mit dem von ihr entwickelten Content-ID-Programm zur Verfügung. Allerdings dürfe die Beklagte die Anwendung des Programms nicht den Rechtsinhabern oder der GEMA überlassen, sondern müsse selbst tätig werden, so das LG Hamburg. Laut Urteil muss YouTube nun einen Wortfilter installieren, der Videos herausfiltert, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten des rechtsverletzenden Musikwerks enthält.

Wie bei der Arag Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG zu erfahren ist, sollten Internetnutzer sich immer im Voraus im Klaren sein, wann sie beim Herunterladen von Musik - nicht nur bei YouTube sondern auch bei anderen Online-Portalen - mögliche Urheberrechte verletzen könnte. (eb / www.bocquel-news.de)

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