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Konzepte und Kriterien

Versicherungsvertreter und Makler gleich behandeln?

27. Januar 2014 - Bei der Vergütung dürfen auch Versicherungsvertreter beim Abschluss von Netto-Policen Honorar in Rechnung stellen, - allerdings weniger hoch als Versicherungsmakler. Diese Ansicht untermauert ein neues BGH-Urteil. Eine grundsätzliche Klärung blieb aus.

Kai Behrens Die althergebrachte Meinung, dass Versicherungsvertreter ausschließlich Provisionen vergütet bekommen dürfen, dagegen Versicherungsmakler beides - Courtage und Honorar, wird löchrig. Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des BGH (www.bundesgerichtshof.de) vom 12. Dezember 2013 könnte in Sachen Provision oder Honorarberatung einige grundsätzliche Fragen klären. Vieles bleibt danach jedoch offen, schreibt Rechtsanwalt Kai Behrens (Foto: Kanzlei K. Behrens) aus Münster auf den Websites der anwalt.de services AG (www.anwalt.de). Danach dürfen nun auch Versicherungsvertreter, die ihr Entgelt auf Provisionsbais erhalten, bei Abschluss einer sogenannten Netto-Police ein zusätzliches Honorar vereinbaren. Sie dürfen jedoch laut BGH weniger verlangen als ein Makler.

Was war geschehen: Eine Versicherungsvertreterin hatte einer Kundin eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung vermittelt. Dabei handelte es sich um eine Police mit Netto-Tarif. Die zu zahlenden Beiträge enthielten keine zusätzliche Vermittlerprovision. Man schloss daher eine gesonderte, vorgefertigte Vergütungsvereinbarung. Diese enthielt unter anderem Informationen über den Status der Vermittlerin als eine Vertreterin für eine bestimmte Versicherungsgesellschaft. Die Kundin wurde informiert, dass auch bei vorzeitiger Kündigung eine vollständige Vergütung zu zahlen sei. Die Kundin zahlte zunächst, stellte aber nach 13 Monatsraten weitere Zahlungen ein. Die Vertreterin klagte.

Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Landgericht. Der BGH sag das anders.

Vereinbarung „unwirksam" oder „wirksam"
Wie Kai Behrens mitteilt, verwarf das Landgericht die Vereinbarung als „unwirksam". Der Grundgedanke der Schicksalsteilung (der Provisionsanspruch müsse das Schicksal der Versicherung teilen) müsse sich auch hier auswirken.

Der BGH sah die Vereinbarung jedoch als wirksam an. Dass ein Versicherungsmakler eine Vergütung vereinbaren dürfe, sei schon lange gefestigte Rechtsprechung. Es gebe zwar zwischen Makler und Vertreter große Unterschiede, weil der Makler als Interessensvertreter des Kunden folglich auf deren Seite stehe.

Unterschiede sind gegeben
Dazu der BGH in seinem Kernsatz: „Im Unterschied dazu steht der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherers, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Versicherungsvertreter aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden Loyalitätspflichten von vornherein nicht in der Lage ist, den Versicherungsnehmer - wie in der Vergütungsvereinbarung versprochen - in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessen Rechnung tragen den Art und Weise zu beraten."

Die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertreters unterscheiden sich laut BGH - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers.

Leistungen nicht vergleichbar
Der BGH meinte laut Kai Behrens jedoch auch, dass der Wert der Beratungsleistung des Vertreters deutlich unterhalb unter der des Maklers liegen müsse. Insofern seien die Leistungen nicht vergleichbar.

Die genaue Höhe wollte der BGH nicht vorgeben und verwies anschließend die Angelegenheit wieder zurück zum Amtsgericht. (-el / www.bocquel-news.de)

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