3. Mai 2010 - Jedes Auto auf deutschen Straßen muss versichert sein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt aber Fälle, in denen die Versicherung des Unfallverursachers nicht greift. Hier kann die Verkehrsopferhilfe helfen.
Obwohl jeder Autofahrer sein Fahrzeug obligatorisch versichern muss, gibt es Straßenverkehrsunfälle, bei denen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht bezahlt. Damit in solchen Fällen das Unfallopfer nicht leer ausgeht, wurde 1963 der VOH Verein Verkehrsopferhilfe e. V. (www.verkehrsopferhilfe.de) gegründet. Über die VOH und ihre Leistungen herrschen jedoch verbreitet Unwissenheit und Missverständnisse, sagte Siegfried Brockmann (Foto), der den Bereich Unfallforschung der Versicherer (www.udv.de) im GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) leitet.
Beim GDV Presseforum der Autoversicherer 2010 wurden die Aktivitäten des VOH Verein Verkehrsopferhilfe e. V. thematisiert. Die VOH hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden. Auch wenn ein Autofahrer sein Fahrzeug vorsätzlich und widerrechtlich als „Tatwaffe" einsetzt oder wenn der Autohaftpflichtversicherer insolvent wäre, kann die Verkehrsopferhilfe angesprochen werden. Außerdem könne die VOH Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG-Richtlinie aktiv werden.
Detlef Ropers (Foto) und Sandra Schwarz von der GDV-Abteilung deutsches Büro „Grüne Karte / Verkehrsopferhilfe" (www.gruene-karte.de) stellten beim Presseforum der Autoversicherer in Berlin die Zuständigkeiten der VOH vor. Dabei wurde zunächst dargestellt, woher das Geld kommt, dass Unfallopfern gezahlt wird, wenn ein Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat oder unterversichert ist. Auch wenn bei „Geisterfahrer" der Fahrzeughalter nicht ermittelt wird, kann das Unfallopfer auf die Unterstützung der VOH setzen.
Ein Garantiefonds bildet die finanzielle Basis
Basis dafür, dass Geld fließt, ist ein Garantiefonds. Als Garantiefonds gemäß Paragraph (§) 12 des Pflichtversicherungsgesetzes leistet die VOH. „Bei den Leistungen der Verkehrsopferhilfe geht es ausschließlich darum, existenzielle Härten zu vermeiden", betonte Detlef Ropers. Die Verkehrsopferhilfe leiste aber beispielsweise keinen Ersatz, wenn Unfallopfer von anderer Seite, etwa der eigenen Kasko- oder Krankenversicherung, Entschädigung erhalten können. „Die Verkehrsopferhilfe zahlt, wenn die Eintrittsvorraussetzungen vorliegen, die gleichen Entschädigungen, die eine Autohaftpflicht-Versicherung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen gezahlt hätte."
Jährlich werden weniger als 1.500 solcher Fälle der Verkehrsopferhilfe gemeldet. Im Jahr 2009 wurde in 392 Fällen eine Entschädigung gezahlt. Davon entfielen auf die Fallgruppe "Fahrerflucht" 198 Fälle. Bei 140 Fällen war das Verursacherfahrzeug nicht versichert. In 54 Fällen wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt.
„Leistungseinschränkungen gibt es nur im Falle eines Unfalls mit Fahrerflucht", sagte Sandra Schwarz. Für das eigene Auto und für bestimmte Folgekosten, wie beispielsweise das Abschleppen, gebe es in der Regel keinen Schadenersatz durch die Verkehrsopferhilfe. Den Angaben zufolge sind nur Ausnahmen denkbar, wenn gleichzeitig mit dem Blechschaden ein erheblicher Personenschaden eingetreten ist.
Personenschäden werden grundsätzlich ersetzt
Soweit Sachschäden erstattet werden, wird ein Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro abgezogen. „Personenschäden werden grundsätzlich ersetzt. Ein Schmerzensgeld wird aber nur in Ausnahmefällen, bei besonders schweren Verletzungen, gezahlt", heißt es bei der VOH.
Entschädigungsstelle bei Unfällen im Ausland
Die Verkehrsopferhilfe zeigt sich zugleich als Entschädigungsstelle für Opfer von Unfällen im Ausland. Detlef Ropers: „Die Klärung von Entschädigungen bei Unfällen im Ausland ist in den vergangenen Jahren immer einfacher geworden." Alle Autoversicherer innerhalb der Europäischen Union sind demnach durch einen Schadenregulierungsbeauftragten in den anderen Mitgliedsstaaten vertreten. Das heißt: jeder Geschädigte hat in seinem Heimatland einen Ansprechpartner.
Der Schadenregulierungsbeauftragte oder der Versicherer des Unfallgegners müssen innerhalb von drei Monaten, sobald alle Informationen vorliegen, ein Entschädigungsangebot vorlegen. Wenn das nicht realisiert werden kann, muss wenigstens mitgeteilt werden, warum eine Entschädigung derzeit nicht erfolgen kann. Geschieht dies nicht, kann der Geschädigte Ansprüche bei der Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle geltend machen. „Das gilt auch, wenn der zuständige Versicherer nicht ermittelt oder das gegnerische Fahrzeug nicht identifiziert werden kann", heißt es.
Der Entschädigungsstelle der VOH wurden im vergangenen Jahr 1.711 Fälle gemeldet. In 254 Fällen wurde entschädigt. Art und Umfang des Schadenersatzes richtet sich in der Regel nach dem Recht des Unfalllandes. Der Schadenregulierungsbeauftragte des zuständigen Versicherers ist über den Zentralruf der Autoversicherer unter der Rufnummer 0180/25026 oder unter www.zentralruf.de zu erfahren.
Ansprüche können formlos geltend gemacht werden
Wer Ansprüche geltend machen möchte, kann sich formlos an den Verein Verkehrsopferhilfe e. V. in Berlin (Telefon 030/ 20 20 58 58 und Fax 030/ 20 20 57 22) wenden. Eine kurze Darstellung des Sachverhalts beim Unfall sowie die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden, muss vorgelegt werden. Ein Antragsformular steht auf www.verkehrsopferhilfe.de zum Download zur Verfügung. (db / www.bocquel-news.de)
Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.
