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Unfall: Wie behält man die Schadenfreiheitsklasse

28. Oktober 2024 - Die Verbraucherzentrale NRW kritisiert unzureichende Rabatt-Übertragung beim Wechsel der Kfz-Versicherung. Die Wechselsaison ist in vollem Gange. Da wird schon mal leicht etwas vergessen - vor allem wenn kurz vor dem Anbieterwechsel noch ein Unfall passiert. Da sollte man drauf achten, dass der „alte“ Schadenfreiheitsrabatt (SFR) erhalten bleibt.

Viele Autoversicherungen werden im nächsten Jahr erneut teurer. Da die meisten Fahrer*innen ihren Vertrag zum Jahresende kündigen können, lohnt es sich, bis Ende November Preise und Leistungen zu vergleichen. Durch einen Wechsel von der teuersten zur günstigsten Versicherung lassen sich teilweise mehrere hundert Euro pro Jahr sparen. Doch Autofahrer*innen sollten die Bedingungen genau prüfen.

Einige Versicherer bieten die vorteilhafte Regelung, dass bei einem neuen Vertrag eine Höherstufung nach einem zurückliegenden Unfall unterbleibt, ein guter Schadenfreiheitsrabatt (SFR) also erhalten bleibt. Voraussetzung ist, dass im neuen Vertrag ein Rabattschutz vereinbart wurde.

Bei der Verbraucherzentrale NRW sind nun Fälle aufgetaucht, dass trotz der besonderen Regelung nur der schadenbelastete, schlechtere Schadenfreiheitsrabatt beim Nachfolgeversicherer angekommen ist. Nachdem die Betroffenen sich darüber beschwert hatten, wurde der Schadenfreiheitsrabatt von den betreffenden Versicherungen korrigiert.

So findet man eine Versicherung mit SFR-Kulanz-Regelung:
Wenn Autofahrer*innen im laufenden Versicherungsjahr einen Unfall hatten, war es bisher üblich, dass bei einem Wechsel der Kfz-Versicherung die Höherstufung beim Schadensfreiheitsrabatt (SFR) auf die Nachfolgeversicherung übertragen wurde – auch dann, wenn beim Nachversicherer Rabattschutz vereinbart wurde. Normalerweise bleibt mit einem Rabattschutz die Schadenfreiheitsklasse trotz Schaden unverändert.

Nun haben einige Versicherer eine interne, bessere Regelung eingeführt, nach der sie den unbelasteten, besseren SFR übernehmen. Voraussetzung ist, dass auch bei ihnen ein Rabattschutz vereinbart wurde. Bisher bieten nur einige Versicherungen diese kundenfreundliche Klausel an, eine konkrete Nachfrage lohnt sich also.

Rabattübertragung bei Versicherungswechsel prüfen:
Wer einen Schaden hatte und den Versicherer wechseln möchte, sollte ganz genau prüfen, dass die Rabattübertragung korrekt abgewickelt wird. Am besten fragt man den Nachversicherer nach dieser besonderen internen Regelung. Für die Bitte um Korrektur ist es hilfreich, wenn man der neuen Versicherung die Abschlussrechnung des Vorversicherers mit den SFR-Angaben in Kopie zukommen lässt.

Grundsätzlich sinkt normalerweise nach einem Unfall der sogenannte Schadenfreiheitsrabatt. In der Folge steigen die Versicherungskosten deutlich. Mit einem Rabattschutz bleibt die Schadenfreiheitsklasse trotz Schaden unverändert. Je länger Autofahrer*innen ohne Schaden bleiben, desto günstiger werden die Beiträge.

Fehler bei Umstellung des Versicherungsjahres vermeiden:
Immer mehr Versicherer stellen bei der Kfz-Versicherung das Versicherungsjahr auf den individuellen Beginn um. Das kann im Einzelfall zu Nachteilen für die Versicherten führen, nämlich dann, wenn sie dadurch mehr als ein Jahr in der gleichen Schadenfreiheits-Klasse bleiben. Um diesen Nachteil auszugleichen gibt es die so genannte „Plus 1“-Regelung, die besagt, dass diesen Kund*innen ein schadenfreies Jahr gut geschrieben wird. Tatsächlich wird auch das aber manchmal „vergessen“. Es ist also ratsam, auch hier die Vertragsveränderungen genau zu prüfen. Betroffene können bei Bedarf die Versicherungsberatung in den mehr als 60 Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW nutzen.

Wie kündigt man am besten?
Immer noch viele Verträge in der Kfz-Versicherung orientieren sich am Kalenderjahr und enden am 31. Dezember. Dann muss dem Kfz-Versicherer die fristgerechte Kündigung spätestens am 30. November vorliegen. Das geht mit einem formlosen Schreiben. Wichtig sind die Angabe der Versicherungsnummer, des Kennzeichens und das Datum, zu dem die Kündigung wirksam werden soll (in der Regel zum 31. Dezember 2024). Bei einer Beitragserhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.

Weiterführende Infos und Links:
Mehr zum Wechsel der Kfz-Versicherung gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11490. Die Verbraucherzentrale NRW bietet eine persönliche Versicherungsberatung (kostenpflichtig): www.verbraucherzentrale.nrw/node/1445. (-el / www.bocquel-news.de)

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