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Trick or Treat? Feiern ohne böse Überraschungen

30. Oktober 2017 - Süßes oder Saures?“ Wird morgen an Halloween eine der meist gestellten Fragen sein. Doch wie sieht es mit Versicherungsschutz aus, sollte man durch einen Streich zu Schaden kommen? Oder was ist bei der eigenen Halloween-Party zu beachten? Mit diesen Fragen haben sich Experten der Gothaer beschäftigt.

Morgen, 31. Oktober, tummeln sich wieder Hexen, Geister und Zombies in den Straßen – es ist Halloween. Der angloamerikanische Brauch ist inzwischen auch in Deutschland populär. Kinder ziehen in Gruselkostümen von Haus zu Haus und bitten um Naschereien. Nach dem Motto „Süßes oder Saures" werden alle, die keine Süßigkeiten austeilen, mit kleinen Streichen bestraft. Auch Halloweenpartys werden immer beliebter. Experten der Gothaer Versicherung (www.gothaer.de) haben fünf Tipps für eine schrecklich schöne Nacht:

1. Süßes sonst gibt's Saures: Wer zahlt die Streich-Schäden?
„Beliebte Streiche sind zum Beispiel umgestürzte Mülltonnen, mit Eiern beworfene Hauswände oder demolierte Briefkästen", berichtet Patrick Prüss, Leitung Komposit Privatkunden bei der Gothaer. „Doch die Beseitigung der Schäden kann hohe Kosten verursachen – hier hört der Halloween-Spaß auf. Eigentümern oder Vermietern hilft in solchen Fällen eine Wohngebäude-Versicherung. Sie deckt oft Schäden, die durch mutwillige Beschädigung entstehen bis zu einem gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme", so Prüss weiter.

2. Kann ich mein Kind alleine losziehen lassen?
Eltern sollten vorbeugend mit ihren Kindern über die Folgen solcher Streiche sprechen und sie ermutigen, sich auch in einer Gruppe solchen Aktionen nicht anzuschließen. Falls möglich, sollte immer ein Erwachsener bei der Süßigkeitenjagd der kleinen Halloween-Geister (im Hintergrund) dabei sein. Sinnvoll ist auch ein kurzer Blick in die mitgenommenen Utensilien der Kinder, bevor es auf Gruseltour geht.

3. Wenn „Es" sein Unwesen treibt: Bin ich bei einem Angriff versichert?
Inzwischen treiben auch in Deutschland Clowns mit Gruselmasken ihr Unwesen und erschrecken wehrlose Passanten – nicht  zuletzt seitdem eine Neuauflage von Stephen Kings Gruselklassiker „Es" in den Kinos läuft. Im schlimmsten Fall bedrohen die Nachahmer des bösen „Trends" aus den USA aber auch die Fußgänger mit einem Messer oder anderen Waffen. Die Polizei rät, bei einem Angriff schnellstmöglich wegzulaufen und den Notruf 110 zu verständigen. Ein bloßes Erschrecken ist zwar keine Straftat, sobald der Clown aber körperlich angreift, fällt das unter Körperverletzung. Auch einen versuchten Angriff sollten die Opfer der Polizei melden.

Die Behandlungskosten übernimmt in jedem Fall die gesetzliche oder die private Krankenversicherung. „Kommt es aber zu Verletzungen, die dauerhafte körperliche Beschwerden verursachen, so hilft eine Private Unfallversicherung. Sie leistet in einem solchen Fall – je nach Vertragsgestaltung – entweder einen einmaligen Kapitalbetrag oder eine monatliche zumeist lebenslange Rente. Die Kombination beider Modelle ist ebenfalls möglich", stellt Ralf Mertke, Gothaer-Experte für Unfallversicherungen, klar.

4. Schaurige Party-Verletzung, was ist zu tun?
Auch die Erwachsenen haben Halloween mit schaurigen Kostümpartys für sich entdeckt. Aber alkoholbedingte Stürze, an zerbrochenem Glas zugezogene Schnittverletzungen oder Handgreiflichkeiten in überfüllten Bars oder Diskotheken können das Gruselvergnügen trüben. Eine private Unfallversicherung schützt auch an Halloween und sichert auch hier bei Invalidität finanzielle Entschädigungen zu. Diese richten sich nach der Schwere des Unfalls und seinen langfristigen Folgen.

5. Missgeschicke zum Gruseln: Muss ich für Schäden aufkommen?
Falls man im Gedränge einen anderen versehentlich verletzt oder dessen Kostüm beschädigt, hilft eine Privathaftpflicht-Versicherung. Wenn der Versicherte unvorsichtig, also leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat, gleicht sie die gesetzlichen Ersatzansprüche des Geschädigten aus. (-ver / www.bocquel-news.de)

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