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Stürmische Zeiten auch für Versicherungsunternehmen

3. September 2018 - Stürme wie „Xavier“ im Jahr 2017 lassen erahnen, dass der Klimawandel nicht unterschätzt werden darf. Alleine jenes Wetterextrem kostete sieben Menschenleben, und es entstanden enorme Sachschäden. Aber wer kommt für die Schäden auf? Und welche Einschränkungen gibt es bei der Schadenregulierung?

Versicherungsunternehmen regulieren beinahe jährlich Unwetterschäden in Milliardenhöhe. Allein im Jahr 2015 kamen deutsche Versicherer für Schäden im Wert von 1,8 Milliarden Euro auf. Davon verursachte allein Sturm „Niklas“ einen Gesamtschaden von 750 Millionen Euro, für den Versicherungskonzerne zu haften hatten.

Gibt es Einschränkungen bei Versicherungen, die Sturmschäden betreffen? Der Wintersturm „Kyrill“ führte eine Schadenshöhe von 4,2 Milliarde herbei, aber nur etwa die Hälfte war über Versicherungen gedeckt. Die Versicherungsschäden durch Unwetter nehmen in Ausmaß und Höhe weiter zu. Wer haftet im Schadensfall für die enstandenen Kosten? Was ist durch die eigenen Versicherungsverträge abgedeckt? Welche Versicherungen decken bei Sturmschäden welche Schäden ab? Experten der Deutschen Familienversicherung (www.deutsche-familienversicherung.de) fassten jetzt zusammen, was man via Versicherung absichern kann.

Die rechtlichen Grundlagen: Haftungsrecht, „Höhere Gewalt“
Haftung bedeutet im juristischen Sinne laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), dass ein Schuldner gegenüber dem Gläubiger in der Pflicht steht, eine Leistung zu erbringen und das gegebenenfalls mit seinem Privatvermögen. Darüber hinaus kann unterschieden werden zwischen gesetzlicher Haftung und beschränkter Haftung.

Wenn durch einen Sturm ein Blumentopf zu Bruch geht, sich ein Dachziegel löst oder ein Baum umstürzt und jemanden verletzt oder Sachschaden entsteht, steht man in der Pflicht, dafür zu haften. Aber was ist mit „höherer Gewalt“? Denn Unwetter zählen als Naturkatastrophen auch unter den Begriff der höheren Gewalt.

Die Antwort sei nicht immer eindeutig, heißt es bei der Deutschen Familienversicherung. Die beschriebenen Schadensereignisse zählen unter höhere Gewalt, was aber nicht von der Haftung im eigentlichen Sinne des BGB entbindet, denn grundlegend ist man für die Sicherung seines Eigentums auch gegenüber von Naturgewalten selbst verantwortlich.

Das heißt, Blumentöpfe kann man bei Unwetterwarnung sichern und ein regelmäßig überprüftes Dach (bei Wohneigentum) sollte Windgeschwindigkeiten bis 118 Kilometern pro Stunde standhalten. Andernfalls kann man im Falle eines Sturmschadens unter Umständen in vollem Umfang haften.

Ab wann spricht man im Versicherungsrecht von einem Sturm?
Juristisch anerkannt ist laut der Experten der Deutschen Familienversicherung die sogenannte Beaufort-Skala für Windstärke-Messung. Nach dieser gilt ein versichertes Sturmereignis ab der Stärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Kilometern pro Stunde. Welche Windstärke bei dem Sturm nach der Beaufort-Skala herrschte, wird über den Deutschen Wetterdienst im Nachhinein bestimmt und kann bei Haftungs-Fragen als belastbare Informationsinstanz abgefragt werden.

Das heißt: Selbst wenn sich die Windstärke für den Schadensort nicht ermitteln lässt, kann ein Gutachter für den Haueigentümer einen Vorher-Nachher-Beweis erstellen, um bei der Klärung der Haftung einen Anhaltspunkt zu haben. Der Gutachter bestimmt, ob der entstandene Schaden durch den Sturm plausibel herbeigeführt worden sein kann. Des Weiteren entscheidet jeweils der konkrete Vertrag mit einem Versicherungs-Unternehmen, welche Schadensereignisse abgesichert sind.

Welche Versicherung kommt für Sturmschäden auf?
Eine regelrechte Sturmversicherung gibt es so nicht. Vielmehr sind verschiedene Versicherungsprodukte für jeweils bestimmte Schadensereignisse im Rahmen eines Sturmes zuständig. „Ob eine persönliche Schuld bei einem eingetretenen Sturmschaden vorliegt, kann ebenfalls Gegenstand der Schadensklärung sein“, sagen die Experten.

Gebäudeversicherung (Schäden am Wohneigentum): Die Gebäudeversicherung begleicht Schäden am Haus. Davon ausgenommen sind in der Regel Elementarschäden wie durch Hochwasser und Lawinen. Stürme zählen jedoch nicht zu den Elementargewalten, aber trotzdem sollte die Absicherung gegen Sturmschäden im Vertrag genau geprüft werden.

Konkret sind über die Gebäudeversicherung Sturmschäden am Dach oder ein umgestürzter Schornstein versichert. Gleiches gilt für indirekte Schäden wie ein umgeknickter Baum, der das Dach beschädigt oder Wasserschäden im Haus, die durch den Dachschaden entstehen.

„Die Gebäudeversicherung zahlt aber nicht, wenn der Baum morsch ist und einen Menschen oder Auto trifft. In einem solchen Fall hilft nur eine besondere Haftpflichtversicherung für Grundbesitzer“, machen die Experten der Deutschen Familienversicherung deutlich.

  • Hausratversicherung (Schäden an der Einrichtung): Die Hausratversicherung greift bei Schäden an der Einrichtung, an Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen wie Sofa, Fernseher und Kleidung. Das heißt, alles was sich im Haus oder auf Balkon und Terrasse befindet, wird über den Hausrat-Schutz abgedeckt. Wichtig ist, ob der Vertrag auch die Haftung für Elementarschäden regelt wie durch starke Regenfälle oder Hochwasser. Häufig sind auch Gegenstände in der Garage nicht mitversichert, wobei das Auto ohnehin rausfällt. Ihre Rechte auf Schadensersatz sollten Sie dennoch prüfen.
  • Kaskoversicherung (Fahrzeugschäden): Beim eigenen Fahrzeug spielt es keine Rolle, ob ein Sturm das Fahrzeug direkt oder indirekt durch herabfallende Ziegel oder Äste beschädigt. In jedem Fall läuft die Schadensregulierung über die Teil-Kaskoversicherung. Fährt der Fahrer jedoch gegen einen umgestürzten Baum, handelt es sich nicht um einen Sturmschaden, sondern um einen Unfall. Dabei genügt die Teilkaskoversicherung nicht. Man braucht eine Vollkaskoversicherung, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
  • Haftpflichtversicherung (Schäden an fremdem Eigentum): Man könnte sagen, dass bei einem Sturmschaden der Sturm die Beschädigungen verursacht und nicht man selbst. Wie soll da die Privathaftpflichtversicherung bei der Klärung der Haftung und anderer Ansprüche auf Schadensregulierung helfen? Die bisher aufgezählten Policen regeln den eigenen Schaden; die Privathaftpflicht regelt den Anspruch auf Schadensausgleich von anderen gegenüber einem selbst. Das heißt, reißt zum Beispiel der Sturm die Balkonpflanze samt Blumentopf von der Brüstung und schädigt dabei eine Person oder ein Fahrzeug, dann ist das Ihre Schuld und Sie haften gegenüber dem Geschädigten notfalls mit dem Privatvermögen. Es sei denn man verfügt über eine Privathaftpflichtversicherung. Dieses Schadensereignis wäre darüber geregelt.

Beispiele für Sturmschäden
Wird eine Person unter diesen Bedingungen von einem Dachziegel getroffen und der Eigentümer hielt das Dach instand, dann handelt es sich um einen Sturmschaden. Haften muss man in jedem Fall. Die Frage ist: Habe ich alles getan, um einen Sturmschaden zu vermeiden? Und, bin ich gegen alle anderen Haftungsansprüche ausreichend versichert?

Im Jahr 2002 beschädigte ein alter Baum bei einem Sturm das Eigentum des Nachbars. Das Oberlandesgericht entschied, dass der Eigentümer seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte und auf Basis des geltenden Rechts persönlich haftbar gemacht werden konnte. Aufgrund des Alters des Baumes hätte das Gefahrenpotenzial ersichtlich sein müssen. Der Eigentümer wäre verpflichtet gewesen, geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Bei der Haftung greift die Gebäudeversicherung bei einem solchen Schadensfalls nicht. Damit man dabei nicht mit seinem Privatvermögen haften muss, braucht man eine Haftpflichtversicherung, die auch bei Fahrlässigkeit greift.

Einschränkungen bei Versicherungen, die Sturmschäden betreffen
Liegt die Windstärke unter 8 auf der Beaufort-Skala, ist es kein Sturm und die jeweilige Police zahlt nicht. Die Regulierung von Sach- und Personenschäden kann dann nicht die eigene Versicherungspolice übernehmen. Ist die Ursache des Schadens auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, liegt es im Ermessensspielraum des Versicherers, die Zahlung zu vermindern oder ganz zu streichen. Ein solcher Fall wäre zum Beispiel gegeben, wenn während des Sturms ein Schaden wegen eines offenen Fensters entsteht.

„In Bezug auf Sturmschäden und andere Naturereignisse ist es daher immer ratsam, die konkrete Gefährdungslage und die einzelnen Vertragsbestandteile beim jeweiligen Versicherungs-Unternehmen zu prüfen, um im Schadenfall optimal abgesichert zu sein“, heißt es dazu bei der Deutschen Familienversicherung. Demnach stehen im Internet abgeschlossene Verträge in der Regel schnell zu Verfügung. Sie übernehmen im Schadensfall die Regelung der Kostenerstattung genauso zuverlässig wie herkömmliche Anbieter. „Als Auftraggeber sollten Sie beim Thema der Absicherung ihrer persönlichen Haftung die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen und sich bei Haftungsfragen auf Recht und Gesetz aber auch auf Ihre private Absicherung verlassen können“, sagen die Experten. (-ver / www.bocquel-news.de)

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