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Konzepte und Kriterien

Risikolebensversicherer trägt die Beweislast

20. April 2015 - Wirft ein Risikolebensversicherer einem Kunden vertragswidriges Verhalten vor, beispielsweise bei Angaben über Erkrankungen, muss er das auch beweisen können. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs wird Folgen auf die Vertragsverhältnisse haben.

Der Bundesgerichtshof (www.bundesgerichsthof.de) hat die  Nichtzulassungsbeschwerde der Dialog Lebensversicherungs-AG (www.dialog-leben.de) gegen das vorhergehende Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf vom 23. September 2014 zurückgewiesen und dieses damit bestätigt.  In dem Streitfall hatte die Witwe eines Versicherungsnehmers auf Auszahlung der Risiko-Lebensversicherung ihres Ehemannes geklagt. Kurz nach Vertragsabschluss im August 2000 wurde bei diesem Hautkrebs diagnostiziert. Neun Jahre später starb er daran im Alter von 52 Jahren. Die beklagte Dialog Lebensversicherung hatte dem Versicherten arglistige Täuschung unterstellt, da er bereits vor Vertragsabschluss von seiner Erkrankung gewusst habe. Da die Versicherung dies jedoch nicht nachweisen konnte, muss sie nun knapp 200.000 Euro an die Witwe auszahlen. „Diese Entscheidung wird das Verhältnis von Lebensversicherungen und Kunden nachhaltig prägen“, erklärt Klägeranwalt Marc K. Veit (Foto: Dako PR) aus Leverkusen.

Gesundheitsfragen falsch beantwortet?
Die Dialog Lebensversicherung hatte die Auszahlung unter Berufung auf eine vermeintliche arglistige Täuschung durch den Verstorbenen seit 2009 verweigert. Der damals 43-Jährige, von Beruf selbst Versicherungskaufmann, hatte seinen Antrag auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages fünf Tage vor einem Arzttermin am 16. August 2000 abgeschickt. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber eine ernsthafte Vorerkrankung zumindest nicht mehr ausschließen können, behauptete die Versicherung. Denn bei diesem Arzttermin war ihm eine Gewebeprobe entnommen worden, die sich später als tödlicher Hautkrebs herausstellte. Es wäre demnach seine Pflicht gewesen, bei den obligatorischen Gesundheitsfragen die Erkrankung anzugeben. Dieser Tatbestand hätte die „Grundparameter dahingehend verändert, dass es nicht zu einem sofortigen Vertragsabschluss gekommen wäre“, erklärten die Vertreter des Versicherungsunternehmens.

Nichts von Krankheit gewusst
Die Ehefrau des Verstorbenen erläuterte jedoch, dass ihr Mann bei diesem Arzttermin nur von einer unbedeutenden Hautveränderung und nicht von einer Krebserkrankung ausgegangen sei. Er habe daher nichts von seiner Erkrankung gewusst, als er die Gesundheitsfragen der Versicherung beantwortete. Nachdem ihm die Diagnose sechs Tage später mitgeteilt wurde, habe ihr Mann die Dialog Lebensversicherung bereits am übernächsten Tag schriftlich über die Hautkrebs-Diagnose informiert und sei damit seiner Anzeigepflicht nachgekommen. Die Versicherung bestreitet jedoch, jemals ein solches Schreiben erhalten zu haben. „Im Kern lag damit ein Beweislast-Problem vor. Gerichtlich zu klären war: Muss die Witwe beweisen, dass ihr Mann seinen Pflichten nachgekommen ist, oder muss die Dialog Lebensversicherung beweisen, dass ihr Kunde vertragswidrig gehandelt hat“, fasst Klägeranwalt Marc K. Veit zusammen.

Vorwurf der arglistigen Täuschung muss bewiesen werden
In erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf war der Versicherung im Januar 2013 Recht gegeben worden, da der Verstorbene objektiv falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hatte. Dass er womöglich nichts von seiner Erkrankung wusste, spielte für das Landgericht keine entscheidende Rolle. Die Richter des OLG Düsseldorf folgten dieser Argumentation nicht. Mit Verweis auf die Angaben der Witwe entschieden sie, dass die Beweiserbringungspflicht nicht beim Versicherungsnehmer, sondern vielmehr bei der Versicherung liegt. Wenn die Versicherung dem Kunden arglistiges Verhalten vorwirft, dann müsse sie es auch beweisen. Da sie diesen Beweis jedoch nicht zweifelsfrei erbringen konnte, wurde der Klage der Witwe vor dem OLG stattgegeben. Dagegen ging die Dialog Lebensversicherung umgehend mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH vor, die jetzt zurückgewiesen wurde. Somit muss die Versicherung nun die ursprüngliche Summe von 153.000 Euro nebst Zinsen seit 2009 an die Witwe auszahlen – ein Betrag von mittlerweile fast 200.000 Euro. „Diese verbraucherfreundliche Entscheidung stärkt die Rechte von Versicherungskunden und schränkt die Möglichkeiten der Versicherer deutlich ein, sich aus ihrer Leistungspflicht zu befreien“, resümiert Rechtsanwalt Marc K. Veit. (hp / www.bocquel-news.de)

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