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Risiken für Manager und D&O-Versicherer geringer?

8. Juni 2015 - Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gibt der Diskussion um Risiken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) eine neue Richtung. Die DAV Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht rät Versicherern und Verbrauchern zu größter Sorgfalt im Compliance-Bereich.

Die Deckung von Vertragsstrafen, Kautionen und Bußgeldern besteht in der D&O Versicherung (Managerhaftung) nicht grundsätzlich, wie ein Blick in die Musterbedingungen des GDV Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft zeigt. Dennoch existieren unterschiedliche Bedingungen am Markt, durch die in solchen Fällen Deckung besteht. Ein Urteil des LAG Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (www.lag-duesseldorf.nrw.de) stellt nun klar, dass für Bußgelder, die das Unternehmen betreffen, Manager nicht in Regress genommen werden können (Teilurteil vom 20.01.2015 – 16 Sa 459/14).

„Damit hat das Gericht im Prinzip die Frage beantwortet, die sich im Vorfeld einer Ausformulierung von D&O-Versicherungsbedingungen stellt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Schaloske, der unter anderem Leiter des Arbeitskreises Haftpflichtversicherung der Freien Berufe und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der DAV Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (www.davvers.de) ist. Grundsätzlich empfiehlt der Jurist - auch im Namen der DAV, im Compliance-Bereich mit größter Sorgfalt zu agieren. Das zeigte zuletzt eine Entscheidung des LG Landgerichts München I (www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1), die bekräftigt, dass die Geschäftsleiter weitgehende Organisations- und Handlungspflichten treffen (Urteil vom 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10)

„Für Versicherer ist die Deckung von Regressansprüchen aus Bußgeldern und Vertragsstrafen grundsätzlich mit hohen Risiken verbunden“, erläutert Dr. Henning Schaloske (Fotoquelle: NoerrLLP). Der Grund: Staatliche Aufsichtsbehörden, wie das Bundeskartellamt oder Datenschutzbehörden, aber auch im Ausland, verhängen zunehmend sehr hohe Bußgelder gegen Unternehmen bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben. „Sollte sich die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch der Düsseldorfer Entscheidung anschließen, senkt dies die Risiken für Manager und D&O Versicherer erheblich“, konstatiert Dr. Schaloske. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass bei einer aktiven Beteiligung eines Managers an einem Kartellverstoß häufig von Vorsatz ausgegangen werden müsse. „Und dieser wäre ohnehin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“, sagt der Jurist.

Nicht gelten würde das seinen Worten zufolge bei Verstößen gegen Organisationspflichten. Und auch jenseits von Geldbußen liegen immense Haftungsrisiken infolge von Schadensersatzansprüchen geschädigter Dritter oder Kosten von Internal Investigations. „Im Hinblick auf die Absicherung durch eine D&O-Versicherung gilt es daher, sehr genau zu prüfen, was tatsächlich versichert ist“, sagt Schaloske.

600 Rechtsanwälte auf Versicherungsrecht spezialisiert
Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat 1.250 Mitglieder, 600 dieser Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Versicherungsrecht. (-el / www.bocqel-news.de)

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