5. Februar 2020 - Das Landgericht München I verkündete jetzt sein Urteil im Klageverfahren des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungs-Verbotes. Die Richter halten die sogenannten Jubiläumsdeals des Internetvergleichsportals für gesetzeswidrig.
Der BVK (www.bvk.de) sein Klageziel gegen das Internetvergleichsportal Check24 (www.check24.de) erreicht. Die Richter am Landgericht München I halten sogenannte Jubiläumsdeals des Check24-Portals für gesetzeswidrig. Diese Rabatte mit bis zu zwölf Monatsbeiträgen sind eine Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot „Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen“, kommentiert BVK-Präsident Michael H. Heinz das Urteil. „Das Gericht hat Check24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen. Damit hat der BVK sein Klageziel erreicht.“
Nach Einschätzung des BVK hat dieses Urteil Signalcharakter für die Branche. Schließlich bestand bei einer fehlenden gerichtlichen Klärung immer die Gefahr, dass das Konstrukt der Check24-„Jubiläumsdeals“ – das Versprechen einer Sondervergütung durch eine Vermittlergesellschaft, das Einlösen durch eine andere juristische Person – Nachahmer gefunden hätte.
„Wie schon in unserem ersten Klageverfahren vor drei Jahren, bei dem es um die klare Information der Verbraucher über den Rechtsstatus von Check24 als Versicherungsmakler ging, hat der BVK mit diesem Prozess dafür gesorgt, dass dem Gesetz auch Geltung verschafft wird“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir haben inzwischen eine wichtige Marktwächterfunktion für den gesamten Versicherungsvertrieb. Denn es zeigt sich, dass diverse Marktteilnehmer immer wieder eine Überschreitung des gesetzten Rechtsrahmens austesten, um mehr Umsatz zu Lasten des Verbraucherschutzes und der Versicherungsvermittler zu generieren. Das können und das werden wir nicht hinnehmen.“
Anlass für das Klageverfahren des BVK waren die „Versicherungsjubiläumsdeals“ des Vergleichsportals im Jahr 2018. Der Verband hat damals das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt. Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Sondervergütungsverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.
Check24-Konzernmutter zahlte Sondervergütung
Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und in § 34d Absatz 1 Satz 6 Gewerbeordnung bereits das Versprechen von Sondervergütungen, unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt, um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.
Dr. Wolfgang Eichele sagte nach der Urteilsverkündung in München: „Eigentlich ist das Unternehmen als zugelassener Versicherungsmakler ein ganz normaler Wettbewerber.“ Doch es verhalte sich aber regelmäßig gesetzeswidrig. Das könne der BVK nicht hinnehmen. „Wenn ein Rabatt versprochen wird, dann erwartet der Verbraucher auch, dass er ihn bekommt“, machte der BVK-Geschäftsführer deutlich.
Werden Rechtsmittel eingelegt?
Check24-Chef Christoph Röttele sagte in einer ersten Stellungnahme, dass die Entscheidung des Gerichts ihm du damit Check24 entsprechende Aktionen mit „echtem Kundenvorteil“ verwehre. Auf jeden Fall aber will Check24 nach Durchsicht der Urteilsbegründung weitere Rechtsmittel prüfen. Wird keine Berufung eingelegt, werde das Urteil in vier Wochen rechtskräftig, heißt es. Und – so Röttele weiter: „Jetzt hat das Urteil für uns keine Bedeutung mehr. Die Jubiläumsaktion ist lange vorbei.“ (-el / www.bocquel-news.de)
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