logo
logo

Namen und Nachrichten

Policenmodell kann nicht rückabgewickelt werden

17. Juli 2014 - Lebensversicherungsverträge - in den Jahren 1995 bis Ende 2007 abgeschlossen - behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Das entschied gestern der Bundesgerichtshof. Versicherte hatten gehofft, der BGH würde die nachträgliche LV-Rückabwicklung ermöglichen.

 BGH_KarlsruheDer BGH Bundesgerichtshof (Foto: BGH) in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob Versicherte ihre alte Lebensversicherung quasi ungeschehen machen könnten? Zur Debatte stand, ob Versicherte ihre nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossenen Verträge auch lange nach Vertragsabschluss rückgängig machen können. Das Gericht wies dies zurück (Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13). Der GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) begrüßt das Ergebnis. Es schaffe Rechtssicherheit sowohl für die Versicherten als auch für die Versicherungsunternehmen.

Es ging um Lebensversicherungs-Verträge, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Die Rückabwicklung für diese alten Lebensversicherungen ist nach dem Richterspruch nicht möglich. Kritiker des sogenannten "Policenmodells" hatten gehofft, dass der BGH (www.bundesgerichtshof.de) die Entscheidung an den EuGH Europäischen Gerichtshof weiter reichen würde.

Rund 4.600 Euro weniger ausbezahlt
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde des Versicherers Deutscher Herold 1998 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach dem damals noch möglichen „Policenmodell" bekam er die Belehrung zu seinem Recht, binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten zu können, aber erst zusammen mit dem Versicherungsschein zugeschickt. Im Jahr 2004 kündigte er dann die Versicherung vorzeitig und bekam rund 4.600 Euro weniger ausbezahlt, als er an Prämien einbezahlt hatte.

Den Vertrag nachträglich rückabwickeln?
Er klagte deshalb 2011 und wollte den Vertrag nachträglich rückabwickeln. Nach seiner Auffassung sind alle Verträge auf Grundlage des Policenmodells unwirksam, weil EU-Recht eine Belehrung noch vor Vertragsabschluss fordere. Der Anwalt des Kläger vertritt die Auffassung, dass alle Altverträge auf Basis des Policenmodells unwirksam seien, ein Widerruf daher jederzeit möglich. Er behauptet, dass die Verträge gegen EU-Recht verstießen. Dieses habe bereits in den 90-er Jahren eine umfassende Information des Verbrauchers zu einem früheren Zeitpunkt als damals in Deutschland üblich verlangt.

Der BGH wies dies nun zurück: Es sei zwar richtig, dass die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss gemeinsam mit dem Versicherungsschein den Kunden zugesandt worden sei. Solche Verträge hätten damals während dieser 14-tägigen Frist als „schwebend unwirksam" gegolten. In diesem Zeitraum hätten Kunden problemlos von dem Vertrag zurücktreten können. Taten sie es nicht, sei der Vertrag nach 14 Tagen rückwirkend wirksam geworden.

Seit dem Jahr 2008 haben die Lebensversicherer hierzulande das Policenmodell aufgegeben. Laut BGH verstößt es nicht gegen die vom EU-Recht vorgegebenen Informationspflichten der Versicherer. Es bliebe es dem jeweils nationalen Recht überlassen, wie das Zustandekommen von Versicherungsverträgen geregelt werde. Der BGH habe deshalb den Fall auch nicht dem EuGH vorlegen müssen, wie der Kläger meinte.

Gegenteiliges Urteil würde „erhebliche Risiken" bergern
Wie Nachrichtenagenturen mitteilten, hatte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen in der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass ein gegenteiliges Urteil auch für Versicherte „erhebliche Risiken" bedeutet hätte. Seien Verträge nach dem Policenmodell grundsätzlich unwirksam, könnten nämlich auch die Versicherungsunternehmen bei solch einem Ausgang ebenfalls alte Verträge kündigen.

Rückabwicklung könnte die Versicherer ruinieren
Im Vorfeld hatten Fachleute den Ausgang des BGH-Verfahrens skeptisch gesehen, zumal die millionenfachen Rückabwicklungen solcher Policenmodell-Verträge in der Masse die Versicherer ruinieren könnten. (-el / www.bocquel-news.de)

zurück

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.