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Nicht alle Beiträge und Schulden werden erlassen

5. August 2013 -  - Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" ist in Kraft getreten. Für säumige Zahler in der PKV gilt ein neuer Notlagen-Tarif. In der GKV entlastet der Schuldenerlass nicht alle säumigen Beitragszahler.

SCHULDENEin Beitrags-Schuldenerlass oder zumindest ein Schuldenschnitt steht in Aussicht. Seit Jahren kommen etliche Bundesbürger ihrer seit 2007 für alle geltende Krankenversicherungs-Pflicht nicht nach und/oder zahlen auch keine Beiträge. Bei den privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich Millionenbeträge nicht bezahlter Mitgliedsbeiträge angehäuft. Nun soll das seit 1. August gültige „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" eine für alle erträgliche Abhilfe schaffen. Laut Bundesgesundheitsministerium (www.bmg.bund.de) wird es für zahlungssäumige Versicherte leichter, denn in bestimmten Fällen werden ihnen die Beitragsschulden erlassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden ihnen auf jeden Fall die Säumniszuschläge von 5 Prozent auf 1 Prozent reduziert. In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagen-Tarif für säumige Beitragszahler eingeführt.

Notlagen-Tarif in der PKV
Uwe Laue „Der neue Notlagen-Tarif ist eine gute Lösung für alle Versicherten: Er verringert das Problem der Beitragsschulden für die Betroffenen und entlastet damit letztlich auch die übrigen Versicherten. Der Beitrag im Notlagen-Tarif ist für die Betroffenen deutlich geringer als ihr vorheriger Tarif-Beitrag, wobei sie in ihrer Absicherung für den Krankheitsfall keine Nachteile haben, da der gesetzlich geregelte Anspruch auf Notfallleistungen unverändert erhalten bleibt", sagt der Vorsitzende des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (www.pkv.de), Uwe Laue (Foto).

 

Der PKV-Präsident erklärt weiter: „Die Betroffenen sammeln durch den neuen Notlagen-Tarif weniger neue Schulden an und haben somit schneller die Chance, ihre bisherigen Schulden abzuzahlen und wieder eine normale bürgerliche Existenz zu führen. Sobald die Schulden beglichen sind, können die Betroffenen in ihren alten Normal-Tarif zurückkehren. Zugleich sinkt die Summe der Beitragsausfälle und damit am Ende auch die Belastung der übrigen Versicherten. Das Gesetz sieht weiter vor, die Umstufung in den Notlagen-Tarif rückwirkend durchzuführen, um die individuelle Schuldenlast auch für die Vergangenheit deutlich zu verringern. Dies erfordert einen hohen bürokratischen Aufwand, weil die rückwirkende Umstellung nicht ‚auf Knopfdruck‘ erledigt werden kann. Jeder Vertrag muss einzeln umgestellt werden. Das kann insgesamt einige Monate Zeit beanspruchen, was für die Betroffenen aber keine Nachteile bringt. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung werden alles daran setzen, die Regelung schnellstmöglich umzusetzen."

In den gesetzlichen Krankenkassen werden aber nicht alle Beitragsschuldner gleich behandelt. Von den Neuregelungen sollen insbesondere Personen profitieren, die sich trotz der seit dem 1. April 2007 bestehenden Krankenversicherungs-Pflicht noch nicht sofort oder noch gar nicht bei einer Krankenkasse gemeldet haben. Dadurch haben sich für diesen Personenkreis Beitragsschulden angehäuft, auch wenn sie seit 2007 noch nie Leistungen der Kasse in Anspruch genommen haben. Es wird diesen Personen jetzt angeraten, sich unbedingt bis zum 31. Dezember 2013 bei „ihrer" Krankenkasse zu melden, denn sie bekommen die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen und können ihre Versicherungspflicht ab sofort erfüllen.

Versicherungspflicht in der GKV besteht für alle - auch die Erwerbslosen oder nicht Berufstätigen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und in früheren Jahren bereits Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren oder der GKV zuzuordnen sind. In diesem Fall spricht man von „nachrangiger Versicherungspflicht".

Wie es in einer Mitteilung des Ministerium heißt, werden auch für die nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, die sich inzwischen bei einer Krankenkasse versichert haben, für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht am 1. April 2007 und der Meldung bei der Krankenkasse die Beitragsschulden und die Säumniszuschläge rückwirkend erlassen.

Wie4 es um die Beitragsaußenstände bei Hartz IV-Empfängern steht, wird an anderer Stelle erklärt.

Mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV" wird der erhöhte Säumniszuschlag von 5 Prozent für freiwillig Versicherte (§ 9 SGB V) und nachrangig versicherte Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) auf den regulären Säumniszuschlag von monatlich 1 Prozent gesenkt.

Eine weitere Neuerung  soll allerdings nur für nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder gelten, deren Mitgliedschaft bereits festgestellt worden ist oder die sich noch bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden. Diesem Personenkreis sollen die kompletten Beitragsschulden, die für den Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse angefallen sind, vollständig erlassen werden.

Vom Beitragserlass würden allerdings jene etwa 130.000 Personen profitieren, die trotz Einführung der Versicherungspflicht 2007 in der GKV nicht versichert waren. Dieser Personenkreis der "Nichtversicherten" (GKV-Rückkehrer) dürfte sich tendenziell eher aus ALG II- beziehungsweise Sozialgeld-Empfängern zusammensetzen.

Dazu unterschiedlich wird die Beitragsschuld von rund 600.000 tatsächlich freiwillig Versicherten gehandhabt, die bei der Beitragszahlung Rückstände aufgebaut haben. Ihnen werden die Beiträge nicht erlassen, sondern "nur" die Säumniszuschläge rückwirkend auf 1 Prozent pro Monat gesenkt. Die versicherten freiwilligen Mitglieder mit Beitragsschulden bestehen zu einem Großteil aus Selbstständigen (beispielsweise Kleinunternehmern).

Beim Bundesministerium für Gesundheit heißt es dazu, dass es nicht die Frage sei, ob jemand selbstständig sei oder nicht, sondern vielmehr ob er einen Leistungsanspruch gehabt habe - oder nicht. Dieser Leistungsanspruch soll wiederum davon abhängen, ob der Betroffene sich bei einer Versicherung gemeldet habe - oder nicht.

Das Gesetz ist nun am 1. August in Kraft getreten. Allerdings muss der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (www.gkv-spitzenverband.de) noch bis 15. September 2013 die konkreten Bedingungen für den Bereich der GKV regeln.

Bis dahin sei es legitim, wenn die Krankenkassen anfragende Betroffene auf diesen Zeitpunkt vertrösten. Ob sich etwas an der unterschiedlichen Behandlung inzelner Personengruppen wirklich etwas ändern wird, bleibt abzuwarten. Schließlich muss sich der GKV-Spitzenverband an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. (eb / www.bocquel-news.de)

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