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Konzepte und Kriterien

Neue Regeln für die Honorar-Anlageberatung

7. Juli 2014 - Ab 1. August gelten neue gesetzliche Vorschriften für die Honorar-Anlageberatung. Der Begriff des Honorar-Anlageberaters wird  - zusätzlich zur herkömmlichen Anlageberatung - in das Wertpapierhandelsgesetz eingefügt. Die BaFin erläutert das Wesentliche.

Bafin Für die Honorar-Anlageberatung gelten ab 1. August 2014 Anforderungen, die über die der herkömmlichen Anlageberatung hinausgehen. Ein Beitrag von Jörg Begner von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) gibt einen Überblick über die Inhalte der neuen Vorschriften (Wiedergabe leicht gekürzt):

Ziel der Neuregelung: „Mehr Transparenz darüber zu schaffen, wie Anlageberatung vergütet wird. Dem Kunden soll klar werden, wer für die Beratung zahlt, damit er bewusst zwischen der provisionsgestützten Anlageberatung und der nicht provisionsgestützten Honorar-Anlageberatung wählen kann. Derzeit dominiert in Deutschland die provisionsgestützte Anlageberatung. Dabei wird der Anlageberater von den Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte vergütet. Dieser Zusammenhang ist jedoch vielen Kunden trotz der gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung von Zuwendungen nicht bewusst."

Verhältnis zum Kunden: „Der Honorar-Anlageberater darf sich ausschließlich vom Kunden bezahlen lassen, denn Honorar-Anlageberatung soll allein im Interesse des Kunden erbracht werden. Nur unter engen Voraussetzungen darf ausnahmsweise doch Provision fließen - diese ist jedoch unverzüglich nach Erhalt ungemindert an den Kunden auszukehren. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass weder das empfohlene Finanzinstrument noch ein in gleicher Weise geeignetes ohne Provision erhältlich ist. In diesem Fall kann der Honorar-Anlageberater dem Kunden das geeignete Finanzinstrument empfehlen und durch die Auskehr der Provision einen Interessenkonflikt vermeiden. Da nicht-monetäre Zuwendungen, wie beispielsweise Incentive-Reisen, nicht an den Kunden weitergeleitet werden können, sind sie für Honorar-Anlageberater generell verboten."

Wohlverhaltenspflichten: Die Angebotspalette des Honorar-Anlageberaters unterliegt besonderen Anforderungen. „Er hat seine Empfehlung auf einen hinreichenden Marktüberblick zu gründen, den er sich verschaffen muss. Außerdem muss die Angebotspalette, die er seinem Rat zugrunde legt, auch hinsichtlich der Anbieter und Emittenten der Finanzinstrumente hinreichend gestreut sein. Das heißt, der Honorar-Anlageberater darf nicht nur auf eigene Finanzinstrumente, Finanzinstrumente aus seinem Konzern oder von Anbietern oder Emittenten zurückgreifen, die ihm nahestehen. Auch hier muss er sich am Markt orientieren."

Ausschluss von Interessenskonflikten: „Um Konflikte zwischen den Interessen der Kunden und denen des Instituts oder von Emittenten und Anbietern auszuschließen, dürfen sich Honorar-Anlageberater auch nicht auf Eigenemissionen beschränken, also auf Finanzinstrumente, die sie selbst aufgelegt haben. Ebenso verbieten es die neuen Vorschriften, dass Honorar-Anlageberater nur Finanzinstrumente von Anbietern oder Emittenten anbieten, die eng mit ihrem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verbunden sind oder mit denen sie auf andere Weise wirtschaftlich verflochten sind."

Trennung von herkömmlicher Anlageberatung:  „Die Honorar-Anlageberatung ist organisatorisch, funktional und auch personell von der herkömmlichen Anlageberatung zu trennen - falls nicht ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbracht wird. Diese Trennung gewährleistet, dass die Honorar-Anlageberatung unabhängig erbracht und nicht von der provisionsgestützten Anlageberatung beeinflusst wird. Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Nr. 3a WpHG dürfen zudem in keinem Fall Kundeninteressen berühren. Daher ist es bei der Honorar-Anlageberatung nicht möglich, unvermeidbare Interessenkonflikte, die hieraus entstehen könnten, durch deren Offenlegung zu heilen. Vertriebsvorgaben, die im Widerspruch zu den Interessen des Kunden stehen, dürfen daher für die Honorar-Anlageberatung nicht aufgestellt werden."

Öffentliches Register: „Die Bezeichnung ‚Honorar-Anlageberatung' ist gesetzlich geschützt. Darum dürfen Institute ihre Dienstleistung auch nur dann als Honorar-Anlageberatung bezeichnen, wenn sie bei der BaFin in das Honorar-Anlageberaterregister eingetragen sind. Die BaFin trägt dort nur Institute ein, die durch eine Prüfbescheinigung nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an die Honorar-Anlageberatung erfüllen."

Das Bundesfinanzministerium wird noch per Rechtsverordnung festlegen, in welcher Form und wann Kunden darüger zu informieren sind, ob es sich um eine Honorar-Analgeberatung handelt, ob der Berater eine Konzern- oder Verbandsemission empfiehlt und ob dieser oder der Emittent ein Gewinninteresse am Abschluss des Geschäfts hat. (hp / www.bocquel-news.de)

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