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Neue Informationspflichten in der bAV jetzt umsetzen

24. Juli 2019 - Bereits seit Jahresanfang bestehen neue Informationspflichten in der bAV / betrieblichen Altersvorsorge. Die meisten Versorgungsträger haben die neue europäische EbAV-II-Richtlinie noch nicht umgesetzt. Die noch ausstehende Verordnung zu den Informationspflichten (VAG-InfoV) wurde erst Ende Juni veröffentlicht.

Neben Anforderungen an Eigenmittel und Governance wurden auch die Auskunftspflichten an Versorgungsanwärter und -empfänger im Rahmen der jetzt geltenden europäischen EbAV-II-Richtlinie neu geregelt. Ein paar Monate gab es eine Schonfrist, da die genaue Formulierung der damit verbundenen Verordnung (VAG-InfoV) noch nicht vorlag. Jetzt wurde die Verordnung veröffentlicht. Deshalb fordert das ifa-Institut - Institut für Finanz- und Aktuarswissenschaften (www.ifa-ulm.de) die Versorgungsträger zur schnellen Umsetzung auf, zumal die europäische EbAV-II-Richtlinie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) schon seit Jahresbeginn Gültigkeit hat.

Im Detail geht es neben Anforderungen an Eigenmittel und Governance auch um die Auskunftspflichten an Versorgungsanwärter und –empfänger, die jetzt neu geregelt wurden. „Diese Verordnung gilt einheitlich für Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie bAV-Leistungen erbringen  - beispielsweise bei Direktversicherungen.

„In der sogenannten Renteninformation sind unter anderem Angaben zum vorhandenen Versorgungskapital und zum Umfang, in welchem dieses garantiert ist, zu zeigen sowie Angaben zu Beiträgen und Kosten der vergangenen zwölf Monate zu machen“, erklärt Dr. Sandra Blome vom ifa-Institut Ulm.

Die Wissenschaftlerin führt weiter aus, dass insbesondere Projektionen der Altersvorsorgeleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter anzuführen sind. Dafür ist ein Elementarszenario darzustellen, bei dem die garantierten Leistungen gezeigt werden. Dies erfolgt sowohl unter Annahme der fortgesetzten Beitragszahlung als auch bei Beitragsfreistellung.

Zusätzlich ist laut Sandra Blome eine Projektion gefordert, die entweder als Ertragsszenario oder als Szenario zu einem besten Schätzwert berechnet wird. Während beim Ertragsszenario realistische Einschätzungen der zukünftigen Kapitalerträge zugrunde liegen, werden beim Besten Schätzwert ökonomische Szenarien verwendet. „In der praktischen Umsetzung erscheint das Ertragsszenario als die einfachere Variante, wobei die deklarierte Überschussbeteiligung zugrunde gelegt werden kann“, erklärt die Wissenschaftlerin.

Weiter macht sie auf zusätzliche Kriterien aufmerksam: Trägt der Versorgungsanwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko, sind spezielle Informationen notwendig. Allerdings sei den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen, in welchen Fällen das Anlagerisiko „teilweise“ durch den Versorgungsanwärter getragen wird, kritisiert Sandra Blome.

Demnach trägt der Anwärter bei strenger Auslegung durch die Überschussbeteiligung bei allen in Deutschland üblichen Versorgungen über versicherungsförmige Durchführungswege teilweise das Anlagerisiko. Eine weniger strenge Auslegung würde nur die Anwärter dazu zählen, die Begünstigte einer Zusage sind, deren Anlagevermögen vom Versorgungsträger „auf Rechnung und Risiko des Arbeitnehmers“ geführt wird, ergänzt die Wissenschaftlerin.

Zu beachten sind demnach auch Informationen über das Risikopotenzial für Versorgungsanwärter, die ganz oder teilweise das Anlagerisiko tragen; dies insoweit als der Versorgungsträger das Anlagerisiko trägt (§ 4 Abs. 2 VAG-InfoV).

„Im Vergleich zu anderen Produktinformationsblättern in der privaten Altersvorsorge, wie beispielsweise den Basisinformationsblättern für Versicherungsanlageprodukte oder den Produktinformationsblättern für Basis- und Riester-Renten, ist hier jedoch keine Angabe einer Risikoklasse erforderlich“, sagt Sandra Blome. „Für die Bemessung des Risikopotenzials erscheinen Analysen notwendig, die auf ökonomischen Szenarien basieren“, macht sie deutlich. (-el / www.bocquel-news.de)

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