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Mit Rürup-Rente die Steuerlast stark mindern

22. November 2012 - Wenn es um die staatlich geförderte Altersvorsorge geht, denkt die Mehrzahl der Bundesbürger an die Riester-Rente. Dass die sogenannte Rürup-Rente gerade für Selbstständige und Freiberufler echte Steuervorteile bietet, hat jetzt der BVI aufgegriffen.

Alle reden von der Riester-Rente. Dabei gerät die Rürup-Rente ein wenig ins Hintertreffen. Auch die Rürup-Rente ist eine vom Staat steuerlich geförderte private Altersvorsorge, die sich vornehmlich an Selbstständige und Freiberufler richtet, die nicht gesetzlich rentenversichert sind. Darin erinnert der BVI Bundesverband Investment und Asset Management (www.bvi.de). „Die Leistungen der Rürup-Rente sind denen der gesetzlichen Rente nachempfunden", resümiert man beim BVI. Auszahlungen erfolgen demnach ausschließlich in Gestalt einer lebenslangen Leibrente; die Ansprüche sind weder vererblich noch übertragbar. Die Rente kann nicht beliehen oder veräußert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Hinterbliebene auch über die Rürup-Rente abgesichert werden.

Beiträge als steuerliche Sonderausgaben
Beiträge zu Rürup-Verträgen können innerhalb bestimmter Grenzen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Wie der BVI mitteilt, steht jährlich hierfür ein Betrag von 20.000 Euro zur Verfügung, auf den allerdings auch Beiträge zu verschiedenen anderen Alterssicherungs-Systemen, etwa der gesetzlichen Rentenversicherung, angerechnet werden. Damit profitieren insbesondere Selbstständige von dem System, die keiner Rentenversicherungspflicht unterliegen und grundsätzlich die vollen 20.000 Euro zugunsten einer Rürup-Rente verwenden können.

Im Jahr 2012 sind die Beiträge innerhalb dieser Höchstgrenze zu 74 Prozent als Sonderausgaben abzugsfähig. Der abzugsfähige Anteil steigt Jahr für Jahr um zwei Prozentpunkte, so dass ab dem Jahr 2025 die Beiträge zu 100 Prozent die Steuerlast mindern, wie die nachstehende Tabelle zeigt. 

BVI-Grafik Rürup

Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management

Rentenleistungen unterliegen einer gestaffelt ansteigenden Besteuerung
Im Gegenzug unterliegen die Rentenleistungen aus Rürup-Verträgen - ebenso wie solche aus der gesetzlichen Rente - einer gestaffelt ansteigenden Besteuerung als „sonstige Einkünfte". Renten, die im Jahr 2012 begannen, sind lebenslang zu 64 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der steuerpflichtige Anteil erhöht sich für jedes spätere Renteneintrittsjahr bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, anschließend jährlich um einen Prozentpunkt, bis ab dem Jahr 2040 die Rentenleistungen vollständig besteuert werden. (eb / www.bocquel-news.de)

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