12. Oktober 2009 - Die Managerhaftpflicht-Versicherung (D&O) muss sich mit der Einführung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) neu definieren. Rechtsexperten und Versicherer kritisieren verfassungswidrige Interpretationsmöglichkeiten.
Die Haftungsvoraussetzungen für Manager hätten klipp und klar festgelegt werden müssen, bevor ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" auf den Weg gebracht werden kann, sagen Rechtsexperten. Der Industrieversicherer Ace (www.aceeurope.de), der auch zu den großen Anbietern der Managerhaftpflicht-Versicherung (D&O-Versicherung - engl. Directors and Officers Liability) zählt, hat Makler, Juristen und Versicherungs-Experten an den Tisch geholt, um das Pro und Kontra rund um das neue VorstAG und die Einflüsse auf die Managerhaftpflicht auszuloten. Dr. Dankwart von Schultzendorff (Foto), als Country Manager Chef der Ace European Group Limited Direktion für Deutschland, legte einen 10-Punkte-Katalog vor - Knackpunkte zum VorstAG, die jede Menge Fragen aufwerfen.
Das VorstAG tangiert die D&O beträchtlich. Mit der so genannten Directors' and Officers' Liability (D&O) schützen Firmen ihre Führungskräfte gegen Schadenersatzansprüche, die das Unternehmen selbst oder Dritte an die Manager wegen einer Pflichtverletzung stellen können.
|
VorstAG Durch das VorstAG wird börsennotierten und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften bei der D&O-Versicherungen die Vereinbarung eines Selbstbehaltes für Vorstandsmitglieder zwingend vorgeschrieben. Hierzu wird Paragraph (§) 93 Abs. 2 AktG folgender Satz 3 angefügt: „Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen." |
![]() |
![]() |
Insgesamt kommt das VorstAG in der Beurteilung der Fachleute nicht gut weg. „Der Zweck, den sich der Gesetzgeber vorgestellt haben mag, wurde nicht erreicht", sagte Versicherungsmakler Michael Hendricks (Foto) zu Beginn der Diskussion. Den Selbstbehalt, der im Paragraphen (§) 93 Abs. 2 AktG hinzugefügt wurde, können die Vorstände den Angaben zufolge selbst versichern. Einige Versicherer hätten bereits reagiert und bieten Entsprechende Tarife an, bei denen der Selbstbehalt bei der D&O „ganze 200 Euro" ausmacht. In der Konzeption der Selbstbehaltdeckung stecken zu viele Probleme, die so nicht gewollt worden sein können. „Die Kalkulation der Versicherungsprämien ist nicht transparent", kritisiert Hendricks. Seinen Angaben zufolge reichen die Preise für Dax-Unternehmen je nach Anbieter von 5.000 und 50.000 Euro. Der Preisdruck sei schädlich. Bevor die Versicherer „im Eilverfahren" so genannte Selbstbehaltsdeckungen auf den Markt bringen, gelte es zunächst, die vielen offenen Fragen zu klären. Doch daran hätte man sich bisher nicht gehalten.
Die Round-Table-Teilnehmer, die Markus English (Foto), Manager Financial Lines bei Ace Frankfurt, moderierte, versuchte, den Fragenkomplex zu fokussieren auf:
- Werden Rechtsverteidigungskosten als Teil des Schadens für die Berechnung des Selbstbehaltes mit heran gezogen oder bezieht sich dieser ausschließlich auf den Schadenersatzanspruch?
- Gilt der Selbstbehalt ausschließlich für die in § 93 Abs. 2 AktG geregelten Innenhaftungsansprüche oder auch bei Ansprüchen Dritter?
- Knüpft der Selbstbehalt an die Haftung oder an die Deckung an?
- Gilt das VorstAG auch für im Ausland abgeschlossene D&O-Versicherungen?
- Gilt der Selbstbehalt nur für das die D&O-Versicherung abschließende Unternehmen oder auch für alle Tochterunternehmen mit der Rechtsform AG?
- Ist der durch das VorstAG eingeführte zwingende persönliche Selbstbehalt in D&O-Versicherung versicherbar oder würde eine solche Versicherung einen Umgehungstatbestand darstellen?
- Sofern zulässig, wie wäre eine solche Selbstbehaltsversicherung auszugestalten (Versicherungsnehmer der einzelne Vorstand oder das gesamte "Organ" Vorstand, können die Kosten der Selbstbehaltsversicherung dem Unternehmen auferlegt werden und sollte Versicherer der Unternehmens D&O und der Selbstbehaltversicherung identisch sein)?
- Kann der Versicherer im Schadensfall auf den Selbstbehalt verzichten?
- Thema Altverträge und die Übergangsfrist nach § 23 E-AktG: Ist hier eine Unterjährige Vertragsanpassung vorzunehmen?
- Gilt die Handlungspflicht des Versicherers oder konstitutive Wirkung des Gesetzes?
Ein schweres und nicht abschließend zu klärendes Unterfangen, wie die Fachleute zugestehen mussten. Markus English spricht „von einer Klassenkampfgeburt im Gefolge des Wahlkampfes" bei seiner Beurteilung des VorstAG. In Sachen D&O hatte sich Ace vorübergehend aus dem Markt zurückgezogen, nachdem risikoadäquate Prämien zuletzt kaum mehr zu erzielen gewesen seien. Jetzt stehe eine neue Herausforderung an.
Laut VorstAG-Textauslegung soll schließlich Sorge dafür getragen werden, dass bei der Festsetzung der Vergütung von Vorständen künftig verstärkt Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Gleichzeitig soll es einfacher werden, Vorstands-Gehälter bei einer Verschlechterung der Unternehmenslage zu kürzen. Zudem wird bei D&O-Versicherungen von Aktiengesellschaften die Vereinbarung eines Selbstbehaltes - 10 Prozent des Schadens - für Vorstandsmitglieder zwingend vorgeschrieben. Das alles gilt seit 5. August 2009. Für bereits bestehende D&O-Versicherungen wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2010 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch diese Verträge an die neue Gesetzeslage angepasst sein.
„Bei dem Gesetz handelt es sich um blinden Aktionismus der Bundesregierung, der an den Anforderungen am Markt vorbei geht", betont Michael Hecker (Foto). Der Rechtsanwalt aus München gilt als D&O-Spezialist. Das Gesetz führe am eigentlichen Ziel vorbei, da sich die Vorstände zukünftig privat absichern werden. Schließlich sei das Ganze mit „einem wahnsinnigen Bürokratieaufwand" verbunden, ist sich der auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Hecker (Foto) sicher. Es sei sogar für die Rechtsform einer Aktiengesellschaft schädlich, dass die Haftung des Vorstands nicht zu beschränken sei.
Für den außen stehenden Betrachter könnte in einem „Verbot der Selbstversicherung" die Lösung zu finden sein. Geht nicht. „Das wäre verfassungswidrig", sagen die Diskussionsteilnehmer.
Der Industrieversicherer Ace, der seit den neunziger Jahren D&O-Risiken auf dem deutschen Markt zeichnet, legt weiterhin Wert auf konservatives Underwriting und risikoangemessene Preise. Markus English: „Das ist eine Frage der Risikokultur sowie des konsequenten Underwritings und Risikomanagements."
Ein eher konservatives Underwritings liege auch in der Historie von Ace begründet. 1985 war Ace als „Selbsthilfeorganisation großer Unternehmen auf den Cayman Islands gegründet worden. Ein Konsortium aus 34 Konzernen stellte die Gründer. Im vergangenen Jahr verlegte Ace den Unternehmenssitz in die Schweiz und firmiert als Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht.
Ace und die wenigen anderen D&O-Anbieter auf dem deutschen Markt erleben nun im Zuge der Finanzkrise eine ausgesprochen starke Nachfrage der Managerhaftpflicht-Versicherungen. Es herrsche aber kein gesunder Wettbewerb, da sich die Prämien seit Jahren im Sinkflug befinden, stellt Dankwart von Schultzendorff klar. Das belaste die gesamte Versicherungswirtschaft, wenn einzelne Versicherer nicht risikogerecht kalkulieren.
Der neue Gesetz samt Zusatz sei selbst dann nicht selbsterklärend, wenn korrespondierende Gesetzesbegründungen einbezogen würden. Zu viele Fragen bleiben. (eb-db / www.bocquel-news.de)
Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.


