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Konzepte und Kriterien

Makler vergaß Meldefrist und muss jetzt haften

21. Oktober 2013 - Über die Pflichten eines Versicherungsmaklers im Schadensfall hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden - mit Urteil Az. III ZR 21/09. Das ging für den Makler schlecht aus, denn er hatte bei einer Unfall-Schadenanzeige nicht auf die Fristen geachtet.

JUSTIZDie Richter am BGH Bundesgerichtshof (www.bundesgerichtshof.de) sahen die „Nebenpflicht" eines Versicherungsmaklers als verletzt an, weil er versäumt hatte, bei der Schadenmeldung seines Kunden die richtigen Fristen einzuhalten. Mit Urteil Az. III ZR 21/09 wurde er haftbar gemacht. Nach Mitteilung der Kanzlei Heinsen Rechtsanwälte (www.kanzlei-heinsen.de) kann im vorliegenden Fall ein Versicherungsnehmer seinen Versicherungsmakler „wegen einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Betreuung im Schadensfall" in Anspruch nehmen. Der Versicherungsnehmer hatte eine Unfallversicherung beim Makler abgeschlossen. Nach einem Unfall, bei dem er erhebliche Verletzungen davon getragen hatte, wurde er Invalide. Er beantragte beim Versicherer daraufhin die Invaliditätsleistung aus dem Unfallversicherungs-Vertrag. Doch das Versicherungs-Unternehmen weigerte sich zu zahlen.

Wie Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht in der Kanzlei Heinsen, mitteilt, hatte sich der Versicherer auf die vorschriftsmäßige Ausschlussfrist zur Feststellung der Invalidität berufen und wurde so von seiner vertraglich geschuldeten Leistung freigesprochen. Nach den allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen „AUB 1994 ist die Invaliditätsleistung nur dann geschuldet, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend" gemacht wurde.

Melde-Fristen wurden nicht eingehalten
Fakt ist, dass der Versicherungsmakler die Schadensanzeige für den Unfall gefertigt hatte, und der Versicherungsnehmer hatte sie unterzeichnet. Die BGH-Richter sahen es als gegeben an, dass in diesem Fall die Fristen nicht eingehalten worden waren.

Verwiesen wird hier auf die „Hinweispflicht auf die Einhaltung der Fristen, die vom Versicherungsvertrag vorgesehen sind". Insbesondere hätte der Versicherungsmakler pflichtgemäß seinen Kunden auf die Ausschlussfristen aus den Versicherungsbedingungen bei Invalidität hinweisen müssen.

Kathrin Pagel Versicherungsnehmer kann die Versicherungsbedingungen nicht kennen
Zur Begründung weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein Versicherungsnehmer regelmäßig den Inhalt von Versicherungsbedingungen nicht kennen kann und daher rechtmäßig ein Beratungsbedarf zu erwarten sei. Dies betreffe insbesondere die Fristen zur ärztlichen Feststellung und zur Geltendmachung einer eingetretenen Invalidität. Für den Versicherungsmakler hätte die Möglichkeit des Eintritts einer Invalidität erkennbar gewesen sein müssen.

Rechtsanwältin Kathrin Pagel (Foto rechts: Heinsen Rechtsanwälte) merkt dazu an: „Der Versicherungsmakler ist im Schadensfall regelmäßig verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Hilfestellung bei der Regulierung des Schadens, insbesondere bei der Erstellung der Schadensanzeige aber auch bei der weiteren Abwicklung zu geben Dazu gehört auch der Hinweis auf die Fristen in der Unfallversicherung, soweit Anlass für die Möglichkeit des Eintritts der Invalidität besteht.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt sinnvoll
Im vorliegenden Fall sei dem Versicherungsnehmer jedoch ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen; denn auch er habe die Pflicht, die Schreiben der Versicherung zu lesen und entsprechend zu reagieren. Das war hier nicht der Fall. „In Zweifelsfällen kann die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll sein", sagt Kathrin Pagel. (eb / www.bocquel-news.de)

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