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Konzepte und Kriterien

Kein Schadensersatz gegen Versicherungsmakler

20. Mai 2021 - Wegen einer angeblichen Beratungs-Pflichtverletzung musste sich ein Versicherungsmakler vor dem Landgericht Kiel verantworten. Seine Rechtsanwälte erwirkten für ihn eine Klageabweisung. Bei den Beratungspflichten eines Versicherungs-Vertreters kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Einen Freispruch in Form einer Klageabweisung erreichte Rechtsanwalt Jens Reichow für einen Versicherungsmakler, der wegen angeblicher Beratungspflichtverletzung vor den Schranken des Landgerichts Kiel (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LGKIEL/) stand. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow (https://joehnke-reichow.de/) vertrat den Versicherungsmakler.

Worum ging es? Ein Versicherungsnehmer unterhielt für verschiedene Firmenwagen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungen. Diese Versicherungen umfassten jedoch keine Leasing-Restwert-Versicherung (sog. GAP-Versicherung).

Nachdem ein neues Firmenfahrzeug, im Rahmen eines Leasings, angeschafft worden war beauftragte der Versicherungsnehmer den Versicherungsmakler mit der Versicherung dieses Fahrzeuges bei demselben Versicherer zu den bisher bestehenden Bedingungen. Später wurde auf Wunsch des Versicherungsnehmers durch den Versicherungsmakler ein Versicherungswechsel veranlasst. Auch diese Versicherung beinhaltete keine GAP-Deckung.

Nachdem es mit dem so versicherten Fahrzeug zu einem Unfall kam, regulierte der Versicherer den Vorgang auf Basis der bestehenden Kaskoversicherung. Die nicht versicherte GAP-Lücke wurde jedoch nicht ersetzt.

Daraufhin machte der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsmakler ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung in Bezug auf die GAP-Deckung geltend. Er begründete dies damit, dass der Versicherungsmakler ihn auf die Deckungslücke in Bezug auf die GAP-Deckung hätte hinweisen müssen und er nach einem entsprechenden Hinweis auf die GAP-Lücke weiterführenden Versicherungsschutz abgeschlossen hätte.

Hieraufhin beauftragte der Versicherungsmakler die Kanzlei Jöhnke & Reichow mit der Abwehr der gegen ihn erhobenen Forderung. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow argumentierte also, dass eine Haftung des Versicherungsmaklers ausscheide, weil der Versicherungsnehmer sich konkret mit dem Wunsch nach einem unveränderten, wie der bisher bestehenden, Versicherungsschutz an den Versicherungsmakler gewandt hatte und der Versicherungsmakler solchen Versicherungsschutz auch vermittelt hatte.

Entscheidung des LG Kiel
Das Landgericht Kiel wies die Klage des Versicherungsnehmers ab - wie von der Kanzlei Jöhnke & Reichow beantragt. Die Richter folgten dabei der Argumentation der Kanzlei Jöhnke & Reichow und verneinten das Bestehen einer Beratungspflichtverletzung.

Das Gericht verwies dabei auf die Reglung des § 61 Abs. 1 VVG. Nach diesem ist ein Versicherungsmakler dazu verpflichtet den Versicherungsinteressenten nach Wünschen und Bedürfnissen zu fragen und auf Grundlage des Bedarfs einen passenden Versicherungsschutz zu empfehlen.

Kein Anfechtungsgrund
Der Versicherungsnehmer hatte aber mit dem Wunsch die Versicherung, die bis dato für das Vorgänger-Fahrzeug bestanden hatte, keinen Anfechtungsgrund geliefert, denn die Pflichten des Versicherungsvermittlers bei Bedarfsermittlung und Beratung bestimmen sich individuell nach Bedarf des Versicherungsinteressenten und dem konkreten  Begehren..

Wie Rechtanwalt Jens Reichow betont; zeige das Verfahren erneut, dass für die Beratungspflichten eines Versicherungsvertreters es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Dabei sind die Pflichten zur Bedarfsermittlung durch Versicherungsmakler eigentlich nicht zu unterschätzen (siehe OLG Hamm: Versicherungsmakler trifft keine grundsätzliche Pflicht zur Objektprüfung). Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer sind daher gleichsam gut beraten bei Schadensersatzforderungen sich im Vorfeld sachkundig unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beraten zu lassen. (-el / www.bocquel-news.de)

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