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Konzepte und Kriterien

Höchstrechnungszins auch schon für 2023 einfrieren

30. November 2021 - Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) empfiehlt, den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auch für das Jahr 2023 auf unverändertem Niveau von 0,25 Prozent zu belassen. Aktuell liegt der Wert noch bei 0,9 Prozent, sinkt aber – ebenfalls auf Empfehlung der DAV – zum 1. Januar 2022 auf 0,25 Prozent.

Die DAV Deutsche Aktuarvereinigung (www.aktuar.de) empfiehlt den Lebensversicherern, unverändert den Höchstrechnungszins von 0,25 Prozent (von 2022) auch 2023 zu belassen.

„Nicht zuletzt in Anbetracht der wirtschaftlichen Unsicherheiten durch die Corona-Pandemie sehen wir derzeit keine Anzeichen für eine spürbare Erholung der Zinsen in naher Zukunft“, begründet der DAV-Vorstandsvorsitzende Dr. Herbert Schneidemann die Empfehlung. Zudem sei es noch zu früh, die langfristige Entwicklung der Inflation und die potenziellen Reaktionen der Europäischen Zentralbank zu prognostizieren. „Mit dieser Empfehlung wollen wir Planungs­sicherheit für die deutsche Altersvorsorge in äußerst unsicheren Zeiten schaffen“, so Dr. Schneidemann.

Mit Blick auf die baldige Senkung des Höchstrechnungszinses zum Jahreswechsel appelliert die DAV noch einmal eindringlich an die sich gerade findende Bundesregierung, die Garantieanforderungen für staatlich geförderte Vorsorge­produkte schnell neu zu definieren.

„Die weiterhin vorgeschriebene 100-Prozent-Beitragsgarantie verengt unnötigerweise die Möglichkeiten, in chancen- und damit renditereichere Anlageformen zu investieren“, führt Dr. Schneidemann weiter aus. Sinnvolle Garantien lägen deutlich unterhalb des Beitragserhalts, damit die Versichertenbeiträge nicht vollständig zur Absicherung der Garantien eingesetzt werden müssten und unter Rendite-Risiko-Gesichtspunkten ein bestmöglicher Ertrag erreicht werde.

Grundsätzlich neuer Blick auf den Begriff „Garantien“
Zudem spricht sich die DAV für einen grundsätzlich neuen Blick auf den Begriff der Garantien aus. Diese wurden bislang häufig als Mindestrendite verstanden. „Angesichts der anhaltenden Nullzinsphase ist diese Betrachtung aber nicht mehr sachgerecht und zeitgemäß. Vielmehr sind Garantien heutzutage das Sicherheits­netz für den Fall sehr schlechter Kapitalmarktentwicklungen“, erläutert Dr. Schneidemann. Um dem Wunsch der Kunden*innen nach Sicherheit gerecht zu werden und gleichzeitig Rendite-Chancen nicht zu verbauen, dürfe das Garantieniveau aus aktuarieller Sicht nicht zu hoch sein.

Hintergrund zur Herleitung des Höchstrechnungszinses:
Um den geänderten Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen, hat die DAV 2019 ihre Methodik zur Ermittlung des Höchstrechnungszinses angepasst. Anders als in der Vergangenheit orientiert sich die Zinsempfehlung nicht mehr primär an den historischen Renditen europäischer AAA-gerateter Staatsanleihen. Vielmehr berücksichtigt der Höchstrechnungszins die künftig realistisch am Kapitalmarkt erzielbaren Renditen der Lebensversicherungsunternehmen für neu abgeschlossene Verträge. Um diese zu berechnen, wurde ein repräsentatives Neuanlage­Portfolio eines Lebensversicherers mit konservativer Kapitalanlagestrategie modelliert. Dieses besteht im Wesentlichen aus festverzinslichen Wertpapieren und einem geringen Anteil aus Substanzwerten wie Aktien und Immobilien.

Unter Annahme verschiedener Zinsentwicklungen wurden die aus diesem Anlageportfolio abgeleiteten Durchschnitts-Renditen in die Zukunft projiziert. Zur Glättung wurde das arithmetische Mittel dieser Renditen über jeweils fünf Jahre gebildet.

„Zusätzlich wurde ein 40-prozentiger Abschlag als Sicherheitspuffer eingerechnet. Diesen hatte der Gesetzgeber seit Mitte der 1990er-Jahre bis zur Einführung des europäischen Versicherungsaufsichtsregimes Solvency II gefordert“, erklärt Dr. Schneidemann das Vorgehen. Auch wenn diese Vorgabe an den Höchstrechnungszins inzwischen entfallen sei, setzt die DAV diesen Sicherheitsabschlag weiterhin in ihren Analysen an. Um ein ausreichendes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, wurde zudem beschlossen, dass auch in Tiefzinsphasen der Sicherheitsabschlag immer mindestens 0,4 Prozentpunkte betragen muss. (-el / www.bocquel-news.de)

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