10. August 2021 - Bis zu 99 Prozent aller Gebäude auch in Hochwassergebieten wären versicherbar, heißt es in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala. Doch nur 45 Prozent der Gebäude sind momentan gegen Elementarschäden wie Starkregen und Überflutung tatsächlich versichert. Wie steht es hier um die Beratungspflicht des Vermittlers?
„Den Versicherungsvermittler treffen dabei umfassende Beratungspflichten“, sagt Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala in München. E gibt zu bedenken: Wurde keine Elementarschaden-Versicherung vermittelt, aber vielleicht anderer üblicher Versicherungsschutz für ein Gebäude (beispielsweise Haftpflicht-, Sturm-, Brand-, Hagel, Rechtsschutz-, Leitungswasser-Versicherung), wird sich jeder Richter fragen, ob der Versicherungskunde vor seiner Entscheidung gegen eine Elementarversicherung vom Vermittler korrekt beraten wurde. Entsprechende Fragebögen, auch solche im Internet, können eine qualifizierte vollständige Beratung nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 10.03.2016, Az. I ZR 147/14). Eine Fallvariante beim Fragebogen mit folgender Vermittlerhaftung wäre die Unterversicherung.
Auch hier greift die Vermittlerhaftung
Die Sparsamkeit des Kunden ist für sich genommen noch kein Grund, dass eine Elementarschaden-Versicherung ausscheiden muss. Vielmehr hat der Vermittler nach Alternativen zu suchen – etwa indem für alle Gebäude-Versicherungsbausteine ein entsprechend höherer Selbstbehalt zur Prämienreduzierung angeboten wird – selbst bei der Kfz-Versicherung - unter anderem könnte alternativ stattdessen gespart werden.
Wer eine mögliche Elementarschaden-Versicherung nicht abgeschlossen hatte, muss sogar damit rechnen, dass staatliche Hilfsgelder deshalb um die Hälfte gekürzt werden – auch hier ein geltend zu machender Schaden!
Auch Deckungskonzepte von ausländischen Versicherer anbieten
Der Betrieb zahlreicher Versicherungsmakler ist so klein, dass diese keine direkte Anbindung für die Zusammenarbeit mit allen Versicherern erhalten. Dann weichen sie auf sprichwörtliche Versicherungsgroßmärkte aus, insbesondere sogenannte Pools und Einkaufsgenossenschaften. Diese haben dann jedoch auch nur eine eingeschränkte Palette von Versicherern beziehungsweise Tarifen im Angebot. „Mancher Makler scheut sich auch beispielsweise günstigere Versicherer aus dem Ausland anzubieten“, sagt Fiala.
Seinen Angaben zufolge hat der Makler auf diese dann eingeschränkte Beratungsgrundlage von Anfang an hinzuweisen – gem. § 60 Abs 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter genauer Nennung seiner eingeschränkten Marktgrundlage. Vielleicht hätte es ja woanders eine passendere und/oder günstigere Versicherungsdeckung gegeben, für deren Fehlen daher nun der Makler haftet. Stellt sich die Frage: Hätte sich der schlecht versicherte Kunde nach vorheriger Aufklärung woanders beraten lassen?
Selbst bei fehlender Versicherbarkeit kann der Vermittler haften
Hätte gar keine Elementarschaden-Versicherung vermittelt werden können, so führt die Falschberatung selbst nicht zu einem Schaden wegen der fehlenden Versicherungsleistung, weil der Kunde auch bei korrekter Beratung nirgendwo das Risiko hätte absichern können. Indes könnte der Maklerkunde seinen Schaden auch dann daraus herleiten, dass er - wenn der Makler ihn auf diese wegen des zu hohen Risikos unversicherbare Lücke hingewiesen hätte - in seine Immobilie nichts mehr investiert oder sie verkauft hätte, um eine neue auf sicherem Grundstück zu erwerben.
Aufklärung und Beratung durch Makler
Es genügt weder der Hinweis auf Lücken im bestehenden Vertrag, wenn beraten wird. Noch genügt der Ratschlag alle Risiken zu versichern. Vielmehr hat der Versicherungsmakler das zu versichernde Objekt selbst zu überprüfen – das Internet und Fragebögen können keine Begehung ersetzen. Überhaupt darf der Makler keine sachwidrigen Weisungen des Kunden akzeptieren, wenn dieser ihn vielleicht nicht richtig verstanden hat beziehungsweise mangels ausreichender Beratung noch gar keine ausreichende Entscheidungsgrundlage besitzt. Auch für den (weitergehenden) Verzicht auf eine (ggf. Teil-)Beratung benötigt der durchschnittliche Versicherungskunde eine qualifizierte Entscheidungsgrundlage – widrigenfalls der Makler sachwidriges Verhalten akzeptiert; und damit dem Grund nach ebenfalls haftet.
Einmalige Beratung genügt nicht, denn der Versicherungsmakler hat das Versicherungsobjekt im Auge zu behalten, und bei Veränderungen auf risikogerechte Anpassungen hinzuwirken (BGH, Urteil vom 5. April 1967 – Ib ZR 56/65, VersR 1967, 686). Auch über eine später neu hinzukommende Versicherbarkeit ist zu beraten. Es versteht sich, dass eine Umdeckung etwa einer früheren Elementarschaden-Pflichtversicherung in eine Gebäudeversicherung ohne solche Absicherung zur Haftung führen wird.
Verpflichtung des Versicherungsvermittlers zur Rechtsberatung
Wiederholt stellen Kunden fest, dass ihr „Betreuer“ in Versicherungsfragen das Kleingedruckte, also die Versicherungsbedingungen noch nie gründlich studiert hatten. Rechtliche Feinheiten kommen auf, wenn der Versicherer nach einem Hochwasser etwa meint, nur Starkregen sei versichert – und ankündigt ohne vorherige Klage keine Leistung zu erbringen.
Wie soll ein Versicherungskunde als Laie rechtlich den Unterschied zwischen vielleicht Starkregen, Flut und Überschwemmung oder Rückstau bereits begrifflich ohne Beratung erfassen? Auch wer meint, wegen fehlender frühzeitiger Unwetterwarnung durch den Staat, oder etwa unterlassenem Ablaufenlassens von Wasser in Rückhaltebecken beziehungsweise Talsperren sich durch Betreiber geschädigt fühlt, wird erfahren dass eine Staatshaftung meist voraussetzt, dass niemand sonst haftet.
Bis zu 85 Prozent der Versicherungsvermittler haften
Ein ehemaliger Justizminister hat durch ein Fachinstitut ermitteln lassen, dass seinerzeit rund 85 Prozent der Versicherungsvermittler (Makler und Agenten) dem Kunden vor seiner Entscheidung keine Beratungsdokumentation ausgehändigt hatten.
Sinn und Zweck dieser Pflicht nach der sogenannten EU-Vermittler-Richtlinie (gültig seit 21. Mai 2007) ist es dem Kunden zu ermöglichen, vor dem Abschluss der Versicherung, alle Gründe und Empfehlungen vor seiner Entscheidung genau zu prüfen. Daher nützt es nichts, wenn solche Dokumente nachträglich zugeleitet werden – entscheidend ist vielmehr der Inhalt der Dokumentation und die rechtzeitige Übergabe.
Makler besitzen eine entsprechende Haftpflichtversicherung für solche Beratungsfehler. Für Agenten haftet regelmäßig der von ihnen vertretene Versicherer mit, den nach VVG auch selbst bei Erkennbarkeit eines Beratungsbedarfs – etwa wegen Fehlen der Elementarschaden-Versicherung – eine eigene Beratungspflicht gem. § 6 VVG trifft.
Bundesgerichtshof entscheidet bis hin zur Beweislastumkehr
Die Dokumentation ist später der beste Beweis für die Beratungslücke, also Fehlberatung und Vermittlerhaftung, wenn sie beispielsweise wie oft formularmäßig floskelhaft und nichtssagend ist. Fehlt die Dokumentation komplett, oder kann der Vermittler die rechtzeitige Übergabe an den Versicherungskunden nicht beweisen, führt dies bis hin zur Beweislastumkehr (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13).
Die unterlassene Dokumentation ist dann also noch kein Beweis - sie führt nur dazu, dass der Versicherungsnehmer die bestimmte Falschberatung zunächst nur konkret behaupten muss, und dann der Makler/Agent die Beweislast trägt, dass er korrekt beraten hat. Wozu weder reicht, dass er die Elementarschaden-Versicherung angeboten, noch dass er dringend zu ihr geraten hat. Vielmehr muss er die Folgen deren Fehlens drastisch vor Augen geführt haben und wirklich alle Möglichkeiten, sie irgendwie zu ermöglichen, genau geprüft und erläutert haben. (von Dr. Johannes Fiala / www.bocquel-news.de)
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