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Konzepte und Kriterien

Handeln Online-Versicherer eventuell rechtswidrig?

7. Februar 2019 - Bis zu 50 Prozent der Online-Versicherer handeln möglicherweise rechtswidrig. Das besagt eine aktuelle Studie der 67rockwell Consulting GmbH, an der unter anderem Professor Matthias Beenken und der Rechtsanwalt Dr. Maximilian Teichler mitgearbeitet haben. Dabei sei ein „Königsweg“ der Versicherer sichtbar.

Auslöser für die frappierende Meldung, dass die Hälfte aller Online-Versicherer möglicherweise rechtswidrig arbeiten, beruht auf der Feststellung, dass die Umsetzung von EU-Vorgaben in Deutschland teilweise nicht rechtskonform ist. Unter Strich geht es eigentlich um die sogenannte IDD (Insurance Distribution Directive – Kasten).

Nun zeigt eine aktuelle Studie der Managementberatung 67rockwell (www.67rockwell.de), dass die Umsetzung dieser Regelung in Deutschland nur teilweise gelingt. Die gemeinsam mit Professor Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund und Dr. Maximilian Teichler, Rechtsanwalt in einer Kanzlei für Versicherungsmanagement, durchgeführte Studie belegt, dass ein erheblicher Teil der deutschen Versicherer offensichtlich signifikante Probleme hat, die geforderten Standards umzusetzen.

Demnach handeln etwa 30 Prozent der online vertreibenden Versicherer möglicherweise rechtswidrig. Im Bereich Komposit-Versicherer, die verschiedene Sparten der Sach- und Unfallversicherungen betreiben - sollen es sogar bis zu 50 Prozent sein.

„Es ist ausgesprochen bedenklich, dass es trotz erheblicher Investitionen in die Digitalisierung nur wenige deutsche Versicherer schaffen, ihren Kunden online eine vollständige und rechtskonforme Antragsstrecke bis zum Produktabschluss anzubieten“, fasst Tim Braasch, Leiter der Studie und Geschäftsführender Gesellschafter von 67rockwell die Ergebnisse der Untersuchung zusammen.

Die Folgen können schwerwiegend sein. „Versicherer und Vermittler sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich unter Umständen serienmäßige Probleme ins Haus holen", so Professor Matthias Beenken. Deutsches und europäisches Recht stimme vor allem in Bezug auf die Frage-, Aufklärungs- und Beratungsanforderungen nicht überein. Das deutsche Recht vermenge Frage-, Aufklärungs- und Beratungspflichten und erwecke den Eindruck, mit einem Beratungsverzicht entfiele auch die Frage- und die Aufklärungspflicht. Diese sind im europäischen Recht jedoch unverzichtbar. Sie werden dort als „Standards für den Vertrieb ohne Beratung“ bezeichnet.

„Dabei lassen sich die Standards für den Vertrieb ohne Beratung laut IDD mit einem durchaus vertretbaren Aufwand umsetzen. Kunden treffen dann bewusstere Entscheidungen und sind enger an das Unternehmen gebunden“, erklärt Dr. Maximilian Teichler.

Als „Königsweg“ der Versicherer, so zeigt die Studie, wird ein Ansatz aus „Beratung und Beratungsverzicht“ genutzt. Dem gegenüber steht das von den Vergleichsportalen gewählte Modell aus „Beratung ohne Beratungsverzicht“, wobei beide Modelle den Begriff „Beratung“ meist nur als Erfüllung der gesetzlichen Fragepflicht verstehen, nicht aber als Beratung im Sinne der IDD.

„Häufig wird durch das Erstellen eines Beratungsprotokolls über die eigentlich fehlende Beratung hinweggetäuscht“, so Tim Braasch. „Nur die konsequente Orientierung an Artikel 20 IDD inklusive der obligatorischen Fragen nach Wünschen und Bedürfnissen des Kunden, dem Angebot eines dazu passenden Vertrages inklusive der Begründung sowie die erforderliche Dokumentation schaffen hier die dringend notwendige und gewünschte Rechtssicherheit - sowohl für Kunden als auch für Versicherungsunternehmen und Vermittler.“ (-el / www.bocquel-news.de)

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