logo
logo

Konzepte und Kriterien

Geldwäschegesetz: Was Vermittler wissen sollten

20. Juli 2017 - Seit Ende Juni gilt ein neues überarbeitetes Geldwäschegesetz (GwG), deren Auswirkungen auch den Arbeitsalltag der Versicherungs-vermittler tangieren. Sie sind verpflichtet, die zur Bekämpfung von Geldwäsche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen - auch bei Kundengeldern aus unbekannter Quelle.

Das Geldwäschegesetz (GwG) wurde jetzt grundlegend überarbeitet und erneuert. Wie bislang auch fallen auch Versicherungsvermittler – also sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler – nach Paragraph (§) 2 Abs.1 Nr.8 GwG unter das GwG. Das seit November 1993 geltende „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)“ wurde seit 2008 mehrfach neugefasst und hieß auch schon mal „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungs-gesetz – GwOptG)“.

Die neu überarbeitete Form trägt den sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ und macht deutlich, dass es „Europa-fit“ ist.

Rechtsanwalt Jens Reichow, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zur Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte (http://joehnke-reichow.de) in Hamburg gehört, fast zusammen, dass auch hierzulande Versicherungsvermittler alle zur Bekämpfung von Geldwäsche erforderlichen Maßnahmen bei Kundengeschäftsabschlüssen ergreifen müssen. Laut Reichow unterscheidet das neue GwG dabei zwischen internen Organistationsmaßnahmen im Vermittlerungsunternehmen selbst und Pflichten gegenüber den einzelnen Kunden bezogen auf den konkreten Vorgang.

Interne Organisation des Vermittlungsunternehmens
Rechtsanwalt Jens Reichow hebt hervor, dass Versicherungsvermittler bereits nach dem neuen Geldwäschegesetz verpflichtet sind, das eigene Unternehmen so zu gestalten, dass Geldwäsche effektiv vermieden werden kann. Hierzu zählen folgende Maßnahmen:

  • Risikomanagement (§ 4 GwG),
  • Risikoanalyse (§ 5 GwG),
  • Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) und
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG).

Pflichten gegenüber Kunden nach dem neuen Geldwäschegesetz
Weiter treffen Versicherungsvermittler inbezug auf das konkrete Kundengeschäft weitere Pflichten. Dies betrifft folgende Bereiche:

  • Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) und
  • Identifizierung (§ 11 GwG).

Kein Geldwäschebeauftragter
„Erfreulicherweise sind Versicherungsvermittler jedoch nicht verpflichtet in ihrem Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu benennen. Die Regelung des § 7 GwG zum Geldwäschebeauftragten entbindet Versicherungsvermittler explizit von dieser Verpflichtung“, sagt Rechtsanwalt Jens Reichow. „Wir empfehlen allen Versicherungsvermittlern ihre internen Maßnahmen und Organisation im Hinblick auf das neue GwG einer genauen Prüfung zu unterziehen.“ Für alle, die das Gesetz nochmals nachlesen möchten, finden dieses hier.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und hilft bei Rückfragen weiter. (-el / www.bocquel-news.de)

zurück

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.