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Fünf attraktive Änderungen für die Riester-Rente 2018

21. Dezember 2017 - Das Betriebsrentenstärkungs-Gesetz steht zum Jahresbeginn 2018 in den Startlöchern. Allerdings spielt dabei nicht nur die Betriebsrente eine große Rolle. Ebenso enthält das Gesetz eine Reihe von Maßnahmen, die die Riester-Rente begünstigen. Beispielsweise steigt die Zulage von 154 Euro auf 175 Euro.

Bereits im Sommer 2017 hat der Bundesrat dem Betriebsrentenstärkungs-Gesetz zugestimmt. Im Fokus dieses Gesetzes stehen die Betriebsrenten. Es sind allerdings auch einige Maßnahmen für die private Altersvorsorge vorgesehen. So sind fünf grundlegende Änderungen für die Riester-Rente vorgesehen, die das zeitweise umstrittene Produkt der privaten Zusatzvorsorge insgesamt wieder interessanter machen.

1. Erhöhung der Zulage
Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 1. Januar 2018 die Grundzulage für die Riester-Rente um über 13,5 Prozent von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Hat man einen Riester-Vertrag, bekommt man die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn man mindestens 4 Prozent seiner Einkünfte (maximal 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes Kind, das nach dem 31. Dezember 2007 geboren wurde, erhält der Riester-Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder gibt es 185 Euro pro Jahr). Das klingt zunächst nicht viel. Für eine Person mit zwei Kindern, die jedoch zwanzig Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen durch den Staat auf 15.500 Euro.

Zuzüglich der eingezahlten Eigenbeiträge kommt damit ein ordentliches Finanzpolster für die eigene Altersvorsorge zusammen, das die im Alter zur Verfügung stehenden Einkünfte entsprechend erhöht. Darüber hinaus kann der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis maximal 2.100 Euro geltend machen, was sich – je nach Einkommensverhältnissen – als noch günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen.

Durch die Erhöhung der Grundzulage auf 175 Euro wird der Abschluss eines Riester-Vertrages für die zusätzliche private Altersvorsorge damit noch attraktiver.

2. Verfahrensverbesserungen
Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Ähnliche, die einen Riester-Vertrag haben, müssen einwilligen, dass die Besoldungsstelle ihre Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de) übermittelt. Die ZfA benötigt diese Daten, um die Zulage berechnen zu können. Die Einwilligung muss bisher bei Beamten  bis zwei Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres erteilt worden sein.

Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren ab dem Beitragsjahr 2019 neu konzipiert. Die Einwilligung ist nun grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen. Stellt sich dann heraus, dass diese vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dies hat den Vorteil, dass die fehlende Einwilligung früher bemerkt wird, der Fehler behoben werden kann und die Zulagenförderung nicht verloren geht.

Bis zum Wirksamwerden der Neuregelung in 2019 wird die Zulageberechtigung für davorliegende Beitragsjahre zeitnah von der ZfA vor Ablauf der Zweijahresfrist geprüft. Stellt sie fest, dass eine Einwilligung fehlt, werden die Betroffenen angeschrieben und zur Abgabe der Einwilligungserklärung aufgefordert. Erteilen sie daraufhin zeitnah innerhalb der Zweijahresfrist die Einwilligung, wird dadurch eine Rückforderung der Zulage verhindert.

3. Kleinbetragsrentenabfindung
Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen ermäßigt besteuert. Die sogenannte „Fünftelregelung“ ist nun in diesen Fällen entsprechend anzuwenden.

Neue Riester-Produkte müssen ab 2018 auch ein Wahlrecht für den Riester-Sparer enthalten. Künftig kann dieser dann wählen, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer.

4. Grundsicherung
Viele Menschen, die befürchten, im Rentenalter vielleicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen zu sein, haben die Sorge, dass sich private Altersvorsorge für sie nicht lohnen könnte. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden. Die Deckelung greift immer dann, wenn der zu gewährende Freibetrag diesen Betrag übersteigt.

Rechenbeispiel:
Ein Rentner erhält 160 Euro Riester-Rente monatlich. Diese Einkünfte reichen allerdings nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Er beantragt daher Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Riester-Rente ist dabei als Einkommen anzurechnen. Allerdings greift hier dann der neue Freibetrag: Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30 Prozent der übersteigenden 60 Euro (=18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungsleistungen beziehungsweise seinen anderen Einkünften.

5. Doppelverbeitragung
In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man sich seine Beiträge auch durch Riester fördern lassen kann. Dies ist vor allem für Sparer mit Kindern attraktiv, da sie neben der Förderung durch die Grundzulage auch die Kinderzulagen erhalten können. Für diesen Personenkreis ist das oft vorteilhafter als die klassische bAV-Förderung durch die Steuer- und Beitragsfreistellung der eingezahlten Beiträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden.

Allerdings waren diese Renten dann in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sogenannten „Doppelverbeitragung“: Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Betriebsrentenstärkungs-Gesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sogenannten „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch Riester wird dadurch für viele noch attraktiver. (-ver / www.bocquel-news.de)

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