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Konzepte und Kriterien

Finanzgericht kippt Pensionsalter 67 Jahre

8. Oktober 2012 - Sind Pensionsrückstellungen für GGF-Zusagen wieder mit Rentenbeginn 65 Jahre möglich? Über diese Frage entschied das Finanzgericht München mit Urteil Az 7 V 2818/11. Rückstellungen seien nun auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zu berechnen.

Finanzgericht MÜNCHEN Schon am 20. Februar 2012 entschied das Finanzgericht München (www.finanzgerichte.bayern.de) mit dem Urteil Az 7 V 2818/11 rechtskräftig, dass Rückstellungen für Pensionszusagen auch bei jüngeren Gesellschafter-Geschäftsführern auf ein vertraglich vereinbartes Rentenalter von 65 Jahren anzuerkennen sind. Darauf weist das bAV-Beratungshaus febs Consulting (www.febs-consulting.de) aus München hin.

Worum ging es im vorliegenden Fall? Zwei beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatten Pensionszusagen mit Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren. Das Finanzamt verlangte in Anlehnung an die Einkommensteuerrichtlinien die Berechnung der Rückstellungen auf das Rentenalter 66 Jahre beziehungsweise 67 Jahre. Die GmbH reichte Klage ein und bekam Recht (7 V 2818/11).

Anders als das Finanzamt sahen die Richter weder gesicherte Erkenntnisse noch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Einführung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ein vertraglich vereinbartes Rentenalter von 65 Jahren nicht mehr der Lebenswirklichkeit entspricht. Deshalb seien die Rückstellungen in Anlehnung an Paragraph (§) 6a Abs. 3 EStG auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zu berechnen.

„Da es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt, ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung von ihrer bisherigen Praxis abweicht", sagt Manfred Baier. Als Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beraters febs Consulting GmbH empfiehlt er deshalb weiterhin, Zusagen auf ein Rentenalter von 67 Jahren zu erteilen und betroffene Altzusagen entsprechend umzustellen. (eb / www.bocquel-news.de)

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