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Konzepte und Kriterien

Extra für Makler: Gesetz „faire Verbraucherverträge“

15. September 2021 - Das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge soll Kunden vor unvorteilhaften Fitnesstudio-, Gas- oder Handyverträgen schützen. In Sachen Bestandsbetreuung geht es aber auch Makler etwas an. Der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Michaelis erinnert Makler, bis 1. Oktober 2021 die neuen Regelungen umzusetzen.

Es besteht bei Vielen Unklarheit, was Genau das neue Gesetz für faire Verbraucherverträge Versicherungsmakler und freie Vermittler angehen könnte. Rechtsanwalt Stephan Michaelis (https://kanzlei-michaelis.de/) stellt klar, dass dies sehr wohl der Fall sei und fordert auch gleichzeitig, dass Makler noch vor dem 1. Oktober 2021 das neue Gesetz in ihrem Unternehmen umsetzen sollten.

Verträge, die sich automatisch um bis zu zwei Jahre verlängern, starre Kündigungsfristen und penetrante Telefonwerbung – gegen solcherart zweifelhafte Vertriebspraxis hat die Bundesregierung in diesem Sommer das Gesetz für faire Verbraucherverträge auf den Weg gebracht, Mitte August wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet.

Jetzt wird es Verbrauchern durch das neue Regelwerk ermöglicht, bestehende Verträge leichter und flexibler zu kündigen. Auch der Schutz vor unerlaubter Telefonwerbung soll durch das neue Gesetz noch einmal gestärkt werden.

Das geht auch die Arbeit des Maklers etwas an
Der Gesetzgeber hatte hier nicht in erster Linie die Maklerschaft im Sinn gehabt; doch das neue Gesetz hat auch Auswirkungen auf die Arbeit der Makler. Bereits vor Verabschiedung des Faire-Verträge-Gesetz galt für Makler: Wenn der Makler seinen Kunden anrufen will, um beispielsweise sicherzustellen, dass der vorliegende Versicherungsschutz noch den Bedürfnissen entspricht, ist schon vorher das „OK“ des Kunden nötig.

Nur wenn der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat, vom Makler telefonisch kontaktiert zu werden, darf er auch zum Hörer greifen. Denn – so entschied 2019 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 15 U 37/19) – auch sogenannte „Service Calls“ des Maklers sind als Werbung im Sinne des Paragraphen 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstehen.

Makler sind laut Rechtsanwalt Michaelis nun verpflichtet, die vorher einzuholende ausdrückliche Einwilligung des Kunden in angemessener Form zu dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. „Nunmehr treffen Sie die Pflichten der Dokumentation, Aufbewahrung und Vorlage, wenn die Bundesnetzagentur als zuständige Verwaltungsbehörde von Ihnen den Nachweis verlangt“, schreibt Michaelis in seinem neuen Newsletter. Die neue Regelung wird darin als „weitere erheblich belastende Maßnahme für die ,normale‘ Bestandsbetreuung“ gewertet.

Rechtsanwalt Stephan Michaelis hinterfragt nun, wie Makler die Zustimmung ihrer Kunden angemessen dokumentieren können. Aus Sicht des Rechtsanwalts reicht es dafür, wenn der Kunde die Einwilligung schriftlich oder digital, beispielsweise per Mail erklärt. Auch ein Einschluss in die Beratungsdokumentation sei denkbar.

Gleich umfangreiche Einwilligungserklärungen einholen
Als zu bevorzugende Lösung empfiehlt Stephan Michaelis jedoch den Einschluss der Zustimmung in den Versicherungsmaklervertrag, da hiermit der Kunde zwingend sein Einverständnis erklären muss. Da viele Makler mit ihren Kunden auch via E-Mail, WhatsApp oder andere Messenger-Dienste kommunizieren, biete es sich an, im Rahmen des Maklervertrages gleich umfangreiche Einwilligungserklärungen einzuholen – auch wenn für Mails und Messenger-Dienste bisweilen noch keine Dokumentationspflichten bestehen.

Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen
Nun greift die neue Regel schon ab dem 1. Oktober dieses Jahres. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen von bis zu 50.000 Euro durch die Bundesnetzagentur, hinzukommen Abmahnkosten von circa 1.000 Euro.

Auf eine weitere maklerrelevante Neuerung beinhaltet das Gesetz für faire Verbraucherverträge. So enthalten viele Maklerverträge die Regelung, dass Ansprüche des Kunden gegenüber dem Versicherungsmakler nicht abtretbar, belastbar oder verpfändbar sind.

Verträge mit gewerblichen Kunden
Während bestehende Verträge von der Neuerung nicht betroffen sind, müssen Makler bei Verträgen, die ab dem 1. Oktober dieses Jahres neu abgeschlossen werden, aufpassen: Bei Verträgen, die nur für den Verbraucher genutzt werden, ist der entsprechende Passus ersatzlos zu streichen. Wird der Vertrag gegenüber Verbrauchern sowie gewerblichen Kunden verwendet, empfiehlt Michaelis, folgende Ergänzung vorzunehmen: „Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.“

Fazit: Auf diese Weise können Makler ihren Standardmaklervertrag weiterhin gegenüber Verbrauchern sowie gewerblichen Kunden verwenden. (-el / www.bocquel-news.de)

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