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Erste Klage gegen BaFin wegen Amtsmissbrauch

27. Juli 2020 - Die Tübinger TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat Amtshaftungsklage gegen die BaFin eingereicht. Die Aufsichtsbehörde soll sich „wegen jahrelangem Amtsmissbrauch im Fall Wirecard“ verantworten. Die Rechtsanwälte haben gleichzeitig beantragt, ein KapMuG-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu eröffnen.

Der Wirecard-Skandal zieht Kreise und bezieht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen BaFin (www.bafin.de) mit ein, so dass jetzt die erste Klage vor Gericht ausgefochten werden soll. Wie berichtet sollen die Verantwortlichen des Zahlungsdienstleisters mutmaßlich seit dem Jahr 2015 ein falsches Spiel mit ihren Kunden getrieben haben. Inzwischen geht es dabei um mindestens 1,9 Milliarden Euro (bocquel-news 26. Juni 2020 Wirecard: Schwerste Kriminalität in großem Stil).

Seit 6. Juli ist bekannt, dass deswegen Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine Reform samt Komplett-Umbau der Aufsichtsbehörde BaFin plane. Vor allem die Schutzmechanismen sollen verbessern werden; denn auf der Suche nach den Schuldigen – zwei Wire-Card-Vorstände sind bereits in Untersuchungshaft und einer soll in Asien untergetaucht sein – wurde klar, dass die Aufsichtsbehörde gar nicht genügend Befugnisse hatte, bei Wirecard einzugreifen – natürlich auch wegen des Personalmangels bei der BaFin.

Die Tübinger TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (https://tilp.de/) hat am vergangenen Donnerstagabend Amtshaftungsklage gegen die BaFin eingereicht - wegen jahrelangem Amtsmissbrauch im Fall Wirecard. Außerdem wurde Antrag auf Einleitung eines KapMuG-Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gestellt.

Offiziell heißt es: Die Kanzlei TILP verklagt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor dem allein zuständigen Landgericht (LG) Frankfurt am Main auf Schadenersatz. Die Klage lautet auf jahrelangen Amtsmissbrauch der BaFin im Fall Wirecard. Begründet wird der Amtsmissbrauch damit, dass die BaFin zumindest leichtfertig ihre gesetzlichen Pflichten zum einen zur Aufklärung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen der Wirecard AG und zum anderen zur richtigen, vollständigen und nicht irreführenden Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarktes verletzt hat.

„Nach unserer festen Überzeugung haftet die BaFin zumindest für alle Erwerbe von Wirecard-Aktien und der Wirecard-Anleihe sowie Derivaten auf die Wirecard-Aktie, die ab dem 18. Februar 2019 erfolgten, auf Schadenersatz“, erklärt Rechtsanwalt Andreas W. Tilp. „Die BaFin hat sich unseres Erachtens jahrelang unter grober Missachtung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eigener Ermittlungen gegenüber der Wirecard AG wegen Marktmanipulation verweigert und einseitig gegen Journalisten und Leerverkäufer agiert, obwohl sie die öffentliche Berichterstattung über massive Unregelmäßigkeiten der Wirecard AG genau kannte. Hätte sie ordnungsgemäß ermittelt, wäre der Bilanzbetrug am Freitag, dem 15. Februar 2019, längst öffentlich bekannt gewesen. Stattdessen hat die BaFin an diesem Tag erstmals die DPR Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (www.frep.info) zur Prüfung etwaiger Verstöße der Wirecard AG gegen Bilanzrecht im Halbjahresfinanzbericht 2018 veranlasst“, erläutert Tilp.

Das Prüfungsverlangen der BaFin an die DPR setzt nach § 342b Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) voraus, dass der BaFin konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.

BaFin soll Verstoß gegen das Bilanzrecht verschwiegen haben
„Obwohl der BaFin also konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungs-Vorschriften durch die Wirecard AG vorgelegen haben mussten, hat sie die Öffentlichkeit darüber nicht informiert“ betont TILP-Anwalt Maximilian Weiss. Vielmehr hat die BaFin - den Rechtsanwaltsangaben zufolge - mit Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 ein Leerverkaufsverbot in Wirecard-Aktien angeordnet und in deren Sachverhaltsdarstellung die ihr bekannten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Bilanzrecht verschwiegen.

„Ebenso hat die BaFin der Öffentlichkeit verschwiegen, dass sie schon am 14. Februar 2019 dem Bundesfinanzministerium (BMF) mitgeteilt hatte, nicht nur die DPR zu beauftragen, sondern wegen Marktmanipulationen in alle Richtungen, das heißt auch gegen die Wirecard AG, untersucht. Damit hat die BaFin den Markt öffentlich einseitig, unvollständig und irreführend informiert, was nach unserer festen Überzeugung ebenfalls eine Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet“, resümiert Maximilian Weiss.

BaFin wird des Amtsmissbrauches beschuldigt
Nach Auffassung der TILP-Rechtsanwälte kommt der BaFin auch keine wie auch immer geartete Haftungsprivilegierung zugute. „Insbesondere greift nach unserer Analyse § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) nicht; denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) anerkannt, dass diese Norm in Fällen des Amtsmissbrauches einer Haftung der BaFin nicht entgegensteht“, bekräftigt Rechtsanwalt A. Tilp.

Die Kanzlei TILP hat eine Plattform unter www.wirecard-klage.de eingerichtet, auf der sich Anleger und Investoren kostenfrei registrieren können und dann kostenfrei weitere Informationen erhalten. (-el / www.bocquel-news.de)

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