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Konzepte und Kriterien

Buchstabensalat soll für mehr Transparenz sorgen

18. September 2017 - Auf Versicherungskunden – und alle Assekuranzen – kommt ein neues Informationsblatt zu: Die PRIIP-Verordnung der Europäischen Union, die vorschreibt, dass ab 2018 alle Unternehmen in einem Basisinformationsblatt (BIB) über wesentliche Merkmale von „Versicherungsanlageprodukten“ informieren müssen.

Das neue Basisinformationsblatt – kurz BIB - soll Verbraucher in der gesamten Europäischen Union besser als bisher über die Chancen und Risiken aufklären, die mit dem Erwerb eines Versicherungsanlageprodukts (kurz „IBIP“ für Insurance-based Investment Product) verbunden sind. Außerdem sollen die einheitlichen Informationsblätter den Vergleich unterschiedlicher Anlageprodukte – beispielsweise fondsgebundene Versicherungen und Investmentfonds – vereinfachen.

Was ist ein Versicherungsanlageprodukt?
Welche Versicherungen zu den Versicherungsanlageprodukten zählen, hat die europäische Kommission nicht genau festgelegt. Stattdessen hat werden Kriterien und einige Ausnahmen für Anlageprodukte definiert. Die Unternehmen müssen entscheiden, ob diese Kriterien auf ein Produkt zutreffen und dementsprechend ein BIB erstellt werden muss – oder eben nicht.

Auch die Versicherungsaufseher der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) betonen, dass die Einstufung eines Produkts als IBIP letztlich Sache des Versicherers ist. Allerdings hat die BaFin in einem kürzlich veröffentlichten Fachartikel klargestellt, welche Produkte „typischerweise“ zu den IBIP zählen und welche Versicherungen keinesfalls.

Demnach ist jede kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung ein IBIP, auch dann, wenn das gebildete Kapital letztlich als Rente ausgezahlt wird. Hingegen ist eine Sofortrente gegen Einmalbeitrag kein IBIP. Auch geförderte Altersvorsorgeprodukte wie Riester- und Basis-Rente oder Produkte der betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind keine Versicherungsanlageprodukte – der Versicherer muss also kein BiB erstellen. Das Gleiche gilt für Risikoversicherungen. Versicherungen, die keine Lebensversicherung sind, fallen nicht unter die PRIIP-Verordnung.

Inhalte sind vorgegeben
Eindeutig festgelegt sind Inhalte und Gestaltung des Basis-informationsblattes. Auf höchstens drei DIN-A4-Seiten muss das BIB neben Angaben zu Produktart und Anbieter auch Informationen zum Anlageziel, zum Zielmarkt, zu Versicherungs-leistungen, zu allen Kosten sowie zu den Risiken des Produkts enthalten. Zudem muss der Produktanbieter darlegen, welche Leistungen der Versicherte in unterschiedlichen Szenarien erhalten würde. Werbung ist im BIB nicht zulässig.

Keine individuellen Berechnungen
Der Versicherer muss das BIB auf seiner Internetseite veröffentlichen. Dort kann es von jedem Verbraucher ein-gesehen werden, unabhängig davon, ob er sich tatsächlich für das Produkt entscheidet. Diese Art der Information bedingt aber auch, dass der potenzielle Kunde kein individuelles BIB bekommt. Stattdessen wird in einer Modellrechnung ange-geben, welche Leistungen ein Kunde bei einer Anlage von 1.000 Euro jährlich oder 1.000 Euro einmalig über einen bestimmten Zeitraum je nach Szenario erwarten kann. (-ver / www.bocquel-news.de)

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