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Konzepte und Kriterien

Berliner Testament birgt gefährliche Fallstricke

31. Oktober 2016 - Ob Risiko-Lebensversicherung oder private Rentenversicherung, wer eine solche Police abschließt, muss sich in beiden Fällen über die Hinterbliebenenversorgung Gedanken machen. Häufig wird hier nach dem sogenannte Berliner Testament verfahren. Doch Vorsicht: Hier steckt der Teufel im Paragraphen-Detail.

Häufig wenden sich Versicherungskunden an ihren Berater, wenn das Thema Testament zur Sprache kommt. Anders herum sollte auch der Vermittler seinen Kunden darauf aufmerksam machen, was in Sachen Hinterbliebenenversorgung beim Abschluss von Risikoleben- oder Rentenversicherung zu beachten ist. Meist kommt die Sprache auf das „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein. Kinder, Verwandte und Dritte erben erst, wenn der zweite Ehegatte verstorben ist. So sichern sich Ehepaare oder Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften gegenseitig ab. Diese Art des Testaments ist einfach aufzustellen und deshalb weit verbreitet. Fraglich, ob sich diese Art des Testaments auch für jeden eignet.

Achtung erste Falle: Pflichtteil
Zunächst muss der Betroffene, der ein Testament aufsetzt, sich Gedanken über den Pflichtteil machen. Sind die Kinder als Schlusserben eingesetzt, werden sie zunächst von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Allerdings behalten die Kinder ihren Anspruch auf den Pflichtteil, den sie verlangen können, wenn ein Elternteil stirbt. Das kann den länger lebenden Ehepartner unter Umständen in finanzielle Nöte bringen, denn der Pflichtanteil muss bar ausgezahlt werden. Verhindern kann man dies durch eine Strafklausel, die besagt, dass, wenn die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil verlangen, sie beim Tod des zweiten auch nur den Pflichtteil erhalten – und nicht alles. Oft verzichten die Kinder schon allein wegen der Strafklausel dann auf den Pflichtteil im ersten Todesfall.

Achtung zweite Falle: Freibetrag
Eine weitere Falle betrifft den Freibetrag der Kinder. In der gesetzlichen Erbfolge kann jedes Kind nach dem Tod des Vaters und nach dem Tod der Mutter jeweils 400.000 Euro steuerfrei erben. Doch beim Berliner Testament erbt das Kind nur einmal – nach dem Tod des letzten Ehepartners. Da kann es dann sein, dass der Nachlass den Wert von 400.000 Euro übersteigt. So muss Erbschaftssteuer gezahlt werden. Noch teurer kann es werden, wenn der Schlusserbe nur mit dem Erstverstorbenen verwandt ist.

Achtung dritte Falle: Ersatzerben
Problematisch ist auch, dass der länger lebende Partner als alleiniger Erbe über das gesamte Erbe frei verfügen und es damit auch verschleudern kann – für die Schlusserben bleibt dann nichts mehr übrig. Auch wenn das Kind beziehungsweise der Schlusserbe vor den Beerbten stirbt, fehlt in Berliner Testamenten häufig eine Ersatzerbenregelung. Wer in solch einem Fall Erbe wird, sollten die Ehegatten auch überlegen.

Achtung vierte Falle: Änderungen nach dem Tod eines Ehepartners
In einigen Ländern Europas ist das Berliner Testament ungültig – das sollten Paaren beachten, die ins europäische Ausland ziehen. Paare, die das verhindern möchten, müssen in das Testament eine sogenannte Rechtswahlklausel aufnehmen. Wichtig ist auch: Das Berliner Testament kann nach dem Tod eines Partners nicht mehr geändert werden. Es ist also nicht möglich die Erb-Quote zu Gunsten oder Ungunsten eines Erbens zu ändern. Um Auslegungsschwierigkeiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte in einem Testament deutlich festgelegt werden, was von den Ehegatten nur zu zweit geändert werden darf und was einseitig verfügt wird und somit auch nach dem Tod des anderen geändert werden kann. (ml / www.bocquel-news.de)

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