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BdV - Benzinklausel benachteiligt Verbraucher

9. Juli 2012 - Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) hält die Benzinklausel für undurchsichtig und - wegen der Lücken im Versicherungsschutz, die sie aufreißt - für eine Benachteiligung der Verbraucher. Deshalb hat der BdV Klagen gegen drei Versicherer eingereicht.

Axel Kleinlein Die „kleine Benzinklausel" ist oft ein Stein des Anstoßes und Quell von Auseinandersetzungen zwischen Versicherten und ihren Haftpflichtversicherungen. Der klassische Fall geht so: Ein Verbraucher beschädigt auf dem Parkplatz eines Supermarktes beim Beladen seines Fahrzeugs mit dem Einkaufswagen einen fremden Pkw. Ein Fall für die Haftpflichtversicherung, denken die meisten. Doch dem ist nicht so. Um zu verhindern, dass über die - relativ preiswerte - private Haftpflichtversicherung Schäden abgewickelt werden, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kfz stehen, enthalten die meisten Versicherungsbedingungen die so genannte „kleine Benzinklausel" als Risikoausschluss. Sie Klausel lautet meistens: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."

In der Praxis entspinnt sich immer wieder Streit darüber, was unter dem „Gebrauch des Fahrzeugs" zu verstehen ist. Der Bund der Versicherten e.V. (www.bundderversicherten.de) hat nunmehr Unterlassungsklagen gegen die drei Versicherer AXA, Allianz und R+V eingereicht. „Wir sind der Meinung, dass die sogenannte kleine Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung gegen das Transparenzgebot verstößt und für große Probleme sorgt", so BdV-Vorstandsvorsitzender Axel Kleinlein (Foto). Außerdem beanstandet der Verbraucherschutzverein die Aufteilung der Bedingungen der Beklagten auf zwei Bedingungswerke, nämlich „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" und „Besondere Bedingungen". „Schon seit Jahrzehnten gibt es immer wieder Streit um diese Klausel. Diesem möchten wir jetzt ein Ende machen und somit für mehr Verbrauchergerechtigkeit sorgen", so Kleinlein.

Der wesentliche Ansatzpunkt der Klage ist, dass die Benzinklausel nicht verständlich ist und deshalb Verbraucher unangemessen benachteiligt werden. Die Klausel schränkt den Versicherungsschutz bestimmter, aufgeführter Personen in der Privathaftpflichtversicherung ein, soweit diese Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger gebrauchen.
Hinter der Benzinklausel verbergen sich damit erhebliche Versicherungslücken mit zum Teil dramatischen Gefahren für Versicherte. Diese können unmöglich erkennen, welchen Versicherungsschutz ihnen der Versicherer mit dem Begriff „durch Gebrauch von Kraftfahrzeugen" vorenthalten möchte. Fortlaufend befassen sich Gerichte mit der Auslegung der Klausel. Sogar eine eigene Paritätische Kommission beschäftigt sich mit ungeklärten Fällen. „Wir halten es angesichts ausufernder Rechtsprechung für geboten, die Unwirksamkeit der Klausel gerichtlich feststellen zu lassen", so Kleinlein. (hp / www.bocquel-news.de)

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