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Basis-Rente als geförderte Vorsorge für Selbständige

14. November 2016 - Wer selbstständig oder freiberuflich tätig ist, muss sich selber um die Altersvorsorge kümmern. Riester-Rente oder betriebliche Altersvorsorge kommen für Selbstständige nicht in Frage. Beste Möglichkeit daher: die Basis-Rente (Rürup-Rente), bei der eine staatliche Förderung möglich ist.

Zurzeit gibt es in Deutschland rund 4,3 Millionen Selbstständige, von denen die Mehrheit nicht rentenversicherungspflichtig ist. Entsprechend erhalten sie auch keine gesetzliche Rente und müssen deshalb finanziell selbst fürs Alter vorsorgen. Sie haben keine Möglichkeit, eine Riester-Rente abzuschließen und so von entsprechenden staatlichen Förderungen für die private Altersvorsorge zu profitieren. Doch vor mehr als zehn Jahren wurde die Basis-Rente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, im Jahr 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge für Selbstständige und Freiberufler eingeführt.

Bedeutet das den Gleichstand mit Angestellten/Arbeitnehmern, bei denen vom Bruttogehalt automatisch Beträge in die gesetzliche Rentenkasse fließen und die neben ihrer späteren gesetzlichen Rente sogar noch einen Riester-Vertrag mit staatlicher Förderung abschließen können? Nicht ganz. Doch zunächst die Vorteile der Riester-Rente, die sich für Arbeitnehmer lohnt; denn es gibt beispielsweise für Familien mit Kindern pro Jahr eine Grundzulage von maximal 154 Euro sowie eine Kinderzulage in Höhe von 185 Euro (beziehungsweise 300 Euro pro Kind für den Nachwuchs, der 2008 und später geborenen ist. Zudem können Arbeitnehmer die eingezahlte Riester-Prämie bis zu 2.100 Euro jährlich steuerlich absetzen. Nur in Ausnahmen haben Freiberufler ebenfalls einen Anspruch auf Riester-Förderung.

Als Alternative wurde für die Selbstständigen und Freiberufler die Basis-Rente entwickelt. Bei der Basis-Rente handelt es sich um eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung mit gesetzlich festgelegten Kriterien. Sie garantiert eine lebenslange, monatliche Leibrente. Eine Leibrente ist eine Rentenzahlung, die bis zu einem bestimmten Ereignis, üblicherweise dem Tod des Rentenbeziehers, geleistet wird.

82 Prozent der Prämien können steuerlich abgesetzt werden
Bei nach 2012 abgeschlossenen Rürup-Renten ist der frühste Auszahlungstermin das 62. Lebensjahr. Zudem sind die Leistungsansprüche – wie bei allen Leibrenten - weder veräußerbar, kapitalisierbar, veränderbar, übertragbar noch beleihbar. Nur wenn ein Basis-Vertrag diese Kriterien erfüllt, können die vom Versicherten eingezahlten Prämien bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Die prozentuale steuerliche Abzugsfähigkeit steigt bis 2025 jedes Jahr um 2 Prozent bis zur maximalen Fördersumme von 100 Prozent. Bei Rentenbeginn ist ein bestimmter Anteil dieser Rente zu versteuern, der für die ganze Bezugsdauer gilt.

Der Vertragsnehmer kann zum größten Teil selbst entscheiden, wann und in welcher Höhe er Prämien zum Basis-Rentenvertrag einzahlt. Beispielsweise sind 2016 – also noch in diesem Jahr - 82 Prozent der tatsächlich eingezahlten Prämien als Sonderausgaben abzugsfähig. Höchstens jedoch können 82 Prozent des maximalen Förderbetrages (der derzeit 22.766 Euro beträgt) abgesetzt werden. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt der doppelte Betrag, also folglich 37.336 Euro - 82 Prozent von 45.532 Euro. Was auch wichtig ist: Die eingezahlten Prämien für eine Basis-Rente sind „Hartz-IV-sicher“. Das heißt in der Praxis, dass das angesparte Kapital nicht erst aufgebraucht werden muss, bevor Personen Hartz-IV-Zahlungen beantragen und erhalten, weil sie inzwischen beruflich und finanziell am Ende sind.

Die Basis-Rente hat viele Vorteile für Selbstständige: neben der lebenslangen Leibrente und der staatlichen Förderung ist der Rürup-Vertrag in der Ansparphase vor Pfändung geschützt. Wertsteigerungen in der Ansparphase unterliegen auf Seiten des Versicherungsnehmers keiner Besteuerung. Zudem bleibt die Besparung flexibel und kann zeitweise ausgesetzt werden.

Nachteilig für den Vertragsnehmer kann sein, dass die Einzahlungen abhängig vom Rentenjahr versteuert werden müssen.

Die Verträge können außerdem nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. So können alleinstehende Personen das angesparte Kapital nicht vererben: es verfällt im Todesfall.

Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ sind ausgeschlossen. Hier kann eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente vereinbart werden. Und: Während bei Riester-Renten eine Übertragung des Sparguthabens auf einen anderen Anbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basis-Renten, bei denen dies ebenfalls möglich ist. (ml / www.bocquel-news.de)

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