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Konzepte und Kriterien

BGH kassiert OLG-Urteil bestätigt D&O-Versicherung

7. Dezember 2020 - Ein Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass von einem Manager getätigte Zahlungen – auch nach der Insolvenzreife seines Unternehmens – durch den Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung gedeckt sind. Zuvor besagte die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung etwas anderes, betont Rechtsanwalt Mark Wilhelm.

Veranlasst der Manager Zahlungen nach Insolvenzreife des Unternehmens, kann der Insolvenzverwalter diese Zahlungen vom Manager zurück verlangen (§ 64 Abs. 1 GmbHG). Mit Urteil vom 18. November 2020 (Az. IV ZR 217/19) hat der BGH Bundesgerichtshof entgegen der bisherigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung klargestellt, dass diese Ansprüche vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung umfasst sind. „Bemerkenswert klar stellt der BGH auf die Sicht des Versicherten ab, was auch für andere Versicherungszweige Bedeutung hat“, sagt Dr. Mark Wilhelm, LL.M, der mit der Sozietät Wilhelm (www.wilhelm-rae.de) auf die Beratung von Unternehmen und deren Entscheidungsträgern in kritischen Situationen spezialisiert ist.

Strittig war bislang, ob Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer des insolventen Unternehmens auf Erstattung von Zahlungen, die dieser nach Insolvenzreife tätigte, unter der Managerhaftpflicht gedeckt sind. Das OLG Düsseldorf und das OLG Frankfurt hatten Deckungsansprüche aus der D&O-Versicherung abgelehnt. Das Argument: Ansprüche auf Rückzahlung gemäß § 64 GmbHG seien kein „gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz“ im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern ein Ersatzanspruch eigener Art.

Dem folgte der BGH in seinem jetzt ergangenen Urteil nicht. Ein Insolvenzverwalter hatte im vorliegenden Fall gegenüber einem D&O-Versicherer Deckungsansprüche in Höhe von 1,5 Millionen Euro aus der Managerhaftpflicht eines ehemaligen Geschäftsführers geltend gemacht.

Ob es sich bei Ansprüchen gegen den Geschäftsführer um versicherte Schadensersatzansprüche im Sinne der Bedingungen handele, sei allein aus Sicht des durchschnittlichen versicherten Managers zu beurteilen, entschied der BGH. Wie Mark Wilhelm deutlich macht, wähnt sich dieser Manager sich in seinem Handeln gegenüber der Gesellschaft durch die D&O-Versicherung geschützt. Er könne demnach den Unterschied eines üblichen Haftpflichtanspruchs zu Ansprüchen auf Grundlage des § 64 GmbHG nicht erkennen.

Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedingungen
Von einer zwar geschäftserfahrenen, aber juristisch oder versicherungs-rechtlich nicht vorgebildeten Person könnten komplexe rechtsdogmatische Unterscheidungen nicht verlangt werden, heißt es weiter.

Dazu stellt der BGH klar: „Ausgehend vom Wortlaut der Klausel und dem für ihn erkennbaren Zweck der D&O-Versicherung wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer/Versicherte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG auch als Schadensersatzanspruch im Sinne der Versicherungsbedingungen ansehen.“

Zudem würden, so der BGH weiter, von der D&O-Versicherung nicht vornehmlich die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers (also des Unternehmens) geschützt, sondern jene des versicherten Managers. Auch insoweit kassierte der BGH sowohl die vorangegangene Instanz (OLG Frankfurt) als auch das erste obergerichtliche Urteil zu dieser Rechtsfrage des OLG Düsseldorf. Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung im Jahr 2018 noch eine Revision vor dem BGH nicht zugelassen.

Fest steht demnach, dass die aktuelle BGH-Entscheidung große Auswirkungen auf die Managerhaftpflichtversicherung (D&O) wie auch auf zahlreiche Insolvenzverfahren in Deutschland hat. Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Grundlage des § 64 GmbHG gehören zu den am häufigsten verfolgten Ansprüchen gegen ehemalige Geschäftsführer insolventer Unternehmen.

„Von Bedeutung ist insbesondere, dass der Bundesgerichtshof noch einmal klarstellt, dass es für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht auf spitzfindige juristische Interpretationen ankommt, sondern maßgeblich auf das Verständnis des Versicherten“ erklärt Dr. Mark Wilhelm, Managing Partner der Sozietät Wilhelm. Demnach unterstreicht das Urteil die generelle Bedeutung für Versicherungsbedingungen.

Nicht zuletzt – so Mark Wilhelm - ist davon auch der Streit um die Spitzfindigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsschließungsversicherung betroffen. Wie der Düsseldorfer Fachanwalt hervorhebt, meinen die Versicherer und manche erstinstanzlichen Gerichte hier, dass es für einen Versicherten möglich ist, hoch komplexe Bedingungen in ihrer Detailtiefe verstehen zu können. Dabei ist es offenkundig selbst einer Vielzahl von Versicherungsexperten nicht möglich ist, eine klare Meinung zu den dortigen Regelungen zu finden.

Die Sozietät Wilhelm spezialisiert sich auf die Beratung von Unternehmen und deren Entscheidungsträgern in kritischen Situationen – vom Großschaden über die persönliche Inanspruchnahme bis hin zum Compliance-Verstoß im Unternehmen. Achtzehn Berufsträger an zwei Standorten (Düsseldorf und Berlin) vereinen hierfür Expertise aus den Bereichen Versicherung, Haftung, Wirtschaftsstrafrecht und Gesellschaftsrecht. (-el / www.bocquel-news.de)

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