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Ausgerutscht - wann die Versicherung Halt gibt

3. Dezember 2012 - Das Winterwetter mit den Räum- und Streupflichten kann seine Tücken haben. Wer wann belangt werden kann, weil der Gehweg schlecht oder gar nicht von Schnee und Eis befreit wurde, haben die Schaden-Experten der HDI Versicherung AG jetzt zusammengefasst.

SchneeschieberSobald - wie am Wochenende - die ersten Schneefälle Gehwege und Bürgersteige in Rutschbahnen verwandeln, wird aus der weißen Pracht schnell ein Problem, das alle angeht. Für Fußgänger, Anwohner oder Hauseigentümer können Schnee und Eisglätte nicht nur gesundheitliche, sondern auch gravierende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Nicht immer - aber in bestimmten Fällen - kann man den finanziellen Schaden mit einer Versicherung auffangen.

Wie ein Sprecher der HDI Versicherung AG (www.hdi.de) mitteilt, liegt die Verkehrssicherungspflicht von öffentlichen Verkehrswegen grundsätzlich bei den Kommunen. Das heißt im Klartext: Stadt oder Gemeinde sind verpflichtet, Gehwege und Bürgersteige in einem solchen Zustand zu halten, dass sie gefahrlos benutzt werden können. Im Winter bedeutet das: Schneeräumen und Streuen.

Per Gemeindesatzung sind Räum- und Streupflicht aber - bis auf die Innenstadtbereiche - in der Regel auf die Haus- und Grundeigentümer der Grundstücke übertragen, die an Gehweg oder Bürgersteig angrenzen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, gilt dies für ein entsprechend breites Stück der Straße. Auch für den Zustand allgemein zugänglicher Wege, die sich auf privaten Grundstücken befinden, zum Beispiel für den Fußweg von der Gartenpforte zur Haustür, ist der Hauseigentümer verantwortlich.

Mieter in der Pflicht
Bei vermieteten Häusern können die Eigentümer die Räum-Pflichten an die Mieter weiter delegieren. „Ein Vermerk über die Streupflicht in der Hausordnung genügt dabei nicht. Sie muss ganz klar vertraglich geregelt sein", ergänzt Frank Manekeller, Schadenleiter beim HDI. In einem Haus mit mehreren Eigentümern sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, für die gefahrlose Begehbarkeit von Bürgersteig und zugehörigen Fußwegen zu sorgen. Die Bewohner müssen sich dann miteinander absprechen, wer die Arbeit wann übernimmt. Alternativ ist aber, vor allem bei größeren Wohnanlagen, oft auch ein Hausmeister oder ein Räum-Service beauftragt. „Ganz aus dem Schneider sind Haus- oder Wohnungseigentümer aber auch dann nicht, wenn sie die Räum- und Streupflicht delegiert oder einen Dritten beauftragt haben", sagt Manekeller. Die Eigentümer haben demnach immer noch die Pflicht, die ordnungsgemäße Räumung zu überwachen und zu kontrollieren.

Räum- und Streupflicht nicht rund um die Uhr
Wie es in einer HDI-Mitteilung weiter heißt, gelten Räum- und Streupflicht allerdings nicht rund um die Uhr. In der Regel werktags von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr müssen die Bürgersteige in einem Zustand gehalten werden, dass Passanten sie gefahrlos benutzen können.

Das bedeutet also für den „Streupflichtigen", früh mit dem Schneeschieber auf den Beinen zu sein. Gegen Glättebildung kommen Streusalz oder besser Sand oder Granulat zum Einsatz. Manche Kommunen schreiben den Einsatz von Granulat oder Rollsplitt sogar vor. Streusalz genehmigen sie nur in Ausnahmefällen.

Einmal täglich Schnee schieben oder streuen reicht den Angaben zufolge aber oft nicht. Denn wenn es tagsüber weiter schneit oder friert, müsste der Räumdienst wieder in Aktion treten - wenn nötig auch mehrmals am Tag. Nur wenn die Mühen bei andauernd starkem Schneefall oder anhaltendem Eisregen erkennbar vergeblich sind, würde diese Pflicht entfallen, heißt es. Den kompletten Bürgersteig müsse aber niemand fegen. Ein Schnee und Eis freier Streifen von 80 Zentimetern Breite, so dass zwei Passanten gefahrlos aneinander vorbei gehen können, würde genügen.

Alter schützt vor Räumpflicht nicht
Trotzdem: Gerade für ältere und kranke Menschen, aber auch für Berufstätige ergibt sich da oft ein Problem, sagt Frank Manekeller. Denn auch sie seien von der Räum- und Streupflicht nicht befreit. Wer seine Streupflicht - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnehmen könne oder wolle, sollte die Arbeit zum Beispiel an einen Räum- und Streudienst übertragen. Denn „Ignorieren" könnte teuer werden, spätestens wenn jemand ausrutscht und sich verletzt. Derjenige, der verpflichtet gewesen wäre, für einen begehbaren Bürgersteig zu sorgen, hat im Schadenfall die Kosten zu tragen. Und bei bleibenden Personenschäden oder Behinderungen könnten da schnell sechs- oder sogar siebenstellige Summen zusammenkommen.

Feststeht, wenn jemand auf dem glatten Gehweg zu Schaden kommt, kann er Schadenersatz verlangen. Der Geschädigte müsste nun allerdings nicht selbst herausfinden, wer im konkreten Fall zu welchem Anteil die Streupflicht gehabt hätte. Es genügt, wenn er sich an eine der Personen hält, die für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich waren. „In der Regel springt dann die Privathaftpflicht-Versicherung oder die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers ein, begleicht berechtigte Forderungen oder weist unberechtigte - gegebenenfalls auch vor Gericht - zurück", sagt HDI-Schadenleiter Manekeller.

Ohne Haftpflichtversicherung - schlechte Karten
Wer in diesem Fall allerdings ohne Haftpflichtversicherung dasteht, hat schlechte Karten. Denn dann muss er die entstehenden Kosten - vom Schadenersatz bis hin zu Anwalts- und Gerichtskosten - aus der eigenen Tasche bezahlen. Für den, der den Schaden hat, würde sich dagegen oft eine Rechtsschutz-Versicherung lohnen. Denn in vielen Fällen ist den Angaben zufolge die Feststellung, ob Räum- und Streupflicht verletzt wurden, nicht so einfach zu treffen. Eine Entscheidung könnte dann häufig erst auf dem Rechtsweg herbeigeführt werden.

Sachversicherungs-Lösungen
Die HDI Versicherung AG bietet unterschiedliche Sachversicherungs-Lösungen für Privatkunden und Firmenkunden, die auch bei dem Dilemma finanziell helfen kann, wenn sich jemand auf schlecht oder gar nicht vom Schnee geräumten Gehwegen verletzt. Die HDI Versicherung AG mit Sitz in Hannover gehört zum Talanx-Konzern (www.talanx.de), der nach Prämieneinnahmen (2011) drittgrößten deutschen und elftgrößten europäischen Versicherungsgruppe. (eb / www.bocquel-news.de)

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