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Achtung neues Risiko und Mehraufwand bei der bAV

26. September 2016 - Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist immer noch für viele Arbeitgeber ein Buch mit sieben Siegeln. Hilfe und Beratung kommt von den Versicherungs-Experten. Doch jetzt gibt es einen neuen Fallstrick – ausgelegt vom Bundesarbeitsgericht, der die Haftungsrisiken für Arbeitgeber verschärft.

Das BAG Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de) schafft in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) neue Haftungsrisiken für Arbeitgeber. Wie die Haufe Online Redaktion (www.haufe.de) berichtet, genügt eine bloße Betriebsvereinbarung nicht mehr für die versicherungsförmige Lösung von Versorgungszusagen. So haben die obersten Richter am BAG in Erfurt die Voraussetzungen für die sogenannte versicherungsförmige Lösung verschärft. Damit droht bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) über Direktversicherungen und Pensionskassen deutlicher Mehraufwand. Und den scheuen bekanntlich viele Arbeitgeber.

Ein negativer Schlag ins Kontor der bAV, von der nach wie vor noch längst nicht alle Arbeitnehmer profitieren, obwohl ihnen die Rente vom Chef rechtlich zusteht. Wie Haufe Online berichtet, sind Direktversicherung und Pensionskasse nicht zuletzt deshalb bei Unternehmen so beliebt, weil der Versicherungsvertrag die Versorgungszusage eins zu eins abbildet und sich der laufende administrative Aufwand im Wesentlichen auf die Zahlung der Beiträge beschränkt. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen wird der Vertrag beitragsfrei gestellt und die unverfallbare Anwartschaft auf die beitragsfreie Leistung beschränkt. Der Arbeitnehmer kann dann den Vertrag mit eigenen Mitteln fortsetzen (sogenannte versicherungsförmige Lösung).

BAG verschärft Bedingungen bei Direktversicherung und Pensionszusage
Fakt ist, das es bislang ausreichte, wenn der Arbeitgeber sein Verlangen nach dieser versicherungsförmigen Lösung bei der Erteilung der Versorgungszusage, etwa im Rahmen einer allgemeinen Betriebsvereinbarung zum Ausdruck brachte. Dieser Praxis hat das BAG laut Haufe Online eine Absage erteilt. Die Richter fordern, dass zum Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer erklärt, bereits ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen muss.

Nach Expertenaussage bedeutet das: Der Arbeitgeber kann die Karte „versicherungsförmige Lösung“ erst dann wirksam ausspielen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses konkret bevorsteht beziehungsweise seitdem nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

Neuregelung kann für den Arbeitgeber teuer werden
Missachtet der Arbeitgeber die neuen Regeln und Fristen beim Verlangen der versicherungsförmigen Lösung, wird der Versorgungsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berechnet. Dabei kann sich mitunter ein erheblicher Differenzanspruch zur beitragsfreien Versicherungsleistung ergeben, für den der Arbeitgeber einstehen muss.

Dem Haufe-Bericht zufolge besteht insbesondere dann ein erhöhtes Haftungsrisiko, wenn die versicherungsförmige Zusage nicht bereits mit Eintritt in das Unternehmen, sondern erst längere Zeit nach Beginn der Betriebszugehörigkeit erteilt wurde. Bei beitragsorientierten Zusagen, wie beispielsweise den im Bereich der Entgeltumwandlung verbreiteten Bausteinzusagen, dürfte das Risiko dagegen eher gering ausfallen.

Einfache Durchführungswege jetzt unnötig kompliziert
Die Experten des Vorsorgespezialisten Heubeck AG (www.heubeck.de) sehen das BAG-Urteil kritisch: „Die Option, schon gleich bei Einrichtung der Versorgung die versicherungsförmige Lösung auszusprechen, hat von Anfang an bei allen Beteiligten für klare Verhältnisse gesorgt. Die neuen Regeln schaffen dagegen zusätzliche Haftungsrisiken und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber. So werden einfache Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, die sich gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen großer Beliebtheit erfreuen, unnötig kompliziert gemacht.“ erklärt Friedemann Lucius, Mitglied im Vorstand der Heubeck AG. Gegenüber der Haufe Online Redaktion sprach Lucius die Empfehlung aus, dass die Arbeitgeber dennoch die Vorgaben des BAG unverzüglich umsetzen sollten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. (-el / www.bocquel-news.de)

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