8. Mai 2023 - Wenn es um Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen geht, taucht oft der Begriff „unbenannte Gefahren" auf. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Viele Versicherte wissen nicht, dass sie mit diesem Baustein auch gegen Schäden abgesichert sind, die nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt werden.
Jetzt erklärt Romy Schmidt, Schadenexpertin bei der Ideal Versicherung (www.ideal-versicherung.de) was es mit den „unbenannten Gefahren“ auf sich hat:
In der Regel werden in den Bedingungen von Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen nur die versicherten Gefahren aufgeführt, wie beispielsweise Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl oder gegebenenfalls auch Überschwemmung oder Erdbeben. Wer zusätzlich den Baustein „unbenannte Gefahren" abgeschlossen hat, kann davon ausgehen, dass auch alle anderen Gefahren, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, mitversichert sind.
Wichtig ist jedoch, dass die Schadenursache trotz erforderlicher Sorgfalt unvorhersehbar eintreten muss. Sollten also beispielsweise innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Rauch oder Ruß, Vandalismus, Absenken bei Tunnelarbeiten oder Schlammlawinen zu einem Schaden führen, leistet der Versicherer Entschädigung für das betroffene Mobiliar oder das versicherte Gebäude.
Es ist jedoch zu beachten, dass wenn die Versicherung einen zusätzlichen Baustein anbietet, der einen bestimmten Schaden abdeckt, der Zusatz "Unbenannte Gefahren" nicht greift. Das bedeutet, dass beispielsweise ein herunterfallender Topf, der das Ceranfeld zerstört, nur über die „Glasversicherung" abgedeckt ist.
Wer eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abschließen möchte, sollte sich also genau über die Versicherungsbedingungen und mögliche Zusatzbausteine informieren, um im Schadensfall optimal abgesichert zu sein. (-ver / www.bocquel-news.de)
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