3. März 2014 - Die HonorarKonzept GmbH begrüßt die vom EU-Parlament verabschiedete Lösung zur Überarbeitung der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IMD2) grundsätzlich. Dagegen lehnt der BVK den grundsätzlichen Provisionsausweis als untauglich und nicht zielführend ab.
Das Europäische Parlament hat den Richtlinienvorschlag zur Neufassung der Versicherungsvermittler-Richtlinie IMD2 vergangene Woche beschlossen. Transparenz, Verbraucherschutz und Weiterbildungs-Standards sind wichtiger Gegenstand des Entwurfes. Damit wurde zwar noch keine abschließende Entscheidung getroffen, - denn jetzt beginnen erst die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Parlament. Mit dem EU-Richtlinienvorschlag der vergangenen Woche zeichnen sich jedoch jetzt schon wichtige Weichenstellungen für den Europäischen Vermittlermarkt ab ("Provisionsannahmeverbot nein - Offenlegung ja").
„Entscheidend ist für uns, dass Transparenz und Verbraucherschutz die zentralen Punkte des Vorschlags bilden", bewertet Heiko Reddmann (Foto: HonorarKonzept), Geschäftsführer der HonorarKonzept GmbH (www.honorarkonzept.de), den aktuellen Beschluss. „Die geforderte Offenlegung von Provisionen und aller weiteren Kosten, die mit der Versicherungsvermittlung zusammenhängen, ist auf der Höhe der Zeit."
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„Der BVK lehnt wie in der Vergangenheit einen grundsätzlichen Provisionsausweis als untauglich und nicht zielführend ab, denn um Versicherungsprodukte miteinander vergleichen zu können, müssen Kunden die gesamten Abschlusskosten kennen, so wie sie bereits seit 2008 in Deutschland von Lebens- und Krankenversicherern in Euro und Cent ausgewiesen werden. Die Qualität der Versicherung ist nicht von der Provisionshöhe abhängig", kommentiert Michael H. Heinz (Foto: E. Bocquel), Präsident des BVK Bundesverbandes deutscher Versicherungskaufleute (www.bvk.de), den Richtlinienvorschlag IMD2.
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Zur Frage der Offenlegung der Provisionen bezüglich der Versicherungsprodukte hatte das Europäische Parlament beschlossen, dass nach dem neu eingeführten Artikel 17 die Art und Weise sowie die Quelle der Vergütung offenzulegen ist. Auf Nachfrage soll der Vermittler über weitere Details informieren. Weitere Einzelheiten soll hier die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA bis Ende 2015 durch Leitlinien regeln. Damit sei zwar die zwingende Offenlegung (hard-disclosure), die durch die Kommission bevorzugt wurde, abgewendet worden, jedoch sei noch nicht klar, wie im Einzelnen die Offenlegung in der Praxis umgesetzt werden wird, heißt es dazu beim BVK.
Einige Fragen, die noch offen sind, wie insbesondere die Frage der Einordnung der PRIPs-Produkte, können derzeit noch nicht abschließend geklärt werden, da der offizielle Beschlusstext noch nicht vorliegt. (-el / www.bocquel-news.de)
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