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Lob und Kritik für den Richtlinienvorschlag IMD2

3. März 2014 - Die HonorarKonzept GmbH begrüßt die vom EU-Parlament verabschiedete Lösung zur Überarbeitung der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IMD2) grundsätzlich. Dagegen lehnt der BVK den grundsätzlichen Provisionsausweis als untauglich und nicht zielführend ab.

Das Europäische Parlament hat den Richtlinienvorschlag zur Neufassung der Versicherungsvermittler-Richtlinie IMD2 vergangene Woche beschlossen. Transparenz, Verbraucherschutz und Weiterbildungs-Standards sind wichtiger Gegenstand des Entwurfes. Damit wurde zwar noch keine abschließende Entscheidung getroffen, - denn jetzt beginnen erst die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Parlament. Mit dem EU-Richtlinienvorschlag der vergangenen Woche zeichnen sich jedoch jetzt schon wichtige Weichenstellungen für den Europäischen Vermittlermarkt ab ("Provisionsannahmeverbot nein - Offenlegung ja").

Heiko Reddmann„Entscheidend ist für uns, dass Transparenz und Verbraucherschutz die zentralen Punkte des Vorschlags bilden", bewertet Heiko Reddmann (Foto: HonorarKonzept), Geschäftsführer der HonorarKonzept GmbH (www.honorarkonzept.de), den aktuellen Beschluss. „Die geforderte Offenlegung von Provisionen und aller weiteren Kosten, die mit der Versicherungsvermittlung zusammenhängen, ist auf der Höhe der Zeit."


Dass es dabei vorerst nicht zu einem generellen Provisionsverbot kommen werde, erscheint ihm nicht schädlich. „Die Entscheidung, ein solches Verbot zu erlassen, liegt dann in den Händen des jeweiligen EU-Mitgliedsstaats. Hier ist nun der Gesetzgeber gefordert, angemessene weiterführende Regelungen aufzustellen", so Reddmann.


Die HonorarKonzept kennt laut Reddmann die Vorteile der transparenten Beratung aus ihrer langjährigen Erfahrung in der Betreuung von Honorarberatern. Reddmann weiter: „Verbraucher haben ein starkes Interesse, die genaue Struktur und Höhe der Kosten ihrer Versicherungsprodukte und der dazugehörigen Beratungs- und Vermittlungsleistungen zu verstehen. Die Beratung und Vermittlung von Netto-Produkten auf Honorarbasis ist dabei ein gangbarer Weg. Schließlich enthalten diese keine versteckten Kosten, und das Beraterhonorar kann frei verhandelt werden. Eine stärkere faire Verbraucherorientierung kann es dabei nicht geben." Mit der Anpassung an diese Vorgaben könnten Makler den Erwartungen ihrer Kunden entsprechen und so die Berater-Kundenbeziehung nachhaltig verbessern.


Als erfahrener Anbieter von Seminaren rund um das Thema Honorarberatung unterstützt HonorarKonzept auch die Forderung nach Standards für Fortbildung: „Eine ständige hochwertige Qualifikation ist ein Muss in der Honorarberatung. Standardisierung und Zertifizierung durch unabhängige Einrichtungen sind absolut wünschenswert. Deshalb streben wir beispielsweise auch an, der Weiterbildungsinitiative ‚gut beraten' der deutschen Versicherungswirtschaft beizutreten", so Reddmann abschließend.


Kompetenz der Vermittler professionalisieren

Die Versicherungswirtschaft startete die Initiative "gut beraten - Weiterbildung der Versicherungsvermittler in Deutschland" im vergangenen April (siehe "Kompetenz der Vermittler professionalisieren") mit dem Ziel, Kompetenz und Beratungs-Qualität der Vermittler zu professionalisieren. Reddmann: Eine echte unabhängige Honorarberatung kann nur erfolgen, wenn Honorarberater losgelöst von jeglichen Produkt- und Provisionsinteressen sind."
 

Michael H. Heinz „Der BVK lehnt wie in der Vergangenheit einen grundsätzlichen Provisionsausweis als untauglich und nicht zielführend ab, denn um Versicherungsprodukte miteinander vergleichen zu können, müssen Kunden die gesamten Abschlusskosten kennen, so wie sie bereits seit 2008 in Deutschland von Lebens- und Krankenversicherern in Euro und Cent ausgewiesen werden. Die Qualität der Versicherung ist nicht von der Provisionshöhe abhängig", kommentiert Michael H. Heinz (Foto: E. Bocquel), Präsident des BVK Bundesverbandes deutscher Versicherungskaufleute (www.bvk.de), den Richtlinienvorschlag IMD2.


Als kritisch sehe der BVK nach wie vor die Konkretisierungsmöglichkeit durch die EIOPA (https://eiopa.europa.eu). Auch müsse mit Spannung erwartet werden, wie die Mitgliedstaaten, die ausdrücklich die Erlaubnis erhalten haben, die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Vergütung einzuführen oder gegebenenfalls beizubehalten, diese Möglichkeit nutzen werden.


Die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen als auch auf den Internetvertrieb begrüßt Michael H. Heinz: „Damit ist die Forderung des BVK nach Gleichbehandlung der Vertriebswege erfüllt."


Als Erfolg sei auch zu werten, dass für die Versicherungsanlageprodukte ein Provisionsverbot für den Fall der unabhängigen Beratung gestrichen wurde. Unklar sei jedoch weiterhin, welche Produkte letztendlich unter die Versicherungsanlageprodukte zu subsumieren sind. Dies gelte insbesondere für die klassische Lebensversicherung, so der BVK-Präsident.


Neben dem Kostenthema hat das Europäische Parlament auch beschlossen, im Falle von kombinierten Produkten dem Kunden grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, beides getrennt erhalten zu können. Gerade diese Kopplungsgeschäfte hat der BVK eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit immer wieder angegriffen und sich dafür eingesetzt, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sein Wahlrecht zwischen Darlehensprodukten und Versicherungsprodukten getrennt und ohne Druck ausüben zu können.


Das Europäische Parlament hat sich auch zu der Frage der Aus- und Weiterbildung positioniert. So sollen zukünftig 200 Stunden in fünf Jahren als Fort- und Weiterbildung verpflichtend sein. „Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der Brancheninitiative ‚gut beraten', deren Gründungsmitglied der BVK ist, nur zu begrüßen", sagt Michael Heinz.

Zur Frage der Offenlegung der Provisionen bezüglich der Versicherungsprodukte hatte das Europäische Parlament beschlossen, dass nach dem neu eingeführten Artikel 17 die Art und Weise sowie die Quelle der Vergütung offenzulegen ist. Auf Nachfrage soll der Vermittler über weitere Details informieren. Weitere Einzelheiten soll hier die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA bis Ende 2015 durch Leitlinien regeln. Damit sei zwar die zwingende Offenlegung (hard-disclosure), die durch die Kommission bevorzugt wurde, abgewendet worden, jedoch sei noch nicht klar, wie im Einzelnen die Offenlegung in der Praxis umgesetzt werden wird, heißt es dazu beim BVK.

Einige Fragen, die noch offen sind, wie insbesondere die Frage der Einordnung der PRIPs-Produkte, können derzeit noch nicht abschließend geklärt werden, da der offizielle Beschlusstext noch nicht vorliegt. (-el / www.bocquel-news.de)

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