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Konzepte und Kriterien

Satte Gewinne durch Ratenzahlungsaufschläge

25. Februar 2013 - Unlängst entschied der Bundesgerichtshof, dass die unterjährige Beitragszahlung von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Für die Versicherer herrscht damit Rechtssicherheit, doch es gibt auch Zweifel.

Beitragszahlung BGH-Urteil Die Ausgangslage ist klar: Beträgt die Versicherungsperiode eines Vertrages ein Jahr, ist der Beitrag vom Versicherungsnehmer zu Beginn der Periode in voller Höhe zu leisten. Wird eine unterjährige Zahlweise vereinbart, erheben Versicherer Zuschläge zum Ausgleich für entgangene Zinsgewinne und zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Ein Kläger mit einer Kapitallebensversicherung sah darin einen entgeltlichen Zahlungsaufschub und somit eine Kreditgewährung seitens des Versicherers. Demnach müsste der Versicherer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Preisangabenverordnung für Verbraucherkredite einen Effektivzins angeben. Der Kläger verlangte, dass der Versicherer verpflichtet wird, Beitragsrechnungen mit Ratenzahlungszuschlägen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 Prozent auszustellen sowie die bisher gezahlten Differenzbeträge zuzüglich Zinsen auszuzahlen. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht (BGH-Urteil vom 6.2.2013 Az: IV ZR 230/12).

Heinrich Bockholt Dagegen erhebt Heinrich Bockholt (Foto rechts), Professor am Institut für Finanzwirtschaft und Stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbandes Finanz-Planer Oldenburg e.V., Widerspruch.  Seiner Meinung nach ist der Stückkostenaufschlag des Versicherers durchaus mit einem Kredit zu vergleichen. Bietet beispielsweise ein Versicherer an Stelle einer  zu Vertragsbeginn fälligen Jahresprämie von 1.200 Euro auch die monatliche vorschüssige Zahlungweise mit einem Aufschlag von fünf Prozent, entspräche dies einer Monatsrate von 105 Euro. Würde der Versicherte für die Jahresprämie von 1.200 Euro ein Darlehen aufnehmen und dies mit zwölf Raten à 105 Euro tilgen, entspräche dies einem effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent. Bockholts Fazit: Ein gutes Geschäft für den Versicherer beim heute üblichen Prognose-Rechnungszins in der Lebensversicherung in Höhe von 3,6 Prozent. Selbst dann, wenn man die Verwaltungskosten abzieht, die mit dem monatlichen Rateneinzug verbunden sind.

Effektivzinsen bei unterschiedlichen Stückkostenaufschlägen:

Stückkosten-

aufschlag

vorschüssige Monatsrate

Summe Tilgungen

Summe Zinsen

Effektiv-

zins

Gesamt-

summe

2,5 %

102,50 €

1.200 €

30,00 €

5,56 %

1.230,00 €

5,0 %

105,00 €

1.200 €

60,00 €

11,35 %

1.260,00 €

7,5 %

107,50 €

1.200 €

90,00 €

17,36 %

1.290,00 €

10,0 %

110,00 €

1.2000 €

120,00 €

23,62 %

1.320,00 €

Vorschüssiger Jahresbeitrag 1.200 Euro. Quelle: Prof. Bockholt

Kalkuliert man die monatliche vorschüssige Rate mit dem derzeit üblichen Prognosezins, der als Effektivzins aufgefasst wird, würde sich eine vorschüssige Monatsrate von nur 101,63 Euro ergeben.

Das Thema bleibt brisant
Finanzplaner Heinrich Bockholt ist der Auffassung, dass der Kläger vor dem BGH zwar „eine Schlacht verloren hat aber nicht der Krieg." Für die Verbraucherschützer sei mit diesem Urteil eine erstklassige Plattform geschaffen worden, sich weiter zu profilieren. Er prognostiziert: „Spätestens nach der Bundestagswahl wird dieses Thema wieder aufgemischt werden."

Dem GDV sei sehr zu empfehlen, hier eine verbandseinheitliche Regelung selbst zu  treffen, rät Bockholt. „Sinnvoll wäre ein Aufschlag, der maximal dem üblichen Prognoserechnungszins entsprechen würde, wie in der oben genannten Berechnung dargestellt wurde."

Zu befürchten sei allerdings, wie in der Branche Lebensversicherungsgesellschaften üblich, dass nach diesem angeblich erfolgreichen BGH-Prozess nichts zur weiteren Transparenz des Stückkostenaufschlages unternommen wird. „Die Folge wird wieder sein, dass die Politik Gesetze in diesem Bereich beschließen wird, die nur zu neuen überflüssigen Regulierungen und zu mehr Kosten insbesondere für den Verbraucher führen wird." (hp / www.bocquel-news.de)

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