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Konzepte und Kriterien

Unkenntnis über Höhe der Pensions-Verpflichtungen

26. Januar 2012 - Geschäftsführer kennen oft die Höhe der Pensions-Verpflichtungen ihres Unternehmens nicht. Das prangern die Experten beim "Deutschen bAV Service" an. Es liege an regelmäßig lückenhafter Aufklärung der Unternehmer durch entsprechenden Beratungshäuser.

Die genaue Höhe ihrer unternehmensinternen Betriebsrenten-Verpflichtungen ist den meisten Vorständen und Geschäftsführern in Deutschland nicht bekannt. Das beobachtet der "Deutsche bAV Service" (www.deutscher-bav-service.de) regelmäßig, heißt es. Diese Tatsache sei umso bemerkenswerter, da die Höhe der zukünftigen Renten-Verpflichtungen in zahlreichen Fällen den größten Bilanzposten in Unternehmen in Deutschland ausmache.

Durchführung BAV Die Experten des "Deutschen bAV Service" vermuten als Grund hierfür eine regelmäßig lückenhafte Aufklärung der Unternehmer durch die entsprechenden Beratungshäuser. Zwar sei in etwa bekannt, welche Durchführungswege es für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gebe, - aber mehr auch nicht.

Allerdings stelle die Bewertung von Renten-Verpflichtungen ein sehr zentrales Thema im Finanzplanungsbereich eines jeden betroffenen Unternehmens dar, heißt es beim "Deutsche bAV Service". Demzufolge stelle sich für die verantwortlichen Unternehmensleiter (Vorstände und GmbH-Geschäftsführer) zunehmend die Frage, wann und auf welche Weise ein Organmitglied fachkundigen Expertenrat einholen sollte, um entsprechende Haftungsgefahren minimieren zu können. Dementsprechend seien fundierte und juristisch begleitete Langzeitprognosen an dieser Stelle unerlässlich. Mit seinem Urteil vom 20. September 2011 hat der BGH Bundesgerichtshof (www.bundesgerichtshof.de) in diesem Zusammenhang abermals konkrete Handlungsanweisungen geliefert (BGH vom 20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670), die als maßgebliche Richtschnur für die Anwendungspraxis dienen sollte.

So stellt der BGH fest, dass der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen könne, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lasse. Er müsse den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterziehen. Zwangsläufig sei somit externer Rechtsrat erforderlich, der nur durch zugelassene Rechtsdienstleister erfolgen könne und nicht durch intern angestellte Unternehmensjuristen.

Wendet man diese Vorgaben des BGH auf die betriebliche Altersversorgung (bAV) an, ist laut „Deutscher bAV Servic" folgendes Ergebnis zu konstatieren:

Die bAV ist einer der komplexesten Anwendungsbereiche der Rechtswissenschaft. Gerade das interdisziplinäre Zusammenwirken von unterschiedlichen Rechtsbereichen führt dazu, dass unternehmensinterne Anwender oftmals vor nur schwer für sie zu lösenden Aufgabenstellungen stehen. (eb / www.bocquel-news.de)

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