logo
logo

Namen und Nachrichten

AFA AG bekam in punkto Kostenvereinbarung Recht

9. September 2010 - Juristisch einwandfrei: Das Amtsgericht Krefeld erkennt die Rechtmäßigkeit zusätzlicher Honorarvereinbarungen wie etwa bei der AFA AG an, wenn der Kunde hinreichend über Funktionsweise aufgeklärt wurde (Az.: 5 C 277/09 v. 24.06.2010).

Martin Ruske Eine zusätzliche Kostenvereinbarung zwischen Vermittler und Kunden beim Abschluss von Netto-Policen ist rechtmäßig. Das befanden die Richter am Amtsgericht Krefeld (www.ag-krefeld.nrw.de) mit dem Urteil Az.: 5 C 277/09 v. 24.06.2010. „Das Urteil bestätigt erneut das Produktsystem der AFA AG, die in diesem Zusammenhang wiederholt auf die Vorteile einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung hinweist", sagt Martin Ruske (Foto), Prokurist bei der AFA AG (www.afa-finanz.de), Cottbus.

Die Kostenausgleichsvereinbarung verhindere nämlich, so die AFA AG, dass Versicherungsnehmer auf Anraten des Vermittlers ihre bereits bestehende Altersvorsorge zugunsten eines neuen Altersvorsorge-Produktes kündigen.

Die der AFA.Sprecher hervorhebt, hat die Stiftung Finanztest erst kürzlich erneut darauf hingewiesen, dass zwischen 50 bis 75 Prozent aller Lebens- und Rentenversicherungs-Policen den regulären Ablauf nicht erreichen. Martin Ruske: „Vorzeitige Kündigungen sind aber in der Regel immer mit finanziellen Nachteilen des Versicherungsnehmers verbunden."

Durchgängiges Sparen in Altersvorsorge-Produkten
Die Dringlichkeit der Altersvorsorge fordert den Angaben zufolge das durchgängige Sparen in Altersvorsorge-Produkten - ein Anliegen, dass die AFA AG mit Nachhaltigkeit vertritt. Dem Unternehmen ist es daher neben der anerkannt hochwertigen kontinuierlichen Beratung gerade mit der Kostenausgleichsvereinbarung bei den Altersvorsorge-Produkten gelungen, einen deutlichen Rückgang der stornierten Verträge im Bestand zu verzeichnen.

Große Flexibilität des Kunden
Ein weiterer Vorteil der Kostenausgleichsvereinbarung sei die große Flexibilität des Kunden, sagt Dr. Schneidermann. Benötigt der Kunde nämlich (auch längere) Beitragsfreistellungen, sind diese nach Begleichung der KAV (Kommunaler Arbeitgeber-Verband) jederzeit und unbegrenzt möglich, wenn ein minimales Deckungskapital von 30 Euro in der Police verbleibt und die jährliche Verwaltungspauschale von 20 Euro entrichtet wird. Der Kunde müsse dann keine Sorgen vor Kündigung der Police haben. Langfristig sei das Produkt damit sogar leistungsstärker als ein Fonds-Sparplan, heißt es.

Das Ergebnis: AFA-Kunden verfügen mit der Kostenausgleichsvereinbarung aufgrund der

  • transparenten Kostenberatung,
  • hohen Qualität von Netto-Policen sowie
  • außergewöhnliche Flexibilität der Produkte

im Falle von Zahlungsschwierigkeiten über eine deutlich höhere Leistungsperformance im Vergleich zu herkömmlichen Produkten. Das Urteil des AG Krefeld wie auch die Diskussionen in der Fachpresse sprechen sich vor allem unter Berücksichtigung der Altersvorsorge-Problematik für die nächste Generationen in Deutschland eindeutig für Policen mit einer Kostenausgleichsvereinbarung aus. (eb / www.bocquel-news.de)

zurück

Achtung Copyright: Die Inhalte von bocquel-news.de sind nach dem Urheberrecht für journalistische Texte geschützt. Die Artikel sind ausschließlich zur persönlichen Lektüre und Information bestimmt. Abdrucke und Weiterverwendung - beispielsweise zum kommerziellen Gebrauch auf einer anderen Homepage / Website oder Druckstücken - sind nur nach persönlicher Rücksprache mit der Redaktion (info@bocquel-news.de) gestattet.