10. März 2014 - Zahlt eine Reiseabbruch-Versicherung, wenn Urlauber vorzeitig Krisengebiete aus Sicherheitsgründen verlassen wollen? Der Bund der Versicherten sorgt für Aufklärung und informiert auch, wann Auslandsreise- und Berufsunfähigkeits-Versicherungen leisten.
Eine Reiseabbruch-Versicherung könnte für Fahrten in Krisengebiete immer wichtiger werden. Das wird am Beispiel Ukraine deutlich. Statt Urlaubsflair herrscht in einigen Urlaubsregionen der Ukraine seit Wochen der Ausnahmezustand. Innere Unruhen und kriegsähnliche Zustände sind die Folge. Das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de) hat laut dem Fernsehsender N24 (www.n24.de) seinen Sicherheitshinweis für Ukraine-Reisende verschärft. Es rät von Reisen auf die Halbinsel Krim dringend ab, ebenso von Reisen in die östlichen Landesteile der Ukraine. Insgesamt sollten Reisende Menschenmengen und Demonstrationen grundsätzlich meiden und sich über Medienberichte sowie der Internetseite des Auswärtigen Amtes über die Lage vor Ort auf dem Laufenden halten. Zeitungsberichten zufolge kontrollieren dort seit dem Wochenende pro-russische Kräfte die Region.
Neben Warnung vor Reisen in die Ukraine sei auch Vorsicht geboten beim Urlaub in Ägypten oder womöglich zukünftig auch in Thailand. Der BdV Bund der Versicherten e. V. (www.bundderversicherten.de) hinterfragt nun, ob und welche Versicherungen zahlen, wenn Touristen, die sich zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Unruhen schon im Urlaubsland befinden, zu Schaden kommen oder die Reise abbrechen wollen?
„Betroffene, die ihre Reise vorzeitig beenden und nach Deutschland zurückkehren wollen, können nicht auf Leistungen aus einer Reiseabbruchversicherung hoffen und auch bei der Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung gibt es Einschränkungen zu beachten", sagt BdV-Pressereferentin Bianca Boss (Foto: BdV).
Ihren Angaben zufolge leistet die Reiseabbruchversicherung für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort und zusätzlich entstandene Rückreisekosten, wenn die Reise zum Beispiel aufgrund einer unerwarteten Erkrankung, einer schweren Unfallverletzung, dem Tod von nahen Angehörigen oder dem Schaden am Eigentum abgebrochen werden muss. „Bei Unruhen im Urlaubsland zahlt die Versicherung aber meist nicht", erklärt Boss und ergänzt: „Im Kleingedruckten ist genau geregelt, bei welchen Ereignissen der Versicherer leisten muss.
Auslandsreise-Krankenversicherung unverzichtbar
Unverzichtbar sei hingegen der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung für alle Fernwehhungrigen, da die gesetzliche Krankenkasse (GKV) die Behandlungskosten bestenfalls in der üblichen Höhe des Urlaubslandes bezahlt, maximal aber das, was in Deutschland regulär wäre. Die Versicherung übernimmt dann die entstehende Differenz. Sie übernimmt BdV-Angaben zufolge auch den Rücktransport zurück zum Wohnort. Auf eine wichtige Einschränkung weist Bianca Boss außerdem hin: „Wer nach Bekanntwerden von Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlicher Ereignisse in ein Krisenland reist oder sich dort schon befindet und aufgrund dieser Ereignisse zu Schaden kommt, kann nicht mit Leistungen der Auslandsreise-Krankenversicherung rechnen." Auf eine Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne komme es für den Ausschluss nicht an, sagt sie.
Bei Berufsunfähigkeits-Versicherung auf Besonderheiten achten
Auch bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt es laut der BdV-Sprecherin Besonderheiten zu beachten, auch wenn sie meist weltweiten Versicherungsschutz biete. Der Schutz sei vielfach eingeschränkt, wenn eine Berufsunfähigkeit im Zusammenhang mit bestimmten, außergewöhnlichen Ereignissen eingetreten ist. Der Versicherte verliere bei Krieg, Bürgerkrieg oder inneren Unruhen allerdings nur dann den Schutz, wenn er sich aktiv beziehungsweise auf Seiten der Unruhestifter an den Geschehnissen beteiligt. Gleiches gilt demnach für die Risiko-Lebensversicherung. „Für den normalen Urlauber besteht somit keine Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren", ergänzt Bianca Boss.
Unfallversicherung bei bleibender Invalidität
Beim BdV wird eingeräumt, dass es auch bei einer Unfallversicherung Dinge zu beachten gilt: Erleidet ein Urlauber während der Unruhen einen Unfall, springt die Unfallversicherung bei einer bleibenden Invalidität ein. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen, die durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden. Wenn die versicherte Person aber auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, kann sie Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten, erklärt Bianca Boss. (-el / www.bocquel-news.de)
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