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Produkte und Profile

BerufsunfähigkeitsVorsorge mit erweiterten Leistungen

26. Mai 2014 - Die Zurich Versicherungsgruppe Deutschland stellt eine Erweiterung ihres Produktportfolios zur Absicherung der Berufunfähigkeit vor. Die neue "Zurich BerufsunfähigkeitsVorsorge" bietet mehr Flexibilität und setzt andere Maßstäbe für die „Infektionsklausel".

ARZTBESUCHDie Zurich Versicherungsgruppe Deutschland (www.zurich.de) ergänzt ihr Spektrum in der Berufsunfähigkeits-Versicherung um neue Leistungsmerkmale. Beispielsweise wird das Produkt "Zurich BerufsunfähigkeitsVorsorge" durch die neue "Infektionsklausel" für sämtliche Berufe, die dem Risiko eines behördlichen Tätigkeitsverbots unterliegen. Auch wenn behördlich verordnete Tätigkeitsverbote, beispielsweise aufgrund einer Infektionsgefahr, grundsätzlich nicht mit einer Berufsunfähigkeit einhergehen, können Berufsgruppen wie Heilpraktiker, Apotheker, Ärzte in diesen Fällen nun ebenfalls die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung der Zurich in Anspruch nehmen.

Nach Angaben der Zurich ist die größere Flexibilität während der Vertragslaufzeit hervorzuheben, denn sie bietet die optionale Beitragsstundung bis zu 24 Monaten bei vollem Versicherungsschutz.

Verbesserungen in der Leistungsprüfung
Zudem wurden im Rahmen der Leistungsprüfung Verbesserungen vorgenommen: Sollte ein Kunde aus privaten Gründen eine Auszeit vom Berufsleben nehmen und in der arbeitsfreien Zeit Leistungen aus der Berufsunfähigkeit beantragen, kann der Versicherer bis zu fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem Berufsleben seines Versicherten prüfen, ob der Klient seinem früheren Beruf nachgehen könnte.

Um einer künftigen Versorgungslücke durch den Verfall des Geldwertes (Inflation) noch besser entgegen zu wirken, können Zurich Kunden den Angaben zufolge zusätzlich eine dreiprozentige Leistungsdynamik - ohne weitere Gesundheitsprüfungen - vereinbaren.

Infektionsklausel
Die Infektionsklausel besagt, dass BU (Berufsunfähigkeit) auch dann vorliegt, wenn der versicherten Person von der entsprechenden Behörde nach § 31 Infektonsschutzgesetz ein vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt wird, das mindestens 6 Monate andauert. Die meisten Gesellschaften halten diese Nachweiserleichterung lediglich für Arztberufe vor. Allerdings kann z. B. auch einem Schlachtermeister oder Koch aufgrund einer Infektion die Ausübung  seines Berufes verboten werden. Dieser würde bei einigen Versicherungsgesellschaften nicht auf die Klausel zurückgreifen können. 

Quelle: munich-broker.de

Auch Berufsgruppen wie Krankenschwestern, Köche oder Metzger unterliegen einem zusätzlichen, speziellen Risiko. Schon bei Krankheiten mit Infektionsgefahr, wie Hepatitis C, HIV oder Tuberkulose - die nicht notwendigerweise zur Berufsunfähigkeit führen - kann ein behördliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Der Betroffene könnte zwar arbeiten, darf aber nicht mehr. Auch in diesen Fällen erbringt die Zurich die vereinbarte Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung, weil sie für ihren BU-Tarif eine neue Auslegung der Infektionsklausel zulässt.

Ein anderes Beispiel für den Fall finanzieller Engpässe zeigt, dass die Zurich auch Beitragsstundung ermöglicht. Denn wenn Kunden finanziell klamm werden, fassen sie häufig voreilig der Entschluss, die eigene Berufsunfähigkeits-Absicherung zu kündigen.

Das könnte fatale Folgen haben: Ein späterer neuer Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung ist in der Regel aufgrund eines höheren Eintrittsalters und möglicherweise hinzugekommener Erkrankungen teurer oder nur mit Einschränkungen möglich. Bisher hat die Zurich daher ihren Kunden angeboten bei finanziellen Schwierigkeiten die Prämie für bis zu 12 Monate bei vollem Versicherungsschutz zu stunden und später zu zahlen. Ab sofort ist es Unternehmens-Angaben zufolge möglich, die Prämie für den Versicherungsschutz bis zu 24 Monate zu stunden. Voraussetzungen sind, dass die Beiträge für die ersten beiden Versicherungsjahre gezahlt sind und der Vertrag zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Stundungsanspruchs nicht gekündigt wurde.

Zeitspanne auf fünf Jahre erweitert
Bisher galt, dass bis zu drei Jahren nach Ausscheiden des Beitragszahlers aus seiner aktiven Tätigkeit sein eigentlicher Beruf zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt wurde. Diese Zeitspanne wird jetzt auf fünf Jahre erweitert.

Leistungen trotz Auszeit vom Berufsleben
Die Zurich nennt dazu ein Beispiel: Eine Kundin schließt ab Januar 2006 eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ab. Aus persönlichen Gründen entscheidet sie sich ab Februar 2009 vom Berufsalltag eine Auszeit zu nehmen. Im April 2013 erkrankte die Kundin schwer und stellte den Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung. Im Rahmen der Leistungsprüfung wurde ermittelt, ob die Kundin ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Ärztin noch nachgehen kann, obwohl sie seit rund zwei Jahren nicht mehr als Ärztin tätig war. Sie profitiert jetzt von der Erweiterung der Frist. (abq / www.bocquel-news.de

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