27. März 2014 - Mit 45 zu alt für eine Betriebsrente? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Sitz im thüringischen Erfurt hat die Handlungsfreiheit von Unternehmern bei der Festlegung von Altersgrenzen zur Berechtigung einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) eingeschränkt.
Das Bundesarbeitsgericht (www.bundesarbeitsgericht.de) hat mit seinem Urteil vom 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 für Unternehmer eine neue Hürde aufgebaut, die Berechtigung einer betrieblichen Altervorsorge (bAV) ab einem bestimmten Alter zu verweigern. Laut Richterspruch wurde nämlich „die Unwirksamkeit einer Regelung in einer Versorgungsordnung festgestellt", die besagt, dass Mitarbeiter nur dann in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung kommen können, wenn sie bei Erfüllung einer 10-jährigen Wartezeit noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Mitarbeiter, die nach ihrem 45. Geburtstag das Unternehmen wechseln und/oder in eine Firma eintreten, keinen Anspruch auf eine Betriebs-Rente erlangen könnten. Das sei nicht rechtens.
Im zu entscheidenden Fall machte die Klägerin, die im Juni 1945 geboren und seit dem 1. Januar 1999 bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt war, die Gewährung einer Altersrente geltend. Die Versorgungsordnung sieht eine Altersleistung nach der Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Das Unternehmen verweigerte der Klägerin jedoch die Leistung, weil diese bei Erfüllung der 10-jährigen Wartezeit bereits das 55. Lebensjahr überschritten hatte.
Beim Bundesarbeitsgereicht vertritt man hierzu die Auffassung, dass eine derartige Regelung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem AGG Allgemeinen Gleichbehandlungs-Gesetz verstößt. Zwar können nach dem AGG in der bAV grundsätzlich Altersgrenzen festgesetzt werden, diese müssen aber angemessen sein, heißt es bei Gericht.
Werden die Über-45-Jährigen ausgeschlossen?
Durch die im vorliegenden Fall zu prüfende Regelung würden faktisch Mitarbeiter von der bAV ausgeschlossen, die bei Eintritt in das Unternehmen das 45. Lebensjahr vollendet haben. Sie könnten aber doch theoretisch nach ihrem Diensteintritt noch mindestens zwanzig Jahre betriebstreu für den Arbeitgeber tätig sein, bis sie die Altersgrenze erreicht hätten. Daher hält das BAG ein Höchstaufnahmealter von 55 nach Erfüllung einer 10-jähigen Wartezeit für unangemessen, da dies bedeuten würde, dass alle Mitarbeiter ab Vollendung des 45. Lebensjahres ausgeschlossen werden.
Zuvor „sehr arbeitgeberfreundliche" Entswcheidungen
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in der jüngeren Vergangenheit bereits mit ähnlich gelagerten Sachverhalten beschäftigt und es beispielsweise für zulässig erachtet, dass ein Arbeitnehmer von der Teilnahme an einer bAV ausgeschlossen werden kann, wenn er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht wenigstens 15 Jahre Zeit hat. Ferner hatte das BAG auch einem Arbeitgeber recht gegeben, der die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre auf 40 Jahre beschränkt. In beiden Fällen hatte das BAG „sehr arbeitgeberfreundlich" entschieden.
"Die Entscheidung im vorliegenden Fall erscheint vor dem Hintergrund, dass die Menschen zukünftig länger erwerbstätig sein werden und in zwanzig Jahren durchaus bedeutende Versorgungsanrechte aufgebaut werden können, nachvollziehbar", sagt Dr. Paulgerd Kolvenbach (Foto: Longial), Geschäftsführer der Longial GmbH (www.longial.de). Eine genaue Analyse werde jedoch erst nach Vorlage der Urteilsbegründung erfolgen können.
Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf und weiterem Standort in Hamburg versteht sich als der Pensionsberater mittelständischer Unternehmen mit derzeit 70 Mitarbeitern. (-el / www.bocquel-news.de)
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