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Nach BGH-Urteil erneutes Gezerre um LV-Transparenz

27. August 2012 - Trotz reformiertem VVG dauert der Streit der Verbraucherschützer mit den Lebensversicherern an. „Dürfen Gerichte vorschreiben, wie Versicherer ihre Produkte zu kalkulieren haben?" fragt der Chefredakteur in der Zeitschrift für Versicherungswesen 16/2012.

Dr. Marc Surminski „Der Streit um die Transparenz in der Lebensversicherung geht weiter", sagt Dr. Marc Surminski (Foto) in einer aktuellen Veröffentlichung der (ZfV) Zeitschrift für Versicherungswesen 16/2012 (http://www.allgemeiner-fachverlag.de). Als Autor und ZfV-Chefredakteur hält er mit seiner Meinung zu den ständig neuen Angriffen der Verbraucherschützer, die Lebensversicherung in Misskredit zu bringen, nicht hinterm Berg. Diesmal geht es um die Reaktionen auf das BGH-Urteil zum Rückkaufswert (Az. IV ZR 201/10 - siehe auch die Veröffentlichung dazu in den bocquel-news "BGH kippt einige Regeln zum Rückkaufswert").

Der erbitterte Streit um die Transparenz in der Lebensversicherung werde seit vielen Jahren geführt, resümiert Marc Surminski. „Die Verbraucherschützer trieben die Branche mit immer neuen Urteilen vor sich her", schreibt er. Dabei habe das neue Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) im Jahr 2008 „ausdrücklich die hochrichterlichen Urteile zum Rückkaufswert und zu den Informationen über Stornoabzüge" aufgegriffen. Allerdings gehe der Streit weiter.

Ende Juli hatten die Richter am BGH Bundesgerichtshof (www.bundesgerichtshof) Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen Versicherer in den Jahren von 2001 bis 2006 die Höhe der Rückzahlung und die Abzüge für den Kunden nach der Kündigung einer Lebens- oder Renten-Versicherung geregelt hatte, die zudem in dieser Form als Branchenstandard galten.

Millionen von Kunden
„Millionen von Kunden" sollen laut den Verbraucherschützern im allgemeinen und der Verbraucherzentrale Hamburg im besonderen jetzt Nachforderungen „in Höhe von einigen tausend Euro" bei Lebensversicherern geltend machen können. Weniger als 40 Prozent der gezahlten Beiträge dürfe nicht herauskommen, rechnet Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender beim BdV Bund der Versicherten (www.bundderversicherten.de) vor. Er versteht sich als Anwalt der Verbraucherschützer.

Das Triumpfgeheul der Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de) klinge in den Ohren der Versicherungs-Branche nicht zuletzt deswegen so unangenehm, weil das Thema eigentlich durch hochrichterliche Urteile und das neue VVG schon längst erledigt seien, sagt Versicherungs-Experte Surminski. Jetzt würden die Versicherer von ihrer Vergangenheit nochmals eingeholt, denn bis 2006 hätte es offensichtlich niemand für nötig gehalten, die Bedingungen schon vor dem neuen VVG im Sinne der Richter zu ändern.

Nun werfe das neue Urteil erneut ein scharfes Licht auf ein zentrales Problem der Branche. Dr. Surminksi räumt in seinem Kommentar ein, dass das traditionelle Vergütungssystem mit Zillmerung und niedrigen Rückkaufswerten in den Anfangsjahren eines Lebensversicherungsvertrages aus aktuarieller Sicht für den Kunden zwar langfristig durchaus von Vorteil sei. Wenn der Kunde aber vorzeitig kündigen müsse, sehe die Sache anders aus.

Der Kunde habe lange Zeit das Risiko schlicht nicht erkennen können. Auch mit den neuen Vorgaben des reformierten VVG und der Verteilung der Abschlusskosten auf fünf Jahre seien noch nicht alle Probleme beseitigt, konstatiert Dr. Surminski in der Zeitschrift für Versicherungswesen 16/2012.

Titel 16-2012 ZFV Es stelle sich die Frage, ob es hier um Transparenz oder um Bevormundung gehe. Die Verbraucherschützer hätten neue gerichtliche Aktivitäten zu noch offenen Fragen angekündigt, heißt es. „Inwieweit dürfen Gerichte und der Gesetzgeber den Versicherern vorschreiben, wie sie ihre Produkte zu kalkulieren haben?", fragt der ZfV-Chefredakteur. Es müsse möglich sein, auch traditionelle Verträge ohne Rückkaufswerte anzubieten, die beispielsweise den Kunden stattdessen mit einem hohen Schlussgewinn entschädigen.

Laut Marc Surminski ginge das aber nur unter einer Voraussetzung: Der Kunde müsse darüber vor dem LV-Vertragsabschluss „glasklar informiert" werden. Dann könne er für sich selbst entscheiden, ob er mehr Flexibilität wolle oder für sein Durchhalten bis Vertragsschluss belohnt werden möchte. Der Versicherer dürfe durchaus für eine vorzeitige Vertragsstornierung einen hohen Abzug verlangen. Er müsse es dem Kunden nur vorher sagen.

Das wiederum bedeutet nach Meinung von Dr. Surminski: Echte Transparenz, damit der mündige Kunde selbst entscheiden kann. Vonnöten seien dann aber auch selbstbewusste Versicherer und Vermittler, die dem Kunden das alles auch vor Vertragsabschluss erklären können. Mehr zu der Auseinandersetzung zwischen dem Verbraucherschützeranwalt und anderen Verbraucherschützern in der kritischen Betrachtung „Öffentlichkeitsarbeit gegen die Lebensversicherer" in der Zeitschrift für Versicherungswesen 16/2012 nachzulesen. (-el / www.bocquel-news.de)

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