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Konzepte und Kriterien

Kollektive Rückstellung soll Versicherer stärken

8. Dezember 2014 - Die Versicherer begrüßen die Einführung einer kollektiven Rückstellung für Beitragsrückerstattung, Verbraucherschützer sehen damit die Versicherten um einen Teil ihrer Erträge betrogen. Als Eigenkapital nutzt sie vor allem den Unternehmen.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Bei der RfB handelt es sich um eine versicherungstechnische Rückstellung im Jahresabschluss. Sie umfasst einen Teil der erwirtschafteten Überschüsse, der nicht auf dem Wege der Direktgutschrift an die Versicherten ausgezahlt werden. In der Folge können RfB-Mittel entnommen werden, um Schwankungen bei den Erträgen auszugleichen und somit eine möglichst gleichmäßige Überschussbeteiligung der Kunden zu ermöglichen. Wie viel - innerhalb der aufsichts- und aktienrechtlichen Grenzen - vom Überschuss den Versicherungsnehmern als Direktgutschrift oder als Zuführung zur RfB zugeführt wird, und wie viel als Jahresüberschuss dem Unternehmen bzw. seinen Aktionären verbleibt, ist jedoch eine Entscheidung jedes Versicherungsunternehmens selbst. Die nicht für deklarierte Überschussanteile des Folgejahres gebundenen Teile der RfB kommen dem Versicherer zugute, denn sie sind Ersatz für Eigenmittel, die zur Abwendung eines Notstands verwendet werden dürfen.

Am 19. Dezember 2014 befasst sich der Bundesrat (www.bundesrat.de) mit der Einführung einer „kollektiven Rückstellung für Beitragserstattungen" bei Lebensversicherern. Bei der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) handelt es sich um den zentralen Mechanismus der Lebensversicherung. Er soll die Kunden vor den Wirkungen der Kapitalmarktschwankungen abschirmen.

Geld bleibt beim Versicherer
Im Vorfeld der Bundesratsentscheidung hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (www.gdv.de) eine Argumentationskampagne gestartet.  Es sei falsch, wenn behauptet wird, den Kunden würde durch die Bildung einer kollektiven RfB  dauerhaft Geld vorenthalten. Die Rückstellungen insgesamt blieben der Versichertengemeinschaft in voller Höhe erhalten. Keinem Versicherten werde etwas weggenommen, das er mit seinen Beiträgen finanziert hat.

Das ist formal richtig, denn zugeteilt wurden die RfB-Mittel den Kunden ja noch nicht, also kann man sie ihnen auch nicht wegnehmen. Die Frage ist allerdings, was mit ihnen geschieht. Sie bleiben in der Versichertengemeinschaft, argumentiert der GDV. „Wird der Vertrag ausgezahlt, hinterlässt der ausscheidende Kunde eine gewachsene Kapitalanlage und einen Risikopuffer für die künftigen Kunden. Im Ergebnis gelingt es durch diesen Mechanismus, die Gesamtverzinsung für alle Versicherten im Zeitablauf zu stabilisieren."

GDV-Grafik Spaltung der Kollektive soll beendet werden
Doch dieser Ausgleichsmechanismus sei seit 1994 nicht mehr voll funktionsfähig, klagt die Branche. Mit der Einführung des europäischen Versicherungsbinnenmarktes 1994 wurde die RfB künstlich in eine RfB für den Altbestand (Vertragsabschluss vor 1994) und eine RfB für den Neubestand (Vertragsabschluss nach 1994) aufgespalten. Die bis 1994 angesammelten Mittel wurden dabei dem Altbestand zugeschrieben. Es sei in den folgenden Jahren immer deutlicher geworden, dass dieser Eingriff die Kernfunktion der Lebensversicherung - nämlich den Ausgleich von Risiken innerhalb der Versichertengemeinschaft und zwischen den Versichertengenerationen sowie der Vererbung von Rücklagen von einer Versichertengeneration auf die nächste - beeinträchtigt und den bewährten Mechanismus der RfB zunehmend aushöhlt. Eine Beibehaltung der Bestandstrennung würde zu einer dauerhaften Ungleichbehandlung sowohl zwischen den Versicherten im Neu- und Altbestand als auch innerhalb des Altbestandes führen, beklagt die Assekuranz.  Durch die Einführung einer „kollektiven" Rückstellung für Beitragserstattungen (RfB) sollen nun die Folgen der seit nunmehr 20 Jahren bestehenden künstlichen Teilung in „Altkunden" und „Neukunden" abgemildert werden. Die Reserven der Lebensversicherer in der „Rückstellung für Beitragserstattungen" kämen weiterhin zu 100 Prozent den Versicherten zugute.

RfB als Eigenkapital
Axel KleinleinAllerdings nicht auf direktem Wege, sondern indirekt. Denn die Versicherer benutzen die RfB seit jeher als Eigenkapital. Davon brauchen sie im angesichts von Solvency II mehr denn je. Deshalb dient die Einführung der kollektiven RfB in erster Linie den Versicherungsunternehmen und ihren Aktionären, die bei Notlagen darauf zurückgreifen und sich eventuell die Aufnahmen von Fremdkapital ersparen können. Erst in zweiter Linie und indirekt dient die kollektive RfB auch den Versicherten, besser der Versichertengemeinschaft, indem sie das Versicherungsunternehmen stabilisiert.

Es geht um 30 Milliarden Euro
Für den Bund der Versicherten (www.bundderversicherten.de) schieben die Versicherer die vermeintliche Krise nur vor, um weitere Kürzungen zu Lasten der Kunden begründen zu können.  Nach Schätzungen des BdV geht es dabei um rund 30 Milliarden Euro, die bislang für die Kunden vorgesehen waren. Diese sollen zukünftig nicht mehr zur Auszahlung kommen. Stattdessen würden sie als Eigenmittelersatz verwendet. Die Unternehmen erhielten damit mehr Spielraum für Dividenden an die Aktionäre. „Das Gejammer der Assekuranz dient alleine dazu, weitere milliardenschwere Geschenke an die Unternehmen zu legitimieren und die Kunden bluten zu lassen", mahnt Axel Kleinlein (Foto: BdV), Vorstandssprecher des BdV und fügt hinzu: „Rentable Altersvorsorge und Versicherungen wird ein zunehmender Widerspruch." (hp / www.bocquel-news.de

 

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